Zur Substantiierung des nach § 418 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 98 VwGO) zulässigen Beweisantritts für die Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsache muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache dargelegt werden. Die gebotene Substantiierung fehlt bei schlichtem Bestreiten. Überdies ist die Behauptung, die Mitteilung sei dem Kläger nicht zugegangen, auch nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, weil es sich um einen Vorgang handelt, der zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels des Postzustellers liegt und für die Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung ohne Bedeutung ist. |