Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Bautzen (Beschluss vom 03.08.2018 - 3 A 393/18 - Berufungszulassung der ernstlichen Zweifel und verbotenes Anbringen privater Verkehrsschilder

OVG Bautzen v. 03.08.2018: Zur Berufungszulassung der ernstlichen Zweifeln und zur Anbringen privater Verkehrsschilder


Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Beschluss vom 03.08.2018 - 3 A 393/18) hat entschieden:

1. Der für die Zulassung eines Rechtsmittels maßgebliche Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint.

2. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO i. V. m. den Anlagen 1 bis 4) glichen, mit ihnen verwechselt werden könnten oder deren Wirkung beeinträchtigen könnten, auch auf Privatwegen nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten. Derartige Auswirkungen ergeben sich, wenn auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich öffentlicher Verkehr durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis stattfindet.



Siehe auch

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

und

Die Berufung im Verwaltungsstreitverfahren


Gründe:


Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2017 zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Zulassung der Berufung rechtzeitig gestellt worden, so dass es nicht der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO bedarf. Mangels einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung lief nämlich die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht, wonach die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen ist. Da, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 17. April 2018 (3 A 236/18) ergibt, in dem vorbezeichneten Urteil des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittel fälschlicherweise die Berufung angegeben war, obwohl das Verwaltungsgericht die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen hatte, lief die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab dem 24. Januar 2018, der Tag, an dem das Urteil dem Klägervertreter zugestellt worden war. Diese Frist ist mit dem am 14. März 2018 eingegangenen Zulassungsantrag ersichtlich eingehalten.



2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nämlich nicht erkennen, dass der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.).




Solche Zweifel werden vom Kläger nicht dargetan.

Er begehrt die Aufhebung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Juli sowie 5. August 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. und 20. Dezember 2016. Mit diesen Bescheiden wurde er unter Androhung von Zwangsgeld aufgefordert, eine dort näher umschriebene ungenehmigte Straßenbeschilderung binnen einer bestimmten Frist zu entfernen. Das in dem Bescheid vom 19. Juli 2016 androhte Zwangsgeld i. H. v. 200,- € wurde mit dem Bescheid vom 5. August 2016 festgesetzt und darin ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 500,- € für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung angedroht. Hintergrund der Bescheide ist ein Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob die K... Straße S1. bis S2. in T... dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die auf Aufhebung der vorbezeichneten Bescheide gerichtete Klage abgewiesen, weil die Bescheide rechtmäßig seien. Rechtsgrundlage für die streitige Beseitigungsanordnung sei § 3 Abs. 1 SächsPolG. Danach könne die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Störung sei hier gegeben. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürften nämlich Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO i. V. m. den Anlagen 1 bis 4) glichen, mit ihnen verwechselt werden könnten oder deren Wirkung beeinträchtigen könnten, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten. Das von dem Kläger aufgestellte Schild sei in Teilen mit dem Zeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) sowie dem Zeichen Nr. 357 (Sackgasse) identisch. Es wirke sich auf den Verkehr aus, denn das Schild mit amtlichem Anschein beeinträchtige den Allgemeingebrauch der Straße. Es habe negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere für das Befahren mit Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen. Die weiter angekündigte Beschlagnahme gemäß § 27 SächsPolG sei genauso wenig rechtlich bedenklich wie die Androhung der Zwangsgelder sowie die Zwangsgeldfestsetzung. Denn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen lägen vor. Insbesondere habe der Kläger das streitige Schild noch nicht entfernt. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es bei alledem nicht darauf an, inwieweit die K... Straße in dem fraglichen Bereich eine öffentliche Straße oder ein Privatweg sei. Denn auch auf privaten Flächen dürften amtlichen Verkehrszeichen gleichende Schilder nicht aufgestellt werden, wenn wie hier eine Auswirkung auf öffentliche Straßen nicht ausgeschlossen sei.




Dem hält der Kläger in seinem Zulassungsantrag vom 22. Mai 2018 entgegen, dass es sich bei dem zwischen seinem Grundstück und dem ebenfalls an der K... Straße gelegenen Nachbargrundstück zu den dahinterliegenden Flurstücken führenden Weg um einen Privatweg und nicht um eine öffentliche Straße handele. Dies habe er im Einzelnen dargetan. Dennoch habe das Verwaltungsgericht in dem im Parallelverfahren 1 K 2503/16 ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2017 entschieden, dass es sich bei dem Weg um eine öffentliche Straße handele. Das Verwaltungsgericht habe das vorliegende und das Parallelverfahren ausdrücklich zusammen verhandelt. Beide Entscheidungen könnten nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Die Entscheidung könne nur dann aufrecht erhalten bleiben, wenn es sich tatsächlich um eine öffentlich-​rechtliche Straße handele. Die hier angedrohte Ordnungsmaßnahme sowie die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung seien von keiner Rechtsgrundlage gedeckt und durch die Aufstellung der Hinweistafeln durch den Kläger seien die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht, wie sich aus den zitierten Entscheidungsgründen ergibt, die Frage, ob es sich bei der K... Straße in dem fraglichen Bereich um einen öffentlich-​rechtliche Straße oder um einen Privatweg handele, ausdrücklich offen gelassen hat. Es hat unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (insbesondere VG Braunschweig, Urt. v. 18. Februar 2004 - 6 A 586/02 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.) nämlich ausgeführt, dass es für das Verbot des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO ausreicht, wenn das auf einen Privatgelände aufgestellte Schild, das einem Verkehrszeichen gleicht, negative Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs haben kann. Dies gilt nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung auch für Schilder auf Privatflächen, wenn dort mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich öffentlicher Verkehr durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis stattfindet. Dass dem so ist, hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 im Einzelnen dargestellt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass auf dem streitigen Weg ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis stattfindet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch im Einzelnen dargetan, dass das vom Kläger aufgestellte Schild auch für die Verkehrsteilnehmer Auswirkungen hat, die sich auf der unstrittig dem öffentlichen Verkehr gewidmeten K... Straße im Übrigen fortbewegen. Hierzu hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das mehrere Meter von der öffentlichen Straße entfernt aufgestellte Schild das Verkehrsverhalten auf dieser Straße beeinflussen kann, da beispielsweise nicht auszuschließen sei, dass von der K... Straße in den streitigen Weg abbiegende Fahrzeugführer durch das vermeintliche Einfahrtsverbotszeichen irritiert oder zum Anhalten gezwungen würden. Dies beeinflusst den Verkehrsfluss auf der unstrittig dem öffentlichen Verkehr gewidmeten K... Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks und des dort aufgestellten Schildes. Hieraus ergibt sich zusammenfassend, dass das Verwaltungsgericht zu Recht offen lassen konnte, ob es sich bei dem streitigen Weg um eine öffentlich-​rechtliche Straße handelt. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers geht demnach ins Leere.




Im Übrigen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Beurteilung, ob sich Schilder mit amtlichem Anschein auf den Verkehr i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO auswirken können, nicht in Frage gestellt. Der pauschale Hinweis darauf, die Frage der Widmung des Wegs und die Aufstellung der Schilder müsse zusammen betrachtet werden, wird der differenzierenden Sichtweise, die das Verwaltungsgericht unter zutreffender Auswertung der Rechtsprechung hierzu seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht gerecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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