Soweit angenommen wird, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Abstinenzbeginn behauptet, gleichsam automatisch nicht mehr vom Fortbestehen der fehlenden Fahreignung ausgegangen werden dürfe (sog. verfahrensrechtliche Jahresfrist vgl. BayVGH Beschluss vom 4. Februar 2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 17 und Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 20, 26; offenlassend aber Beschluss vom 27. Februar 2017 - 11 CS 16.2316 - juris Rn. 25), geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte davon aus, dass eine festgestellte Fahrungeeignetheit grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange die Wiedererlangung der Fahreignung nicht materiell nachgewiesen ist. Wie lange die (Regel-) Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 - juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 - juris, Rn. 9 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 - juris, Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 - juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris Rn. 30). Für die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit wiedererlangt hat, müssen jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen. |