1. | Die Geldbuße und der Wert der eingezogenen Gegenstände sind bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen. |
2. | Bei Fahrzeugteilen, die der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Verletzung des StVG § 23 allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive Verwendungsbestimmung an. |