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Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO i. V. m. den Anlagen 1 bis 4) glichen, mit ihnen verwechselt werden könnten oder deren Wirkung beeinträchtigen könnten, auch auf Privatwegen nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten. Derartige Auswirkungen ergeben sich, wenn auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich öffentlicher Verkehr durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis stattfindet.
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