Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 11.07.2018 - 11 CS 18.66 - Keine Umschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

VGH München v. 11.07.2018: Keine Umschreibung einer polnischen Fahrerlaubnis nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 11.07.2018 - 11 CS 18.66) hat entschieden:

1. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“.

2. Wenn keine Umstände ersichtlich sind, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen, stellt auch die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat kurze Zeit vor der Ausstellung des Führerscheins ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.

3. Das Gericht darf nach §§ 88, 122 VwGO nicht über das Antrags- und Klagebegehren hinausgehen. Es ist bei dessen Auslegung aber nicht an die Fassung missverständlich formulierter Anträge gebunden, sondern hat das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage seiner Sachprüfung zu machen, das sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann. In diesem Rahmen muss es – auch bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten – ggf. auch eine ausdrücklich gewählte Klage- bzw. Antragsart umdeuten oder gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen beseitigt werden.



Siehe auch

Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins

und

Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 30. August 2017 getroffene Feststellung, dass der polnische Führerschein ihn nicht berechtige, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, samt Nebenverfügungen.

Die deutsche Fahrerlaubnis war ihm zuletzt im Jahr 2005 wegen einer Fahrt unter der Einwirkung von Alkohol und Drogen entzogen worden.

Am 25. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller die Umschreibung seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Im Verwaltungsverfahren legte der Antragsteller, der seit dem Jahr seiner Geburt mit alleiniger Wohnung durchgehend in Zirndorf gemeldet ist, eine am 1. April 2008 vom Woiwoden der Provinz Westpommern ausgestellte Bescheinigung vor, wonach sein Aufenthalt als EU-​Bürger am 27. März 2007 registriert worden sei, und ließ vortragen, er habe sich aus privaten und geschäftlichen Gründen 15 Monate in Polen aufgehalten. Ein Auszug aus dem Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) ergibt, dass ihm das Bezirksamt Lobez/Polen am 12. Juli 2007 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B und am 30. April 2008 für die Klasse D erteilt hatte. Im Führerschein ist als Wohnort „...“ eingetragen. Ferner übermittelte das Kraftfahrt-​Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft der polnischen Behörden vom 7. Februar 2017, wonach der Antragsteller mindestens 185 Tage jeden Kalenderjahrs in Polen verbringe, eine Wohnung existiere und ihm am 30. April 2008 ein Führerschein der Klassen B und D ausgestellt worden sei. Unbekannt sei der Ort, an dem nahe Familienangehörige lebten und ein Geschäftsbetrieb oder Vermögensinteressen sowie administrative Kontakte zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen (Ort, an dem Steuern gezahlt, Sozialleistungen bezogen würden, an dem ein Kfz zugelassen sei, etc.) bestünden. Der Antragsteller sei kein Student.




r Am 18. Juli 2017 erhob der Antragsteller Untätigkeitsklage (AN 10 K 17.01365). Mit Bescheid vom 30. August 2017 lehnte das Landratsamt Fürth es u.a. ab, ihm aufgrund seines polnischen Führerscheins vom 30. April 2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen B und D zu erteilen (sog. Umschreibung gemäß § 30 Abs. 1 FeV), und stellte fest, dass der polnische Führerschein ihn nicht berechtige, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Am 11. September 2017 beantragte der Antragsteller bei Gericht unter Bezugnahme auf den beigefügten Ablehnungsbescheid und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen Nummern 2 bis 4 des Bescheids, „das gerichtliche Verfahren unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheids als Verpflichtungsklage fortzuführen“. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Den am 8. September 2017 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig ab. Soweit er sich gegen die Nummer 1 des Bescheids richte, sei der Antrag nicht statthaft, im Übrigen fehle es an einer Anfechtungsklage, so dass der Bescheid hinsichtlich der Nummern 2 bis 4 bestandskräftig geworden sei. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 2. Januar 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gegen den Eilbeschluss richtet sich die Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht die begehrte Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis für den Gegenstand des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO halte. Wie sich aus der Begründung des Eilantrags ergebe, habe sich der Aussetzungsantrag „im Übrigen“ auf die in Nummer 6 des Bescheids angeordnete Kostentragung bezogen. Unhaltbar sei ferner die weitere gerichtliche Annahme, dass sich das Hauptsacheverfahren nicht gegen den Bescheid insgesamt habe richten sollen. Die Klage sei als Verpflichtungsklage bezeichnet worden, weil sich die Untätigkeitsklage durch den Erlass des Bescheids erledigt habe und die Versagungsgegenklage einen Unterfall der Verpflichtungsklage darstelle. Das Verwaltungsgericht habe dem Antragsteller auch keinen Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO erteilt.




Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre.

Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Allerdings ist der Antrag zulässig, da er sich nach sachdienlicher, interessengerechter Auslegung der Antragsschrift zum einen nicht gegen die Nummer 1 des angefochtenen Bescheids (Umschreibung gemäß § 30 Abs. 1 FeV) richtet und zum andern durch den Schriftsatz vom 8. September 2017 die bereits erhobene Untätigkeitsklage durch Einbeziehung des mittlerweile erlassenen Bescheids wirksam erweitert worden ist. Zwar darf das Gericht nach §§ 88, 122 VwGO über das Antrags- und Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist bei dessen Auslegung aber nicht an die Fassung der – hier missverständlich formulierten – Anträge gebunden, sondern hat das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage seiner Sachprüfung zu machen, das sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4/15 – BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9; Ortloff/Riese in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 88 Rn. 7). In diesem Rahmen muss es – auch bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten – ggf. auch eine ausdrücklich gewählte Klage- bzw. Antragsart umdeuten oder gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen beseitigt werden (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493.11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 37; B.v. 23.10.2007 – 2 BvR 542.07 – NVwZ 2008, 417 = juris Rn. 15 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 10; Ortloff/Riese, a.a.O. Rn. 7, 15).



Mit seinem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 bis 4 des Bescheids und die „Aussetzung“ der sofortigen Vollziehung „im Übrigen“. Im Eingangssatz der rechtlichen Ausführungen wird die sofortige Vollziehbarkeit „insbesondere“ der getroffenen Feststellung und der Vorlagepflicht erwähnt und sodann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – ausdrücklich nur – hinsichtlich der Kostentragung begehrt. Zur Begründung wird die Rechtswidrigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen und eine unzureichende Begründung des Sofortvollzugs geltend gemacht. Von der versagten Umschreibung in Nummer 1 des Bescheids ist nicht die Rede. Dies alles lässt trotz der unzutreffenden begrifflichen Vermengung eines an die Verwaltungsbehörde zu richtenden Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 4 VwGO) und eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) nicht darauf schließen, dass auch vorläufiger Rechtsschutz gegen die Nummer 1 des Bescheids beantragt war, der nur gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Form einer vorläufigen Umschreibung vor Ergehen des Urteils in der Hauptsache hätte gewährt werden können. Ferner geht aus dem Schriftsatz vom 8. September 2017 hervor, dass die anhängige Klage unter Einbeziehung des erlassenen Ablehnungsbescheids fortgeführt, d.h. erweitert werden sollte. Der Zusatz „als Verpflichtungsklage“ ist insofern unklar, als er als Einschränkung des Umfangs der Einbeziehung verstanden werden könnte – so das Verwaltungsgericht – wie auch als Neubenennung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage – so der Prozessbevollmächtigte. Jedenfalls aus der sich anschließenden Bezugnahme auf den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Nummern 2 bis 4 des Bescheids wird hinreichend deutlich, dass auch die negative Feststellung hinsichtlich der polnischen Fahrerlaubnis, die Vorlageverpflichtung und die Zwangsandrohung und damit der Bescheid insgesamt Klagegegenstand sein sollte. Zudem wird allein diese Auslegung den Interessen des Antragstellers gerecht. Damit war davon auszugehen, dass – fristgemäß – auch eine Anfechtungsklage erhoben werden sollte, und zwar ungeachtet dessen, dass das erst in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommende und zu Missverständnissen führende Rechtsverständnis des Prozessbevollmächtigten, es handle sich um eine einheitliche Versagungsgegenklage gegen den Bescheid im ganzen, nicht zutrifft. Vielmehr bilden mehrere mit der Versagungsgegenklage gegen Nummer 1 des Bescheids gemäß § 44 VwGO gemeinsam verfolgte reine Anfechtungsbegehren gegen die Nummern 2 bis 4 und 6 des Bescheids den Streitgegenstand.

In der Sache hat der Antrag indes keinen Erfolg, weil sich aus den Beschwerdegründen nicht ergibt, dass die Nummern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners rechtswidrig wären, und seine Klage daher voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2018 (BGBl I S. 566), feststellen, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtigt, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.




Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-​Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-​Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-​467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341, Rn. 73 f.). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 75). Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, a.a.O. Rn. 75; stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.).


Nach diesen Maßgaben ist davon auszugehen, dass solche unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hier vorliegen. Nach der ausländerrechtlichen Bescheinigung, die nach der Rechtsprechung des Senats allerdings ohnehin nicht dazu geeignet ist zu bestätigen, dass der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz während des gesamten Zeitraums tatsächlich an dem angegebenen Ort hatte (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 38; U.v. 15.10.2012 – 11 B 12.1178 – juris Rn. 31), ist der Antragsteller seit 27. März 2007 als EU-​Bürger registriert. Eine Beendigung seines Aufenthalts in Polen geht hieraus ebenso wenig hervor wie aus der Formularauskunft vom 7. Februar 2017, die auch kein Meldedatum enthält. Letztere bestätigt ferner, dass sich der Antragsteller mindestens 185 Tage jeden Kalenderjahrs in Polen aufhalte. Neben dieser Aufenthaltsdauer und dem Vorhandensein einer von den polnischen Behörden ebenfalls bestätigten Unterkunft setzt ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG aber weiter berufliche und/oder persönliche Bindungen voraus. Den polnischen Behörden war indes weder der Sitz eines Geschäftsbetriebs noch administrative Kontakte zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Dienstleistungsstellen bekannt, obwohl dies, insbesondere bezüglich steuerlicher Informationen, im Fall einer seit 2007 in Polen gewöhnlich aufhältigen Person, die dort nicht studiert, keine Familienangehörigen hat und offenbar keine Sozialhilfe bezieht, nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund jedenfalls sind entsprechende Negativauskünfte geeignet, Zweifel am Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes zu wecken (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 14; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 11). Hinzu kommt, dass sich aus den aus Polen stammenden Informationen auch ergibt, dass dem Antragsteller bereits rund dreieinhalb Monate nach Anmeldung seines dortigen Aufenthalts eine Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt worden ist. Nachdem keine Umstände ersichtlich sind, die die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung oder der Erteilung der Fahrerlaubnis als gesichert erscheinen ließen, stellt auch die Anmeldung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat kurze Zeit vor der Ausstellung des Führerscheins ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der Antragsteller nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2018 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Nach den oben dargestellten Grundsätzen können somit auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, darunter die von den deutschen Behörden ermittelten Informationen, dass der Antragsteller durchgehend mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland gemeldet war und dass er – entgegen der Informationen aus Polen – behauptet, sich nur 15 Monate im Ausstellungsmitgliedstaat aufgehalten zu haben. Beides weist darauf hin, dass die amtlichen Meldedaten aus Polen nicht den Tatsachen entsprechen. Außerdem hat der Antragsteller nicht hinreichend an der Aufklärung der Dauer seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den beruflichen und/oder persönlichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, mitgewirkt. Wenn wie hier aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass die im Führerschein eingetragene Angabe zum Wohnsitz unzutreffend ist, obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen, wenn er daran festhält, dass er das Wohnsitzerfordernis erfüllt (BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48/14 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris Rn. 8 ff., B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die vagen Angaben in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 10. April und 11. August 2017 nicht.




Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Da die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung die Fahrerlaubnisklassen B und D betrifft und die Fahrerlaubnisklasse D gemäß § 9 Abs. 1 FeV den Besitz bzw. die Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B voraussetzt, sind die gemäß der Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.6 vorgesehenen Streitwerte von 5.000,- und 7.500,- EUR gesondert anzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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