Der Hersteller haftet deliktsrechtlich nur in Ausnahmefällen für Mängel, die dem Käufer verschwiegen´wurden. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 14.799,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe des ... mit der FIN ... zu zahlen, |
2. | festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des o.g. Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet und |
3. | die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.363,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 23.08.2017 zu erstatten. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an sie einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe mindestens 4.947 € zu zahlen und |
2. | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem Kauf des o.g. Fahrzeugs entstanden sind oder zukünftig entstehen werden. |
die Klage abzuweisen. |
- | das arglistige Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer nicht in jedem Fall einen Anspruch aus § 826 BGB auslösen soll, |
- | obwohl dort ein gewisses Vertrauensverhältnis „verraten“ wird, welches der Hersteller nicht „verraten“ kann und |
- | der Gesetzgeber auf die Einführung einer Haftung des Herstellers für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Käufers verzichtet hat, |