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Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr

Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr




Gliederung:


- Allgemeines
- Anrechnung bei einem Prozessvergleich
- Anrechnung der Geschäftsgebühr des Zedenten
- Anrechnung der Geschäftsgebühr in der Rechtsschutzversicherung
- Anrechnung in Altfällen
- Verwaltungsrechtliche Verfahren




Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltskosten

Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits

Die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Forderungsabtretung

Kostenfestsetzung




LG Berlin v. 09.05.2005:
Der nicht anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr, der im Prozess geltend gemacht wird, erhöht den Streitwert nicht.

LG Saarbrücken v. 15.02.2007:
Wird nach Erfüllung der Hauptforderung auf Grund der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts nur der materiellrechtliche Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten (Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer) gerichtlich geltend gemacht, so wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

BGH v. 07.03.2007:
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.

BGH v. 22.01.2008:
Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG a.F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

BGH v. 18.08.2009:
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 RVG-VV entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

BGH v. 02.09.2009:
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

BGH v. 10.12.2009:
Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG-VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

OLG München v. 20.03.2012:
Bei außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist die entstehende Geschäftsgebühr auch dann auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn im Prozess lediglich der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer in Anspruch genommen wird.




BGH v. 07.02.2012:
Die außergerichtliche Geschäftsgebühr ist in Fällen, in denen der Gegenstand der Verfahrensgebühr und der Gegenstand der Geschäftsgebühr identisch sind, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte kann sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, auch wenn wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt.

KG Berlin v. 01.03.2013:
Eine Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr findet auch dann statt, wenn ein Verkehrsunfallgeschädigter durch seinen Rechtsanwalt außergerichtlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verhandelt, einen Verkehrsunfallprozess dann aber nur gegen den Schädiger, und nicht auch gegen dessen Versicherung führt.

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Anrechnung bei einem Prozessvergleich:


BGH v. 07.12.2010:
Sofern in einem Prozessvergleich keine ausdrücklichen Anrechnungsregelungen getroffen werden, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht nach den Regelungen in § 15a Abs. 2 RVG in Betracht. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

BGH v. 15.03.2011:
Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gebühren-Änderungsgesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449, davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei grundsätzlich die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

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Anrechnung der Geschäftsgebühr des Zedenten:


OLG Hamm v. 13.05.2011:
Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, ist die vorprozessual angefallene Prozessgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG-VV anzurechnen. Der Gegenstand beider Aufträge ist auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe.

BGH v. 29.11.2011:
Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.

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Anrechnung der Geschäftsgebühr in der Rechtsschutzversicherung:


BGH v. 24.09.2014:
Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG-VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG-VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

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Anrechnung in Altfällen:


BGH v. 09.12.2009:
§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927).

BGH v. 29.04.2010:
§ 15a RVG, wonach die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV bei der Kostenfestsetzung nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu kürzen ist, ist auch in Altfällen anwendbar (Festhaltung BGH, 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456).

BGH v. 23.06.2010:
Die Vorschrift des § 15 a RVG stellt eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage dar. Folglich findet diese Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war.

BGH v. 28.10.2010:
Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456). Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.

BGH v. 04.11.2010:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat, ist § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden. Danach ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung ist, so dass eine obsiegende Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

BGH v. 13.03.2011:
§ 15a RVG ist auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden. Auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ist davon auszugehen, dass die in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV beanspruchen kann.

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Verwaltungsrechtliche Verfahren:


OVG Berlin-Brandenburg v. 22.05.2013:
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahren auf die Geschäftsgebühr des späteren Eilverfahrens kommt nicht in Betracht, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt.

VGH Kassel v. 26.06.2018:
Der geringere Einarbeitungsaufwand rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.

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