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Grundsatz eines fairen Verfahrens - Fair-Trial-Prinzip
Grundsatz eines fairen Verfahrens - Fair-Trial-Prinzip
Gliederung:
Allgemeines:
Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen
Rechtliches Gehör
BGH v. 13.05.1996:
Für die wertende Betrachtung kann bei solchen Sachverhalten, die ihren Schwerpunkt nicht in einem Zwang, aber in der Heimlichkeit der Ausforschung des Beschuldigten haben, das in Frage stehende Vorgehen der Ermittlungsbehörden einem Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz nahekommen. Das führt zwar nicht, wie eine diesen Grundsatz verletzende Maßnahme, von vornherein zur Unzulässigkeit des Vorgehens der Ermittlungsbehörden. Aber aus der Nähe zu dem genannten Grundsatz - damit auch der Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus ihm hervorgehenden Grundsatz des fairen Verfahrens ergeben sich Bedenken, wenn die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten in der zur Prüfung gestellten Weise verdeckt zu Äußerungen veranlassen.
BGH v. 09.11.2005:
Der in der ersten Hauptverhandlung unterlassene oder verspätete Widerspruch wegen Verletzung der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO oder sonstiger Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens kann nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden.
BGH v. 18.12.2008:
Das Recht zu schweigen und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen („nemo tenetur“-Grundsatz), gehören zum „Kernstück des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten fairen Verfahrens“. Gerade deshalb muss die rechtsstaatliche Ordnung Vorkehrungen in Form einer „qualifizierten“ Belehrung treffen, die verhindert, dass ein Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können.
OLG Hamm v. 23.03.2016:
Wird die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gerügt, ist eine Darlegung erforderlich, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen kann.
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Verfassungsrecht:
BVerfG v. 03.01.2001:
Der aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren verpflichtet die Gerichte, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen. - Neben der von Verfassungs wegen gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden.
BVerfG v. 02.09.2002:
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch GG Art 19 Abs 4 gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. - Auch die Anforderungen an die Darlegungslast nach den für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften dürfen nicht überspannt werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags verdient im Zweifel diejenige Gesetzesinterpretation den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet.
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Akteneinsicht:
Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale
Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen, die Lebensakten und die Rohmessdaten von Messgeräten
OLG Saarbrücken v. 24.02.2016;
Zu den Voraussetzungen der Verfahrensrüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Versagung der Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde zu einer Geschwindigkeitsmessung vorhandenen Messunterlagen und Messdaten.
OLG Bamberg v. 04.04.2016;
Hat sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277) eingehalten wurden, verstößt die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sog. Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens.
OLG Brandenburg v. 08.09.2016:
Es verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn dem Betroffenen im Bußgeldverfahren verwehrt wird, Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgerätes zu nehmen.
OLG Oldenburg v. 13.03.2017:
Soweit es um die Frage geht, ob ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt werden kann, hält der Senat an dem im Beschluss vom 6.5.2015 genannten Grundsatz eines Anspruchs auf Zugänglichmachung der Messdatei nicht fest (Aufgabe OLG Oldenburg v. 06.05.2015:). Der Senat folgt vielmehr dem ausführlich begründeten Beschluss des OLG Bamberg (DAR 2016, 337 ff.), wonach die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger so genannter Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt.
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Beweisantrag:
Der Beweisantrag in den verschiedenen Verfahrensarten
Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Der Beweisantrag im Zivilprozess
OLG Bamberg v. 20.01.2016:
Die Ablehnung eines Beweisantrages vermag nur dann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen hat und dadurch zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. - Dies bedeutet, dass dies als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens regelmäßig mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG geltend zu machen ist.
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Rechtsmittel:
Rechtsmittel im Strafverfahren
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung
BGH v- 15.06.2004:
Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befassten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern.
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Telefongespräch:
Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
BGH v. 13.05.1996:
Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch geführt, so darf der Inhalt des Gesprächs im Zeugenbeweis jedenfalls dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre.
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Terminierung:
Terminsladung
Terminsverlegung
BGH v. 06.07.1999:
Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann. Jedoch muss seitens des Gerichts ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen, um eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens zu vermeiden.
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