Die Hemmung der Verjährung währt bis zu einer eindeutigen und endgültigen Bescheidung des angemeldeten Anspruches - sei es gewährend oder ablehnend -, denn der Anspruchsteller muss sich darüber klar werden können, ob er weitere Maßnahmen einleiten muss, wenn er seine angemeldeten Ansprüche ersetzt haben will (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 115 VVG, Rn. 35 m.w.N.). Die Erklärung zu den Ansprüchen muss „erschöpfend, umfassend und endgültig“ sein (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017, Az.: VI ZR 226/16). |