Nach der erfolgreichen Teilnahme eines wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe Verurteilten kann eine Sperrfrist von 9 Monaten vorzeitig - hier nach ca. 2 Monaten - aufgehoben werden, wenn sich aus der verkehrspsychologischen „Schulung neue Tatsachen ergeben, die Grund zu der Annahme bieten, dass der Verurteilte nicht mehr fahrungeeignet ist. |
"Sie fuhren am 3. November 2017, gegen 16.45 Uhr, mit dem PKW, amtliches Kennzeichen: …, auf der Bundesautobahn 4, Dresden - Görlitz, Anschlussstelle Uhyst, Kilometer 37,4, in 01906 Burkau, OT Uhyst a. T., obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig waren. Eine bei Ihnen am 3. November 2017, um 17.26 Uhr, genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille. Zur Tatzeit betrug Ihre Blutalkoholkonzentration 1,38 Promille. Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen." |
- | selbstkritische Bearbeitung des aktenkundigen Vorfalls und seiner Ursachen |
- | Verhaltens- und Einstellungsänderungen |
- | angemessenes Verständnis der persönlichen Ursachen des früheren Alkoholmissbrauchs |
- | Vermeidung künftiger Trunkenheitsfahrten |
- | Wissen zum Problemkreis Alkohol (Promillegrenze, Promilleberechnung, Alkoholabbau) |