Wurde ein Fahrerlaubnisinhaber nach altem Punkterecht beim Stand van damals 8 Punkten verwarnt und wurde ebenfalls noch nach altem Recht bei 14 Punkten ein Aufbauseminar angeordnet, dann hat er sämtliche nötigen Vorstufen vor dem Entzug der Fahrerlaubnis durchlaufen und damit die zweite Stufe erreicht, die gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt wird, nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG aber allein nicht zu einer Maßnahme führt. Eine Wiederholung der zweiten Maßnahmenstufe nach der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems war nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 18; BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 ). |