Stellt sich die Errichtung eines Wartehauses als Annex zur Verlegung einer Haltestelle dar, so ist die Rechtmäßigkeit der Errichtung des Wartehauses wie auch des H-Schildes nach § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen. Geht man davon aus, dass die Errichtung des Wartehauses einer ausreichenden Sicherstellung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr dient und damit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, so richtet sich die Rechtmäßigkeit nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg - ÖPNVG. |
„der Antragsgegnerin aufzugeben, die Errichtung eines Buswartehäuschens vor dem Grundstück des Antragstellers, L..., F... der F... der Gemarkung R... im Bereich des Wohngebäudes L... , vorläufig zu unterlassen", |