+
Der Erlass eines Strafbefehls ist unzulässig, wenn der Beschuldigte entgegen § 163a Abs. 1 StPO im Ermittlungsverfahren zum Vorwurf nicht vernommen wurde. Für die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens genügt es nicht, dass der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen oder das Gericht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung bestimmen kann. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die im Ermittlungsverfahren unterlassene Vernehmung des Beschuldigten nachzuholen. Vielmehr kann es den Erlass des beantragten Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ablehnen.
|