1. | Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Beutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann erfolgen, wenn sich der Fahrerlaubnisbewerber wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat und deshalb strafrechtlich verurteilt worden ist. Keine erhebliche Straftat liegt dagegen regelmäßig vor, wenn das Strafverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, weil dem Betroffenen als Inhaber einer syrischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war, dass er sechs Monate nach seiner Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland einer deutschen Fahrerlaubnis bedarf. |
2. | Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV setzt stets eine sorgfältige Ermessensausübung voraus, aus der sich im Einzelnen ergeben muss, weshalb die sich aus der Anlasstat ergebenden Eignungszweifel unter Berücksichtigung der mit der Untersuchung verbundenen Belastung hinreichend gewichtig sind. |
„Bei dem sich darstellenden Sachverhalt ist die hier geforderte Beibringung der Sachverhaltsaufklärung in Form des Gutachtens ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel. Im Rahmen dieser Frage führt die Abwägung der Argumente wie z.B. Kosten, Einschränkungen und Bedingungen mit den Interessen der Allgemeinheit an der Sachverhaltsaufklärung mit dem Ziel einer möglichst unfallfreien und rechtskonformen Teilnahme am Straßenverkehr, bei der Eigentum, Leben und körperliche Unversehrtheit eine wesentliche Rolle spielt dazu, dass ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten zu fordern ist.“ |
den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. |
die Klage abzuweisen. |