Wäre der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde bezogen auf den Aufbau, die Ausrichtung und die Handhabung der verfahrensgegenständlichen Rotlichtüberwachungsanlage anderweitig nicht in der Lage gewesen, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen, sind die Kosten für die Erstellung eines entsprechenden Privatgutachtens erstattungsfähig. |