Es versteht sich von selbst, dass der Bußgeldrichter nicht auf die bloße Behauptung hin, am Terminstag urlaubsbedingt verreist zu sein, zur Terminsaufhebung verpflichtet ist. Dass der Betroffene durch die Urlaubsreise entschuldigt ist, setzt zumindest voraus, dass mit einer Verlegung des Urlaubs nicht völlig unerhebliche Nachteile verbunden sind. Bei einer gebuchten Pauschalreise mag dies ebenso naheliegen wie bei der beruflich nicht widerrufbaren Bewilligung von Urlaub. |