1. | Ein Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners kann die Grundlage einer Leistungs- und Preisvereinbarung hinsichtlich eines Kfz-Reparaturvertrages zwischen einer Kfz-Werkstatt und ihrem Auftraggeber/Kunden sein (§ 631, § 632 BGB). |
2. | Eine Kfz-Werkstatt hat die Pflicht den geschädigten Auftraggeber/Kunden auf das Risiko hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners ggf. nur den in dem Schadensgutachten der Höhe nach konkret angeführten Werklohn erstatten wird (§ 280 BGB). |