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Landgericht Bochum Beschluss vom 13.08.2012- 17 O 89/12 - Zum Anbieten nicht zugelassener Fahrzeugteile-

LG Bochum v. 13.08.2012: Zum Anbieten nicht zugelassener Fahrzeugteile


Das Landgericht Bochum (Beschluss vom 13.08.2012- 17 O 89/12) hat entschieden:

   Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein und dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung nur mit dem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen angeboten werden. Werden Fahrzeugteile ohne ein diese Prüfzeichen im Internet angeboten, bedarf es insofern eines ausdrücklichen und deutlich sichtbaren Hinweises bei Aufrufen des Angebots. Ein entsprechender Hinweis, der auf der Seite erst durch ein scrollen nach unten zu finden ist, ist unzureichend.




Siehe auch

Fahrzeugteile ohne Zulassung

und

Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung


Gründe:


Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.




Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei unterlegen wäre.

Die Klage war zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm, dass Wettbewerbsverstöße durch Internetangebote deutschlandweit tätiger Unternehmen im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 14 Abs. 2 UWG grundsätzlich bei jedem Landgericht in Deutschland geltend gemacht werden können (vgl. etwa OLG Hamm MMR 2008, 178). Selbst die bewusste Ausnutzung eines "Rechtsprechungsgefälles" ist dabei erlaubt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 01.04.2008 - 4 U 10/08).

Die Klage war auch begründet. Denn dem Kläger stand bis zur beiderseitigen Erledigungserklärung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 a StVZO ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Unstreitig ist, dass die Parteien Wettbewerber sind.

Gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO müssen Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht in einer amtlichen genehmigten Bauart ausgeführt sein. Gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO dürfen derartige Fahrzeugteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ein derartiges Prüfzeichen haben die vom Beklagten angebotenen H 11 Scheinwerferlampen unstreitig nicht. Darauf weist der Beklagte im weiteren Verlauf seines Angebotes bei f zwar hin. Dieser Hinweis ist jedoch unzureichend. Das Angebot findet sich bei f unter allgemeinen Rubriken für Autoersatzteile. Auch nach der deutlich herausgestellten Überschrift muss der potentielle Kunde daher zunächst davon ausgehen, ein Ersatzteil zu erwerben, welches für den normalen Autobetrieb zugelassen ist. Nach der Gestaltung des Angebots ist es auch ohne weiteres möglich, dass der Kunde unmittelbar auf den Button "Sofort-​Kaufen" klickt, ohne den im weiteren Verlauf der Angebotsseite durch herunterscrollen zu findenden Hinweise noch zur Kenntnis zu nehmen. Um den Anforderungen zu genügen hätte der Hinweis bei Aufrufen des Angebotes unmittelbar deutlich sichtbar, d.h. etwa in der Überschrift enthalten sein müssen. Ausreichend wäre es auch gewesen, das Angebot ausschließlich unter einer speziell gekennzeichneten Rubrik, etwa "Rennsport" oder "Showzwecke", zu plazieren.

Darauf, dass der angebotene Artikel möglicherweise für Kunden wegen seines hohen Preises für eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht interessant sei, kommt es nicht an. Denn maßgebend für § 22 a Abs. 2 StGB ist ausschließlich, dass die objektive Verwendungsmöglichkeit besteht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 22 a StVZO Rdn. 28 m.w.N.).




Bei der Regelung in § 22 a Abs. 2 StVZO handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die Kennzeichnungspflichten bestehen gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und damit potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen.

Schließlich war der in der Klageschrift beantragte Unterlassungsausspruch auch nicht zu weit gefasst. Denn durch die dortige konkrete Bezugnahme auf das unter Nennung der Artikelnummer monierte Angebot ist das Verhalten des Beklagten, dessen Unterlassung der Kläger begehrt, hinreichend eingegrenzt worden.

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