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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss vom 26.06.2018 - 13 B 271/18 - Pflicht zur Herausgabe von Frachtunterlagen

OVG Münster v. 26.06.2018: Pflicht zur Herausgabe von Frachtunterlagen


Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 26.06.2018 - 13 B 271/18) hat entschieden:

   Der Frachtunternehmer kann sich gegenüber dem Bundesamt nicht auf das Verbot der Selbstbezichtigung berufen, um der Aufforderung, sämtliche Frachtunterlagen für einen bestimmten Zeitraum herauszugeben, nicht nachkommen zu müssen, weil gegen ihn bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren des Landkreises läuft.



Siehe auch

Güterkraftverkehr

und

Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark


Gründe:


Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die durch den Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 25. Januar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO wiederherzustellen.

1. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller gegenüber der u.a. auf § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GüKG gestützten Aufforderung, dem Bundesamt anlässlich einer Betriebsprüfung sämtliche Frachtunterlagen über erbrachte Beförderungsleistungen aus dem Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 zur Einsichtnahme und weiteren Prüfung vorzulegen, ungeachtet eines gegenwärtig durch den Landkreis F. gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das Güterkraftverkehrsgesetz nicht mit Erfolg auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen kann.

a) Allerdings ist das auch grundrechtlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Verbot des Selbstbelastungszwangs,

   vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, BVerfGK 17, 253 <264>; Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, 482; Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 <49>,


entgegen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nur im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens selbst, sondern grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren des Bundesamtes zu beachten. Dies ergibt sich hier bereits einfachgesetzlich aus der Bestimmung in § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG, die im Zusammenhang mit den in § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG im Einzelnen geregelten Mitwirkungspflichten eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG und damit auch des dort in Satz 4 für die Straßenkontrollen des Bundesamtes vorgesehenen Verbots des Selbstbelastungszwangs anordnet.

§ 12 Abs. 4 und 5 GüKG regelt die Befugnisse des Bundesamtes zur Durchführung von Betriebsprüfungen im Rahmen seiner ihm durch § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchst. d) GüKG zugewiesenen Überwachungsaufgaben. Im Einzelnen hat das Bundesamt hiernach dafür Sorge zu tragen, dass in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die aus dem Güterkraftverkehrsgesetz und aus den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften folgenden Pflichten erfüllen, die Bestimmungen über den Werkverkehr eingehalten und die Rechtsvorschriften über die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung sowie für die Benutzung von Straßen anfallen, beachtet werden. Soweit dies für die Erfüllung des Überwachungsauftrags erforderlich ist, dürfen die Beauftragten des Bundesamtes gemäß § 12 Abs. 4 GüKG bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten sowie alle geschäftlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen. Darüber hinaus sind in § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GüKG Mitwirkungs​pflichten für die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen Personen bestimmt, die dem Bundesamt die Erfüllung dieses Überwachungsauftrags erleichtern sollen. Im Einzelnen sind die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen Personen hiernach verpflichtet, auf Verlangen alle für die Durchführung der Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen und Hilfsmittel zu stellen sowie Hilfsdienste zu leisten.

Im Zusammenhang mit den in § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG bestimmten Mitwirkungspflichten ordnet § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG an. § 12 Abs. 1 GüKG betrifft im Ausgangspunkt die dem Bundesamt zur Durchführung seiner Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG zustehenden Befugnisse bei der Durchführung von Straßenkontrollen. In diesem Kontext bestimmt § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG, dass das Fahrpersonal, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten sowie Hilfsdienste zu leisten hat. Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG besteht "die Verpflichtung nach Satz 3" jedoch nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet. Zumindest dem Wortlaut nach stehen damit die in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG im Einzelnen geregelten Mitwirkungspflichten des Fahrpersonals bei der Durchführung von Straßenkontrollen nach § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG unter einem allgemeinen Verbot des Selbstbelastungszwangs, welches das Fahrpersonal im Fall einer sonst drohenden Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit berechtigt, seine Mitwirkung zu verweigern.

b) Jedenfalls für die in § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG geregelten Mitwirkungspflichten bei der Durchführung von Betriebsprüfungen führt jedoch die durch § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG angeordnete entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG bei gebotener Auslegung nur zur Statuierung eines Auskunftsverweigerungsrechts im engeren Sinne, das die der Kontrolle unterliegenden Personen berechtigt, im Hinblick auf ihre Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GüKG die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Es bezieht sich hingegen von vornherein nicht auf die weiteren Mitwirkungspflichten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 GüKG, namentlich auch nicht auf die hier im Streit stehende Pflicht zur Erbringung von Nachweisen. Eine hierüber hinausgehende Regelung hat der Gesetzgeber mit der Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG zu keinem Zeitpunkt bezweckt.

aa) Mit der ursprünglichen Gesetzesfassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) sollten die durch § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG geregelten Mitwirkungspflichten kraft der Verweisung in § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG auf die Bestimmungen in § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG allein hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GüKG durch ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Fall einer drohenden Selbstbelastung beschränkt werden.

   Vgl. auch Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Ergänzungslieferung 2/09, April 2009, § 12 GüKG, Ziff. 9; Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 1998, § 12 GüKG, Rn. 20.


Dies ergab sich unzweifelhaft aus dem seinerzeitigen Inhalt der durch die unverändert gebliebene Verweisung in Bezug genommenen Vorschriften über die Durchführung von Straßenkontrollen. So bestimmte § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG ursprünglich nur, dass das Fahrpersonal den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen hat. Zugleich konnte das Fahrpersonal nach § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG angeordnete "entsprechende Anwendung" beider Bestimmungen bedeutete hiernach, dass die durch § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GüKG lediglich allgemein geregelte Auskunftspflicht zu einer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen konkretisiert wurde. Zugleich wurde die so konkretisierte Auskunftspflicht im Fall einer drohenden Selbstbelastung des Auskunftspflichtigen zugunsten eines Auskunftsverweigerungsrechts zurückgenommen. Für die weiteren Mitwirkungspflichten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 GüKG war die Verweisung hingegen inhaltlich ohne jeden Belang.

Eine derart begrenzte Bedeutung der Verweisungsvorschrift entsprach im Übrigen auch der Absicht des Gesetzgebers, mit § 12 Abs. 5 GüKG allein die bestehende Rechtslage fortzuschreiben, die sich bis zum Inkrafttreten der Neuregelung aus der Vorschrift des § 55 GüKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839) ergab. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GüKG a. F. konnten das Bundesamt und seine Beauftragten von den der Kontrolle unterliegenden Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung waren. Die Auskunft war wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete konnte die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Soweit § 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 GüKG a. F. auch Pflichten zur Erbringung von Nachweisen oder zur Stellung von Hilfsmitteln bzw. Leistung von Hilfsdiensten enthielt, galten diese auch für den Fall einer drohenden Selbstbelastung des Mitwirkungspflichtigen unbeschränkt. Dem sollte die Neuregelung - von redaktionellen Umstellungen und Präzisierungen abgesehen - entsprechen.

   Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. Dezember 1997, in: BT-​Drs. 13/9314, S. 19.


bb) An dem sich hiernach aus § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG ergebenden Inhalt und Umfang der in § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG geregelten Mitwirkungspflichten haben auch spätere Änderungen an den in Bezug genommenen Vorschriften über die Durchführung von Straßenkontrollen nichts ändern sollen. Vielmehr hat der Gesetzgeber deren verweisungsbedingte Folgewirkungen auf die Mitwirkungspflichten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG ersichtlich übersehen.

§ 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG wurden erstmals durch Art. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) modifiziert. In § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG wurde die Pflicht, die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, um die Pflicht, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfsdienste zu leisten, ergänzt. Zugleich wurde das bislang in § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG enthaltene Auskunftsverweigerungsrecht mit der neuen einleitenden Formulierung "Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ... " redaktionell an die Erweiterung der Mitwirkungspflichten in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG angepasst. Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit den vorgenommenen Änderungen maßgeblich die Effektivität der dem Bundesamt zur Erfüllung seines Überwachungsauftrages zur Verfügung stehenden Befugnisse durch eine Erweiterung der Mitwirkungspflichten des Fahrpersonals verbessern wollte. Wörtlich ist ausgeführt:

   "Mit der Gesetzeserweiterung wird sichergestellt, dass das Bundesamt seinem Überwachungsauftrag im Rahmen von Straßenkontrollen effektiver gerecht werden kann, indem eine aktive Mitwirkungspflicht des kontrollierten Fahrpersonals verankert wird. [ ... ] Eine Pflicht zur aktiven Unterstützung der Durchführung von Kontrollen war gemäß § 12 Abs. 4 GüKG bislang lediglich im Rahmen von Betriebskontrollen vorgeschrieben. Erfahrungen in der Kontrollpraxis zeigen jedoch, dass eine Mitwirkungspflicht zur effektiven Erfüllung des Überwachungsauftrages auch im Rahmen von Straßenkontrollen notwendig sein kann. Beispiele aus der Kontrollpraxis sind unter anderem das Öffnen der Laderäume oder die Ermöglichung der Überprüfung des digitalen Kontrollgerätes durch Aktivierung der Zündung. Daher ist eine entsprechende Mitwirkungspflicht auch für den Bereich der Straßenkontrollen aufzunehmen."

   Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Mai 2008, in: BT-​Drs. 16/9236, S. 9.


Seine heutige Fassung hat § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG sodann durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) erhalten. Danach wurden die in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG geregelten Mitwirkungspflichten nochmals und zwar durch die Pflicht, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten, erweitert. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung diente die Erweiterung allerdings lediglich zur Klarstellung einer nach Auffassung des Gesetzgebers bereits bislang implizit vorausgesetzten, in der Kontrollpraxis des Bundesamtes aber nicht unumstrittenen Duldungspflicht des Fahrpersonals:

   "Bei Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr ist der Zutritt des Kontrolleurs zum Fahrzeug sowie zur Fahrerkabine notwendig, um den Kontrollauftrag erfüllen zu können. So erfordert z.B. eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung oder des Gefahrgutrechts ein Betreten der Ladefläche des Fahrzeugs. Die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten und auch der Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes kann ein Betreten des Führerhauses des LKW notwendig machen. Eine rechtliche Befugnis zum Betreten des Fahrzeugs besteht im Zusammenhang mit der Durchführung des gesetzlichen Kontrollauftrags, soweit ein Betreten diesbezüglich erforderlich ist. Jedoch werden derartige Befugnisse des Kontrollpersonals von den Fahrern häufig bestritten, der Zutritt wird verweigert. Um die Kontrollsituation zu entlasten und mögliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, wird § 12 Abs. 1 Satz 3 klarstellend um das Recht des Kontrolleurs ergänzt, Fahrzeug sowie Fahrerkabine zu betreten."
   Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. März 2013, in: BT-​Drs. 17/12856, S. 10; außerdem sinngemäß die Ausführungen des Abgeordneten Döring während der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs am 16. Mai 2013, Plenarprotokoll 17/240, S. 30403 (A).“


Nach den hiernach möglichen Rückschlüssen auf die maßgeblichen Erwägungen des Gesetzesgebers ist bereits zweifelhaft, ob dieser mit den der Stärkung der Kontrollbefugnisse des Bundesamtes dienenden Erweiterungen der Mitwirkungspflichten des Fahrpersonals in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG bei der Durchführung von Straßenkontrollen tatsächlich auch dessen rechtliche Möglichkeiten, die Mitwirkung bei Gefahr einer Selbstbelastung zu verweigern, über ein reines Auskunftsverweigerungsrecht hinaus so ausdehnen wollte, wie sich dies nun aus einer wortlautgetreuen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG aufgrund des pauschalen Verweises auf die in Satz 3 genannten Pflichten ergäbe. Denn in Anbetracht der vielfach auch für das Fahrpersonal selbst bußgeldbewehrten Pflichten, deren Einhaltung mit den Straßenkontrollen des Bundesamtes überprüft werden soll, würde hierdurch die mit der Erweiterung der Mitwirkungspflichten in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG erreichte Stärkung der Kontrollbefugnisse des Bundesamtes zumindest zu großen Teilen wieder entwertet. Dies liegt insbesondere für die in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG aufgenommene Pflicht des Fahrpersonals, den Kontrolleuren des Bundesamtes Zutritt zum Fahrzeug gestatten zu müssen, auf der Hand. Wollte auch der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Klarstellung dieser Pflicht in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG für die Praxis sicherstellen, dass den Kontrolleuren etwa der Zutritt zum Führerhaus nicht verwehrt wird, damit diese die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und auch der Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes überprüfen können, könnte ihnen das Fahrpersonal nunmehr gerade wegen der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderung gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG den Zutritt zum Führerhaus regelmäßig verweigern, wenn und weil hierdurch Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten oder die Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufgedeckt zu werden drohen, die das Fahrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) FPersG i.V.m. § 21 Abs. 2 FPersV bzw. § 10 Abs. 1 BFStrMG der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Den Gesetzgebungsmaterialien kann nichts dafür entnommen werden, dass der Gesetzgeber derartige Konsequenzen in Kauf genommen oder auch nur bedacht hätte.

Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob und - gegebenenfalls - in welchem Umfang die gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht stimmigen Regelungen in § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG für die Durchführung von Straßenkontrollen noch einer korrigierenden Auslegung zugänglich sind. Dem könnte entgegenzuhalten sein, dass der Gesetzgeber ausweislich der redaktionellen Anpassung von Satz 4 an die inhaltliche Erweiterung des Pflichtenkreises in Satz 3 eine möglicherweise in den Folgen unbeabsichtigte, aber doch bewusste gesetzgeberische Entscheidung getroffen hat. Jedenfalls aber für die hier streitigen Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsprüfungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG war mit den vorgenommenen Änderungen an § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG ersichtlich keine Erweiterung des ursprünglich geregelten reinen Auskunftsverweigerungsrechts hin zu einem allgemeinen Recht zur Mitwirkungsverweigerung bei Gefahr einer Selbstbelastung beabsichtigt, wie dies bei einer nur am Wortlaut orientierten und zugleich isolierten Betrachtung der Verweisung allein auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG als Auslegungsergebnis begründbar wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber die verweisungsbedingten Folgewirkungen seiner Änderungen an § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG insgesamt auf die Mitwirkungspflichten im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG nicht erkannt. Dies lässt sich - abgesehen vom Fehlen jeglicher Anhaltspunkte dafür in den Gesetzgebungsmaterialien - daraus ersehen, dass er die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG redaktionell gerade nicht an die vorgenommenen Änderungen an § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG angepasst hat. Dies wäre aber, hätte er die Folgewirkungen bedacht, zu erwarten gewesen, weil eine weiterhin pauschale Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG in ihrer nunmehr erweiterten Fassung - anders als nach der ursprünglichen Rechtslage - nicht mehr uneingeschränkt Sinn ergibt. So bedarf es etwa für die Statuierung einer Mitwirkungspflicht zur Stellung von Hilfsmitteln bzw. zur Leistung von Hilfsdiensten im Rahmen einer Betriebsprüfung gar keiner entsprechenden Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG, weil diese für Betriebsprüfungen bereits unmittelbar aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GüKG folgt. Die Verweisung ist insoweit gänzlich überflüssig. Hingegen ist die nunmehr in § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG geregelte Pflicht, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten, er-​sichtlich allein auf die Durchführung von Straßenkontrollen zugeschnitten. Im Rahmen von Betriebsprüfungen erscheint insoweit weder eine direkte, noch eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG sinnvoll, allzumal der gesetzgeberischen Wertung nach unerklärlich bliebe, wieso zwar bei Gefahr einer Strafverfolgung oder einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 4 GüKG ein Zutritt der Kontrolleure zum Fahrzeug nicht hingenommen werden müsste, während nach § 12 Abs. 4 GüKG das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen sowie die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen aber weiter​hin zu dulden sein soll.

cc) Aus diesen im Wesentlichen erst vor dem Hintergrund der Gesetzgebungshistorie deutlich werden Gründen ist die Verweisungsvorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG richtigerweise dahin auslegen, dass sie für die in § 12 Abs. 5 Satz 1 GüKG geregelten Mitwirkungspflichten bei der Durchführung von Betriebsprüfungen gemäß der ihr ursprünglich zugedachten Bedeutung neben einer inhaltlichen Konkretisierung der Auskunftspflicht aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GüKG allein zu einem Auskunftsverweigerungsrecht führt, das die zur Auskunft nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GüKG verpflichteten Personen berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung für sie oder einen ihrer § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet. Das Auskunftsverweigerungsrecht lässt jedoch die weiteren Mitwirkungspflichten aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 GüKG unberührt. Diesem Auslegungsergebnis lässt sich insbesondere auch nicht ein weitergehender Wortlaut von § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG entgegen halten. Denn es ist gerade der Wortlaut von § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG, der mit der im heutigen Normkontext inhaltlich nur noch eingeschränkt sinnhaften Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GüKG maßgeblich den Auslegungsbedarf unterstreicht.

c) Anders als der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, ist ein über ein Auskunftsverweigerungsrecht hinausgehendes Verbot des Selbstbelastungszwangs auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Verbot des Selbstbelastungszwangs zum Kern, dass niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung einer entsprechenden Sanktion zu liefern.

   Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, BVerfGK 17, 253 <264>; Kammerbeschluss vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, 482; Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37 <49>.


Demgegenüber betreffen etwa gesetzliche Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten den Kernbereich der grundgesetzlichen Selbstbelastungsfreiheit auch dann nicht, wenn die zu erstellenden oder vorzulegenden Unterlagen auch zur Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet werden dürfen. Vielmehr können solche anderweitigen Mitwirkungspflichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Schutz von Gemeinwohlbelangen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

   Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, BVerfGK 17, 253 <264>; Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 -, BVerfGE 81, 70 <96 f.>; Dreierausschussbeschluss vom 7. September 1984 - 2 BvR 159/84 -, VkBl. 1985, 303.


Eine ähnliche Unterscheidung ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 6 EMRK angelegt, die bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nach allgemeinen Grund​sätzen zu berücksichtigen ist.

   Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, BVerfGK 17, 253 <264> mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006, Jalloh ./. Deutschland, Beschwerde Nr. 54810/00, Rn. 102 = NJW 2006, 3117 <3123>; Urteil vom 3. Mai 2001, J. B. ./. Schweiz, Beschwerde Nr. 31827/96, Rn. 68 = NJW 2002, 499 <501>, und Urteil vom 17. September 1996, Saunders ./. Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 19187/91, Rn. 69 = Slg. 1996-​VI, 2044 <2067>.


Die Problematik einer durch die Erfüllung dieser gesetzlichen Mitwirkungspflichten drohenden Selbstbelastung ist damit verfassungsrechtlich einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zugewiesen, bei der der Konflikt zwischen dem staatlichen Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit zwecks effektiver Gefahrenabwehr einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits situationsgebunden und differenziert gelöst werden muss.

Von diesen in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ausgehend ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn das nach Maßgabe von § 12 Abs. 5 Satz 2 GüKG für Betriebsprüfungen entsprechend anwendbare Verbot des Selbstbezichtigungszwangs allein die Auskunftspflicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GüKG, nicht aber die weiteren Mitwirkungspflichten, namentlich die Pflicht, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten, begrenzt. Die Beschränkung des Verbots des Selbstbelastungszwangs auf ein Auskunftsverweigerungsrecht dient im Interesse der Allgemeinheit der Effektivität der Kontrollbefugnisse des Bundesamtes im Rahmen der ihm durch § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchst. d) GüKG zum Zweck der Gefahrenabwehr übertragenen Überwachungsaufgaben. Die Möglichkeiten des Bundesamtes zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags wären empfindlich geschwächt, wenn sich die der Überwachung unterliegenden Personen schon in Anbetracht der umfangreichen Bußgeldbewehrung, die bereits § 19 GüKG für die aus dem Güterkraftgesetz selbst folgenden Pflichten vorsieht, regelmäßig unter Berufung auf das Verbot des Selbstbezichtigungszwangs einer aktiven Mitwirkung gegenüber dem Bundesamt verweigern und sich auf ihre dann allein verbleibenden Duldungspflichten nach § 12 Abs. 4 GüKG zurückziehen könnten. Im Übrigen räumen auch andere Fachgesetze den Betroffenen in vergleichbaren Zwangslagen lediglich ein die Herausgabepflicht für Aufzeichnungen und andere Unterlagen nicht berührendes Auskunftsverweigerungsrecht ein, ohne dass dies dort verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

   Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. August 1983 - 1 C 7.82 - NVwZ 1984, 376 <376 f.> zu § 4 Abs. 3 und 4 FPersG; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. November 2012 - 3 A 937/10 - GewArch 2013, 368 <369> zu § 8 Abs. 9 GPSG; BayVGH, Beschluss vom 14. März 2008 - 22 CS 07.2968 - GewArch 2008, 371, und VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 6 S 517/06 - VBlBW 2006, 479 <480>, jeweils zu § 17 Abs. 4 und 6 ArbZG; noch weitergehender Nds. OVG, Beschluss vom 4. April 2012 - 8 ME 49/12 - DVBl. 2012, 705 <706 ff.> zu § 26 Abs. 1 Satz 2 SeeLG.


2. Auch soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, die Kontrolleure des Bundesamtes hätten bereits im Rahmen ihrer Vorortprüfung am 5. Dezember 2017 alle für die Bearbeitung relevanten Unterlagen elektronisch auf eigene Datenträger übertragen, so dass eine Übersendung in Papierform nicht erforderlich sei, setzt er der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Aufgrund der Darlegungen des Bundesamtes, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat und denen der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist, muss nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller entgegen seinen Angaben im Rahmen der Vorortprüfung noch über weitere dem Bundesamt bislang nicht vorliegende Frachtunterlagen verfügt.

3. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde schließlich, soweit der Antragsteller vor dem Hintergrund der Bußgeldbewehrung der hier streitigen Mitwirkungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10 GüKG in der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst. b), § 11, § 13 VwVG bzw. jedenfalls in dessen späterer Festsetzung einen Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 3 GG folgende Verbot der Doppelbestrafung sieht. Dieser Einwand geht fehl, weil es sich bei der Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht um eine Strafe im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG handelt, sondern um ein Beugemittel zur Durchsetzung öffentlich-​rechtlicher Verpflichtungen. Sie dient nicht der nachträglichen Sanktionierung eines Fehlverhaltens, sondern soll den Betroffenen zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-​rechtlichen Verpflichtungen anhalten.

   Vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage 2014, § 13 VwVG Rn. 124; Troidl, in: Engelhardt/App/ Schlatmann, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 11. Auflage 2017, § 11 VwVG Rn. 1.


Weitere Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, insbesondere die dort getroffene Folgenabwägung, sind mit der Beschwerde nicht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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