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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 05.03.1992 - 2 B 22/92 - Einlegung der Mitteilung bei Ersatzzustellung in den Hausbriefkasten

BVerwG v. 05.03.1992: Zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde und zur Einlegung der Mitteilung bei Ersatzzustellung in den Hausbriefkasten


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 05.03.1992 - 2 B 22/92) hat entschieden:

   Zur Substantiierung des nach § 418 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 98 VwGO) zulässigen Beweisantritts für die Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsache muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache dargelegt werden. Die gebotene Substantiierung fehlt bei schlichtem Bestreiten. Überdies ist die Behauptung, die Mitteilung sei dem Kläger nicht zugegangen, auch nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, weil es sich um einen Vorgang handelt, der zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels des Postzustellers liegt und für die Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung ohne Bedeutung ist.



Siehe auch

Zustellung und Ersatzzustellung in den verschiedenen Verfahrensarten

und

Die Ersatzzustellung - Niederlegung - Zustellungsbenachrichtigung - Zustellungsurkunde


Gründe:


Die Beschwerde ist unbegründet. Der von der Beschwerde geltend gemachte Nichtzulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Die Beschwerde beanstandet die Verfahrensweise des Berufungsgerichts als fehlerhaft, weil es im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden habe, obwohl der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe und auch nicht habe teilnehmen können, weil ihm die Mitteilung über die Niederlegung der Terminsnachricht nicht zugegangen sei. Notgedrungen sei daher mündlicher Vortrag des Klägers unterblieben, der dazu habe führen können, dass gegebenenfalls noch Beweis erhoben worden wäre. Der mit diesem Vorbringen gerügte Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Wird eine mündliche Verhandlung vom Gericht für erforderlich gehalten und durchgeführt, so gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass die Beteiligten in ordnungsgemäßer Weise davon Kenntnis erlangen, damit sie Gelegenheit haben, dem Gericht in der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsauffassung vorzutragen, gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen.



Für die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist hier indessen nichts ersichtlich. Der Kläger ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Ordnungsgemäßheit der durch einen Postbediensteten bewirkten Ersatzzustellung beurteilt sich nach § 182 ZPO, § 173 VwGO. Danach muss, wenn - wie vorliegend - die Zustellung nicht in anderer Weise bewirkt werden kann und das zuzustellende Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden (§ 182 1. Alternative ZPO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der unterzeichnete Postzusteller, der die Niederlegung am 27. März 1991 bewirkt hat, Ziff. 8.1 angekreuzt, wonach die Benachrichtigung "wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt" worden ist. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1982 - BVerwG 8 C 100.81 - ; vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - ; Urteile vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 23.84 - ; vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 33.75 - ). Die vom Postzusteller bezeugte Tatsache der Einlegung der Mitteilung in den Hausbriefkasten ist jedoch dem Gegenbeweis zugänglich (§ 418 Abs. 2 ZPO). Hier hat die Beschwerde jedoch substantiiert nichts dafür vorgetragen, dass die Beurkundung unrichtig sei. Hierfür reicht es nicht aus, zu behaupten, die Benachrichtigung sei dem Kläger nicht zugegangen. Zur Substantiierung des nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweisantritts für die Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsache muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache dargelegt werden (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 23.84 - a.a.O.). Die gebotene Substantiierung fehlt bei schlichtem Bestreiten. Über dies ist die Behauptung, die Mitteilung sei dem Kläger nicht zugegangen, auch nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern, weil es sich um einen Vorgang handelt, der zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels liegt und für die Ordnungsgemässheit der Ersatzzustellung ohne Bedeutung ist (vgl. Urteil vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - ). Im übrigen lässt sich den Darlegungen der Beschwerde auch nicht entnehmen, was im einzelnen der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen wollen.
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