Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 12.03.2018 - 3 Ws (B) 83/18 - 122 Ss 39/18 - Urlaubsreise und Entpflichtungsantrag

KG Berlin v. 12.03.2018: Urlaubsreise und Entpflichtungsantrag


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.03.2018 - 3 Ws (B) 83/18 - 122 Ss 39/18) hat entschieden:

   Es versteht sich von selbst, dass der Bußgeldrichter nicht auf die bloße Behauptung hin, am Terminstag urlaubsbedingt verreist zu sein, zur Terminsaufhebung verpflichtet ist. Dass der Betroffene durch die Urlaubsreise entschuldigt ist, setzt zumindest voraus, dass mit einer Verlegung des Urlaubs nicht völlig unerhebliche Nachteile verbunden sind. Bei einer gebuchten Pauschalreise mag dies ebenso naheliegen wie bei der beruflich nicht widerrufbaren Bewilligung von Urlaub.



Siehe auch

Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen

und

Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:


Der Betroffene hat gegen einen Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin, mit dem wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 150 Euro festgesetzt worden ist, Einspruch eingelegt. Zur vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung ist er, nachdem sein Verteidiger zuvor im Hinblick auf eine Urlaubsreise erfolglos die Verlegung des Termins beantragt hatte, nicht erschienen. Der Bußgeldrichter hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil verworfen. Hiergegen hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Das auf Wiedereinsetzung gerichtete Gesuch ist durch das Amtsgericht zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch das Landgericht verworfen worden. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2018 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeanträge nicht fristgerecht gestellt worden seien. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dieser Antrag hat Erfolg, nicht aber jener auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.




1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet. Die Beschwerdeanträge sind frist- und formgerecht gestellt worden. Die Frist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO ist ebenso gewahrt wie das Formerfordernis nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO. Der Betroffene hat durch anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 ausdrücklich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 sind auch die Beschwerdeanträge gestellt und Rügen erhoben und ausgeführt worden.

2. Der damit zulässig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt allerdings ohne Erfolg. Die Entscheidung des Senats bedarf insoweit keiner Begründung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Lediglich zur Klarstellung merkt der Senat an:

a) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend ausgeführt. Das in der Rechtsmittelschrift geschilderte Verfahrensgeschehen offenbart keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Unabhängig von der von Rechts wegen zu beachtenden Gewichtung privater Rechte und öffentlicher Pflichten versteht es sich von selbst, dass der Bußgeldrichter nicht auf die bloße Behauptung hin, am Terminstag urlaubsbedingt (hier: nach Kroatien) verreist zu sein, zur Terminsaufhebung verpflichtet ist. Dass der Betroffene durch die Urlaubsreise entschuldigt sein könnte, setzt zumindest voraus, dass mit einer Verlegung des Urlaubs nicht völlig unerhebliche Nachteile verbunden sind. Bei einer gebuchten Pauschalreise mag dies ebenso naheliegen wie bei der beruflich nicht widerrufbaren Bewilligung von Urlaub. Zu derartigen Nachteilen schweigt die Rechtsmittelschrift hier jedoch ebenso wie dazu, ob die Urlaubsreise gegenüber dem Gericht überhaupt – außer durch die Bezeichnung des Urlaubsziels – spezifiziert und belegt worden ist.




b) Die durch das Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob der Betroffene entschuldigt war, ist eine solche des Einzelfalls und bedarf schon deshalb keiner Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG. In Bezug auf den Antrag auf Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

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