Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 18.07.2018 - 11 ZB 18.1412 -

VGH München v. 18.07.2018: Keine Wiederholung einer nach altem Punkterecht durchlaufenen Maßnahme beim Erreichen von 8 Punkten nach neuem Recht.


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 18.07.2018 - 11 ZB 18.1412) hat entschieden:

   Wurde ein Fahrerlaubnisinhaber nach altem Punkterecht beim Stand van damals 8 Punkten verwarnt und wurde ebenfalls noch nach altem Recht bei 14 Punkten ein Aufbauseminar angeordnet, dann hat er sämtliche nötigen Vorstufen vor dem Entzug der Fahrerlaubnis durchlaufen und damit die zweite Stufe erreicht, die gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt wird, nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG aber allein nicht zu einer Maßnahme führt. Eine Wiederholung der zweiten Maßnahmenstufe nach der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems war nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 18; BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 ).




Siehe auch

Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

und

Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem und Übergangsrecht


Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C und CE einschließlich Unterklassen.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2017 entzog ihm das Landratsamt Roth (im Folgenden: Landratsamt) die Fahrerlaubnis aller Klassen, da er acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe. Es seien Ordnungswidrigkeiten vom 5. September 2011 (rechtskräftig geahndet am 26.11.2011 mit Bußgeldbescheid vom 9.11.2011), 15. August 2012, 24. September 2012, 4. April 2013, 6. August 2013, 19. Oktober 2013, 8. Januar 2015 und 19. August 2016 sowie eine Straftat vom 31. Juli 2013 eingetragen. Am 24. September 2013 sei der Kläger nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. bei einem Punktestand von acht Punkten verwarnt worden und am 19. März 2014 sei nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. ein Aufbauseminar angeordnet worden. Die Umrechnung von 14 Punkten nach altem Recht zum 1. Mai 2014 habe sechs Punkte nach neuem Recht ergeben. Mit den zwei Punkten für die Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2015 und 2016 seien am 19. August 2016 acht Punkte erreicht.

Die gegen den Bescheid vom 10. Januar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Eine schriftliche Verwarnung beim Erreichen eines Punktestandes von sechs oder sieben Punkten sei wegen der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe alle Maßnahmenstufen ordnungsgemäß durchlaufen.



Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, er habe das Stufensystem nicht ordnungsgemäß durchlaufen. Nach „§ 4 Absatz 5 Ziffer 3 StVG“ (gemeint wohl: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.) hätte beim Erreichen eines Punktestands von sechs bzw. sieben Punkten eine Verwarnung ausgesprochen werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Der Kläger habe nicht gewusst, wie viele Punkte nach der Rechtsumstellung noch für ihn eingetragen gewesen seien. Die Intention des Gesetzgebers in § 4 StVG sei jedoch, den Inhaber der Fahrerlaubnis bei Erreichen von gewissen Punkteständen durch eine Ermahnung und Verwarnung zu informieren. Es bedürfe einer obergerichtlichen Klärung, ob dem Kläger ohne Vorwarnung die Fahrerlaubnis entzogen werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-​VI-​04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-​VI-​14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.




1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S.2722), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-​Bewertungssystem ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat sie für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.




Zutreffend ist das Landratsamt davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Ordnungswidrigkeit vom 19. August 2016 acht Punkte erreicht hat und eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht in Betracht kommt, da der Kläger das Punktesystem ordnungsgemäß durchlaufen hat. Das Landratsamt hat den Kläger bei einem Punktestand von acht Punkten (alt) am 24. September 2013 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. verwarnt und am 19. März 2014 nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. bei einem Stand von 14 Punkten (alt) ein Aufbauseminar angeordnet. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Rechtsumstellung am 1. Mai 2014 daher die zweite Stufe erreicht, die gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem zugrunde gelegt wird, nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG aber allein nicht zu einer Maßnahme führt. Eine Wiederholung der zweiten Maßnahmenstufe nach der Einführung des Fahreignungs-​Bewertungssystems war somit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 18; BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rn. 9).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere Schwierigkeiten liegen vor, wenn voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2017, § 124 Rn. 9). In tatsächlicher Hinsicht ist dies nur dann der Fall, wenn sie durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt gekennzeichnet ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33). Solche Umstände sind mit der Berufungszulassungsbegründung nicht dargelegt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ a.a.O. § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-​Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 102 ff.). Die Begründung des Berufungszulassungsantrags formuliert schon keine Frage, die grundsätzlich klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Das Landratsamt hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht ohne Vorwarnung entzogen, denn er ist nach der früheren Rechtslage beim Erreichen der ersten und zweiten Stufe des Punktesystems auf seinen Punktestand hingewiesen worden. Er hätte nach § 30 Abs. 8 StVG auch jederzeit eine Auskunft beantragen können, um sich über seinen aktuellen Punktestand zu informieren. Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass der Gesetzgeber von der Warn- und Erziehungsfunktion des Verkehrszentralregisters zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Abstand nehmen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 – 3 C 21.15 – BVerwGE 157, 235 Rn. 23 f.).



4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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