Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 18.03.2009 - 2 Ss 11/09 - Zustellung des Bußgeldbescheides und Absehen vom Fahrverbot

KG Berlin v. 18.03.2009: Zur wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger und zum Absehen vom Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.03.2009 - 2 Ss 11/09) hat entschieden:

1.  Hat sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger des Betroffenen mit der Bitte an die Ermittlungsbehörden gewendet, künftig Zustellungen an ihn zu bewirken, dann ist eine Zustellung eines Bußgeldbescheides in der betreffenden Angelegenheit an den Anwalt wirksam.

2.  Ein Fahrverbot ist bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß dann nicht indiziert, wenn die Fahrbahnen des Querverkehrs sowie auch der querende Fußgängerverkehr gesperrt sind.


Siehe auch
Fahrverbotsthemen
und
Zustellung/Bußgeldbescheid


Gründe:


Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen macht mit der Behauptung, die Zustellung des Bußgeldbescheides sei unwirksam gewesen, das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung geltend und rügt im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise Erfolg.

Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, danach sechs Monate. Vorliegend ist die Verjährung bezüglich der vom Betroffenen am 24. Mai 2008 begangenen Ordnungswidrigkeit zumindest durch den Erlass des am 15. August 2008 zugestellten Bußgeldbescheids am 12. August 2008 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG, den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 24. September 2008 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG und die am 2. Oktober 2008 erfolgte Anberaumung des Hauptverhandlungstermins gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG jeweils Wirksam unterbrochen worden.




Dabei ist die Zustellung des Bußgeldbescheids an die Rechtsanwälte G. und S. wirksam erfolgt. Nach § 51 Abs. i Satz 1 OWiG, § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG kann an einen für bestimmte Angelegenheiten im Sinne von § 166 Abs. 2 BGB bestellten Vertreter des Zustellungsempfängers wirksam zugestellt werden (vgl. Lampe in KK, OWiG 3.“ Aufl., Rdn. 82; Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., Rdn. 42; Wieser, OWiG , Rdn. 5.3; jeweils zu § 51 OWiG). Eine solche Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erklärt (§ 167 Abs. 1 BGB), wobei die Erteilung grundsätzlich auch formlos, unter Umständen auch konkludent erfolgen kann (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, VwVollStrG-VwZG, B. Aufl., § 7 Rdn. 1, 2; Sadler, VwVollStrG-VwZG, 6. Aufl., § 7 Rdn. 4; Schramm in MK, BGB 5. Aufl., § 167 Rdn. 4, 11, 15). Dabei ist davon auszugehen, dass allgemein bevollmächtigte Personen, wie zum Beispiel Generalbevollmächtigte oder Prokuristen, in der Regel zur Annahme von Schriftstücken, die im Bußgeldverfahren zugestellt werden, nicht ermächtigt sein werden, da dies nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehört. Das Gegenteil gilt jedoch für Vertreter, die für bestimmte Angelegenheiten bestellt sind und bei denen die Bevollmächtigung zugleich die Ermächtigung umfasst, Zustellungen in Empfang zu nehmen (vgl. Seitz in Göhler a.a:O.; Sadler a.a.O., Rdn. 6). Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden (vgl. Engelhardt/App/Schiatmann a.a.O., Rdn. 6; Sadler a.a.O., Rdn. 4; jeweils m.w.N.).




Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze besteht kein Zweifel daran, dass die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides wirksam war, da es sich bei dem Rechtsanwalt um den für das Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde Bevollmächtigten handelte, wobei nicht nur der Inhalt der von ihm vorgelegten schriftlichen Vollmacht, sondern im Hinblick darauf, dass deren Vorlage zum Nachweis der Bevollmächtigung und zur Wirksamkeit der danach erfolgten Zustellung nicht einmal erforderlich war, auch das von Rechtsanwalt S. bei Vollmachtsvorlage verfasste Begleitschreiben zu berücksichtigen sind. Nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde wurde den in dieser namentlich aufgeführten beiden Rechtsanwälten vom Betroffenen „Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung“ erteilt, und zwar bezüglich des gegen den Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Bußgeldverfahrens, wie sich aus der Bezugnahme der Vollmachtserteilung auf die „Angelegenheit gegen V... K... wegen 58....“ (dem Aktenzeichen des Bußgeldverfahrens) ergibt.

Dass die Entgegennahme von Zustellungen von der Bevollmächtigung ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich auch nicht aus dem danach folgenden Text der Vollmachtsurkunde, da die dort im einzelnen aufgeführten sieben Tätigkeitsbereiche des Bevollmächtigten eindeutig nur beispielhaft erwähnt sind, da ihre Aufzählung, mit dem Passus „die Vollmacht ermächtigt insbesondere“ eingeleitet wird. Es kommt hinzu, dass in dem bei Vollmachtsvorlage beigefügten Meldeschriftsatz Rechtsanwalt S. anzeigt, den Betroffenen „anwaltlich zu vertreten“, und darum bittet, „jede weitere Korrespondenz in dieser Angelegenheit ausschließlich“ über seine Kanzlei zu führen und „von persönlichen Anfragen“ an seinen Mandanten abzusehen. Danach ist vorliegend die an Rechtsanwalt S. erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheides gemäß § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 7 Abs. 1 VwZG wirksam erfolgt und somit auch die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2009 – 3 Ws (B) 100/09 ) –; vgl. auch zu der entsprechenden Vorschrift in § 8 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes Thüringer OLG, VRS 112, 360 (362 f.).


Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene zumindest fahrlässig das rote Wechsellichtzeichen missachtet hat. Nach den vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen benutzte der Betroffene mit seinem. Pkw bei der Annäherung an die ampelgeregelte Kreuzung von vier Fahrstreifen den zweiten von links, der durch das Zeichen 297 nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO für Linksabbieger markiert war, wobei für diese sich eine gesonderte Ampel vor der Kreuzung befand, die bereits ca. dreißig. Sekunden Rotlicht` abstrahlte, als der Betroffene aus der Linksabbiegerspur heraus in den Kreuzungsbereich einfuhr und die Kreuzung entgegen der für seinen Fahrstreifen vorgeschriebenen Fahrtrichtung in gerader Richtung überquerte. Während dieses Fahrvorgangs strahlte die für den Geradeausverkehr geltende Ampel grünes Licht ab. Wird jedoch für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein eigenes Lichtzeichen gegeben, so gilt für jede Spur nur das diesem zugeordnete Signal; Lichtzeichen für einen anderen Fahrstreifen betreffen den Verkehrsteilnehmer dann nicht. Zeigen bei der Kreuzungszufahrt mit eigenem Lichtzeichen für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen das Lichtzeichen für die Geradeausspur Grün und das Lichtzeichen für die durch Fahrbahnmarkierungen als solche ausgewiesene Linksabbiegerspur Rot, so ist der Fahrzeugführer, der innerhalb der Kreuzung von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus fährt, deshalb eines Rotlichtverstoßes schuldig, denn das Grün der Ampel für die Geradeausspur gilt nicht für die Abbiegerspur und das für diese Fahrspur maßgebliche Rot sperrt die Einfahrt in die Kreuzung aus ihr ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in welche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiterfährt (vgl. BGHSt 43, 285 (290 f.); König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl., § 37 Rdn. 55 m.w.N.). Ein Rotlichtverstoß liegt lediglich dann, wie schon der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO belegt, nicht vor, wenn der Fahrer sein Fahrzeug noch vor der Kreuzungsfluchtlinie anhält (vgl. BGH a.a.O.). Der Betroffene hat jedoch in ununterbrochener Fahrt die Kreuzung überquert, wobei er im Kreuzungsbereich vom zweiten in den dritten Fahrstreifen von links wechselte (UA S. 2).

Nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Betroffene jedoch neben der Missachtung des Rotlichts auch einer zumindest fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 (Zeichen 297), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO schuldig gemacht, die mit dem Rotlichtverstoß in Tateinheit gemäß § 19 OWiG steht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 – 3 Ss OWi 532/07 – juris Rdn. 9). Das für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot nach 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 358 Abs. 2 StPO steht dieser Abänderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da es nicht für den Schuldspruch gilt (vgl. Seitz in Göhler, a.a.O., § 79 Rdn. 37). Eines rechtlichen Hinweises nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 265 StPO bedarf es nicht, da ausgeschlossen erscheint, dass sich der Betroffene nach einem solchen Hinweis anders oder erfolgreicher hätte verteidigen können, zumal er über Rechtsanwalt S. im Hauptverhandlungstermin selbst – lediglich – eine Verurteilung wegen eines „Spurwechselverstoßes“ beantragt hat.

Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht ist von der Regelbuße für Rotlichtmissachtungen bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nach Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV in Verbindung mit der genannten Bestimmung vorgesehenen einmonatigen Regelfahrverbot ausgegangen. Zwar liegt ein solcher Sachverhalt nach den Feststellungen vor, aber die dafür vorgesehene Regelahndung ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert, vielmehr soll Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV – früher Nr. 34.2 – eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die – häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene – Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702 (704)) als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr – insbesondere auch Fußgänger – nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, Beschluss vom 20, August 2007 – 3 Ws (B) 450/07 –). Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann aber dann nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen abstrakten Gefährdung von vornherein nicht kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren, was bei der vorliegenden Fallkonstellation nahe lag (vgl. Senat, VRS 100, 379 und Beschlüsse vom 25. April 2008 – 3 Ws (B) 117/08 – und 20. August 2007 – 3 Ws (B) 450/07 –).



Die insoweit fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung nötigt jedoch nicht dazu, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere, für die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbots bedeutsame Feststellungen getroffen werden können, insbesondere was die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer betrifft. Der Senat macht daher von der Befugnis nach § 79 Abs. 6 OWiG zur eigenen Sachentscheidung Gebrauch. Ausgehend von der Regelbuße nach Nr. 132 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV von 50,00 Euro und der im Hinblick auf das Vorliegen einer weiteren tateinheitlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 19 OWiG (vgl. dazu OLG Köln VRS 78, 61 (64); König in Göhler, a.a.O., § 19 Rdn. 5) und die Vorbelastung durch eine Verkehrsstraftat erschien eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro als angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

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