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Oberlandesgericht Dresden Beschluss vom 21.12.2017 - 7 U 1290/17 - Entscheidung des Haftpflichtversicherers zur Beendigung der Verjährungshemmung

OLG Dresden v. 21.12.2017: Zur Beendigung der Verjährungshemmung durch eine Entscheidung des Haftpflichtversicherers


Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 21.12.2017 - 7 U 1290/17) hat entschieden:

   Die Hemmung der Verjährung währt bis zu einer eindeutigen und endgültigen Bescheidung des angemeldeten Anspruches - sei es gewährend oder ablehnend -, denn der Anspruchsteller muss sich darüber klar werden können, ob er weitere Maßnahmen einleiten muss, wenn er seine angemeldeten Ansprüche ersetzt haben will (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 115 VVG, Rn. 35 m.w.N.). Die Erklärung zu den Ansprüchen muss „erschöpfend, umfassend und endgültig“ sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az.: VI ZR 226/16).


Siehe auch

Verjährung von Ansprüchen in der Unfallregulierung

und

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:


I.

Die Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 511, 513, 519, 520 ZPO zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Denn das Landgericht Leipzig hat in dem angefochtenen Endurteil vom 01.08.2017 die Klage ohne Rechtsfehler abgewiesen, nachdem die Beklagte sich vorliegend mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die klageweise geltend gemachten Forderungen berufen durfte.

Die hiergegen erhobenen Einwendungen in der Berufungsbegründung des Klägers vom 10.11.2017 enthalten keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, welche bei umfassender Würdigung des gesamten Akteninhaltes zu einer Abänderung der Erstentscheidung führen müssten:

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt die gebotene Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 18.12.2012 (Anlage K6) unter ergänzender Berücksichtigung des vorangegangenen Schreibens des Klägervertreters vom 14.12.2012 (Anlage K5) auf der Basis des objektiven Empfängerhorizontes gemäß den §§ 133, 157 BGB, dass das Antwortschreiben der Beklagten die Hemmung der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG beendet hat, weshalb diese verjährt sind.

Die vorher bestehende Hemmung der Verjährung währte nämlich nur bis zu einer eindeutigen und endgültigen Bescheidung des angemeldeten Anspruches - sei es gewährend oder ablehnend -, denn der Anspruchsteller muss sich darüber klar werden können, ob er weitere Maßnahmen einleiten muss, wenn er seine angemeldeten Ansprüche ersetzt haben will (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 115 VVG, Rn. 35 m.w.N.). Aufgrund dieser Entscheidung des Versicherers muss der Anspruchsteller sicher sein können, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden; demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen "erschöpfend, umfassend und endgültig" sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az.: VI ZR 226/16).

2. Hier gibt die gebotene Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass die Erklärung der Beklagten die Zusage einer Regulierung auf der Basis einer Haftungsquote von 75 % im Hinblick auf sämtliche (künftige) Schadenspositionen beinhaltete. Eben dies entsprach auch dem Begehren der Klägerseite, welches im vorangegangenen Schreiben vom 14.12.2012 (Anlage K2) zum Ausdruck gekommen war. Im Übrigen hat sich die Klägerseite auch im nunmehrigen Klageverfahren diese Haftungsquote von 75 % zugrunde gelegt.

Bei der Auslegung zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger - wie aus dem Eingangssatz seines Schreibens vom 14.12.2012 erkennbar ist - ersichtlich eine Klärung der Haftungsfrage dem Grunde nach angestrebt und die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufgefordert hat. Auf die entsprechende Antwort der Beklagten im Schreiben vom 18.12.2012 ("Wir berücksichtigen bei der Regulierung im vorliegenden Fall eine Haftungsquote von 75 %”) hat der Kläger hierauf in den nächsten dreieinhalb Jahren keine weiteren Einwendungen jeglicher Art erhoben, vielmehr fand in diesem Zeitraum überhaupt keine Korrespondenz zwischen den Parteien mehr statt.

Dafür, dass die Klägerseite das Schreiben der Beklagten vom 18.12.2012 als erschöpfende, umfassende und endgültige Positionierung zur künftigen Regulierung ansah, spricht nicht zuletzt auch der weitere Umstand, dass der Klägervertreter seine Androhung im letzten Satz des Schreibens vom 14.12.2012, im Falle einer ihn nicht befriedigenden Antwort "eine verjährungsunterbrechende Maßnahme bis zum 31.12.2012" vorzunehmen, gerade nicht nachgekommen ist.

Dies verdeutlicht, dass aus der damaligen Sicht der Klägerseite auf der Grundlage des Schreibens vom 18.12.2012 eine hinreichende Rechtssicherheit dahin gegeben war, dass künftige - belegte - Forderungen seitens der Beklagten auf der Basis einer Haftungsquote von 75 % bezahlt werden.

Im Übrigen spricht die Formulierung auf Seite 8 der Klageschrift ("Eine Ablehnung und damit eine eindeutige und endgültige Bescheidung der Anmeldung der Ansprüche ist nicht eingegangen.") dafür, dass die Klägerseite seinerzeit irrtümlich davon ausgegangen ist, dass nur eine endgültige Ablehnung der Ersatzansprüche die Hemmung der Verjährung beenden könnte.

3. In Anbetracht der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung rät der Senat dem Kläger zur Berufungsrücknahme und verweist in diesem Zusammenhang abschließend darauf, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO zu einer Gebührenermäßigung nach Nr. 1212 des Kostenverzeichnisses zum GKG führen würde.

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