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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18 - Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage

OLG Braunschweig v. 23.11.2018: Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage


Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18) hat entschieden:

     1.  Eine Musterfeststellungsklage wird nicht bereits durch Einreichung bei Gericht, sondern erst durch Zustellung an den Musterbeklagten erhoben im Sinne des § 607 Abs. 2 ZPO; erst damit beginnt die dort genannte 14-Tages-Frist zu laufen.

     2.  Zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung ist es gemäß §§ 607 Abs. 2, 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass für jedes bekanntzumachende Feststellungsziel das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt ist.

     3.  Soweit innerhalb eines Feststellungsziels tatsächliche Differenzierungen gemacht werden, an die der Musterkläger keine separaten Rechtsfolgen geknüpft wissen will, ist zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich, dass für jede Konstellation das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt wird.

     4.  Die Tatsache, dass nicht bezüglich aller Feststellungsziele die Voraussetzungen des § 607 Abs. 2 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung vorliegen, steht einer Teilbekanntmachung der übrigen Feststellungsziele jedenfalls dann nicht entgegen, wenn lediglich hilfsweise beantragte Feststellungsziele betroffen sind und die übrigen Feststellungsziele auch ohne diese Hilfs-Feststellungsziele verständlich und einer Entscheidung zugänglich sind.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tenor:


  A)  Die Musterfeststellungsklage vom 1. November 2018 wird gemäß § 607 Abs. 1 ZPO, § 2 MFKRegV mittels des vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Formulars „Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO“ wie folgt öffentlich bekanntgemacht:

     I. Allgemeine Verfahrensdaten
          Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Aktenzeichen: 1 MK 1/18

     II. Bezeichnung des Klägers
          Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)
gesetzl. Vertreter: Vorstand Klaus Müller
Straße und Hausnummer: Markgrafenstraße 66
PLZ und Ort: 10969 Berlin
Land: Deutschland

anwaltl. vertreten durch: RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Straße und Hausnummer: Einsteinallee 1/1
PLZ und Ort: 77933 Lahr
Land: Deutschland


     III. Bezeichnung des Beklagten
          Beklagter: Volkswagen AG
gesetzl. Vertreter: Vorstand Herbert Diess (Vorsitzender), Oliver Blume, Jochem Heizmann, Gunnar Kilian, Andreas Renschler, Stefan Sommer, Hiltrud D. Werner, Frank Witter
Straße und Hausnummer: Berliner Ring 2
PLZ und Ort: 38440 Wolfsburg
Land: Deutschland

anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7
PLZ und Ort: 20354 Hamburg
Land: Deutschland


     IV. Feststellungsziele

          1. Schadensersatz dem Grunde nach

Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1. für unzulässig oder unbegründet hält:

          a)   Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zusteht.

äußerst hilfsweise:

                aa) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeugen einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat.

                bb) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 gegen die guten Sitten verstoßen hat.

                cc) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 a) aa) und bb) vorsätzlich gehandelt hat.

                dd) Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Handeln ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Ziff. 1 a) aa) bis cc) gemäß §§ 31, 166, 831 BGB zuzurechnen ist.

          b)   Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zusteht.

äußerst hilfsweise:

                aa) Es wird festgestellt, dass § 263 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist.

                bb) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer von diesen Fahrzeugmodellen i.S.d. § 263 StGB getäuscht hat.

                cc) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der unter Ziff. 1 b) bb) genannten Täuschung eine Garantenpflicht trifft und gegenüber den Käufern dieser Fahrzeugmodelle eine Aufklärungspflicht i.S.d. § 263 StGB bestanden hat.

                dd) Es wird festgestellt, dass durch die Täuschungshandlungen unter Ziff. 1 b) bb) und cc) bei Käufern dieser Fahrzeugmodelle ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB erregt wurde.

                ee) Es wird festgestellt, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, jedoch spätestens die Entrichtung des Kaufpreises für dieses Fahrzeug eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB darstellt.

                ff) Es wird festgestellt, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, jedoch spätestens die Entrichtung des Kaufpreises für dieses Fahrzeug einen Vermögensschaden bzw. eine Vermögensgefährdung i.S.d. § 263 StGB darstellt.

                gg) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 b) aa) bis ff) (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt hat.

                hh) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit Bereicherungsabsicht i.S.d. § 263 StGB gehandelt hat.

                ii) Es wird festgestellt, dass die durch den Kauf eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, erlittene Vermögensminderung des jeweiligen Käufers stoffgleich mit dem daraus erwachsenen Vorteil der Musterbeklagten i.S.d. § 263 StGB ist.

                jj) Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Handeln ihrer Mitarbeiter hinsichtlich der Ziff. 1 b) bb) und cc) gemäß §§ 31, 278, 166 BGB zugerechnet wird.

                kk) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 b) aa) bis ff) rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

          c)   Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 831 Abs. 1 BGB zusteht.

äußerst hilfsweise:

                aa) Es wird festgestellt, dass es sich bei den Mitarbeitern der Musterbeklagten, die eine Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, entwickelt und/oder eingebaut haben, um Verrichtungsgehilfen der Musterbeklagten i.S.d. § 831 BGB handelt.

                bb) Es wird festgestellt, dass Mitarbeiter der Musterbeklagten, die eine Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, entwickelt und/oder eingebaut haben, die Käufer von diesen Fahrzeugmodellen widerrechtlich geschädigt haben.

                cc) Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte hinsichtlich Ziff. 1 c) aa) und bb) nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann.

          d)   Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB zusteht.

äußerst hilfsweise:

                aa) Es wird festgestellt, dass es sich bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-FGV i.V.m. Artikel 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG um eine Beschaffenheitszusicherung der Musterbeklagten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Käufer handelt, die zu einem Vertrauenstatbestand i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB führt.

                bb) Es wird festgestellt, dass bei Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen fehlerhaft und ungültig sind und das Inverkehrbringen dieser Erklärungen Pflichtverletzungen der Musterbeklagten gegenüber den jeweiligen Käufern dieser Fahrzeugmodelle darstellen.

                cc) Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die fehlerhaften Angaben auf den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen nach § 278 BGB zugerechnet wird.

          e)   Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Garantieanspruch gemäß § 443 BGB zusteht.

          f)   Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV zusteht.

äußerst hilfsweise:

                aa) Es wird festgestellt, dass die RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind.

                bb) Es wird festgestellt, dass die Fahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen und die entsprechenden Bauteile, die nach der RL 2007/46/EG und der EG-FGV eine Typengenehmigung erhalten haben, nicht dem genehmigten Typ entsprechen, da die Motorsteuerung die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind.

                cc) Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Fahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens keine ordnungsgemäße Beschreibung der On-Board-Diagnosesysteme erfolgte und die Typengenehmigungen daher nicht wirksam erteilt wurden.

                dd) Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, kein funktionierendes QMS nach Art. 8 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG vorgehalten hat, die Typengenehmigungen daher nicht wirksam erteilt wurden und dass die Art. 8 Abs. 1, 12 der Richtlinie 2007/46/EG drittschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB haben, also ein Schutzgesetz darstellen im Sinne dieser Vorschrift.

          2. Kaufvertrag nichtig

Es wird festgestellt, dass ein Kaufvertrag zwischen der Musterbeklagten und einem Käufer über ein Fahrzeug der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, nichtig i.S.d. § 134 BGB ist.

          3. Form des Schadensersatzes ohne Kreditfinanzierung

Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ohne Anrechnung einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung verlangen können.

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können.

          4. Form des Schadensersatzes bei Kreditfinanzierung

Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts ohne Anrechnung einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung verlangen können, wobei nur tatsächlich im Rahmen der Finanzierung bereits geleistete Zahlungen in die Berechnung einfließen können.

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können, wobei nur tatsächlich im Rahmen der Finanzierung bereits geleistete Zahlungen in die Berechnung einfließen können.

          5. Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung

Es wird festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 3 und 4 nach der Formel „Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt“ erfolgt.

          6. Maßgeblichkeit der technischen Haltbarkeit

Es wird festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers.

          7. Bezugsfaktoren bezüglich der prognostizierten Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs bzw. seines Motors

Es wird festgestellt, dass eine Schätzung der prognostizierten Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Käufer für den entsprechenden Fahrzeugtyp Indizien vorträgt, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass Motoren des fraglichen Typs mit gleichem Hubraum generell eine entsprechende Gesamtlaufleistung erreichen können.

          8. Zinsen

Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte den Käufern Zinsen in Höhe von 4% aus dem jeweiligen Kaufpreis beginnend ab Bezahlung des Kaufpreises hilfsweise ab Eingang des Geldes bei dem Verkäufer für das Fahrzeug schuldet.

          9. Verkauf

Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug veräußert haben.

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach dem 17.09.2015 veräußert haben.

          10. Rechtsnachfolger

Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Käufer der Fahrzeuge gelten.

          11. Update bereits durchgeführt

Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde.

hilfsweise:

          a)  Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) nach Erwerb haben durchführen lassen.

          V. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts

„Der Musterkläger als Dachorganisation der deutschen Verbraucherzentralen und von Verbraucherverbänden begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge erworben haben, die vom ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben. Hintergrund ist, dass die Musterbeklagte Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch den Einsatz einer Abschalteinrichtung manipuliert hat, was am 18.09.2015 bekannt wurde. Dies führt in der Folge dazu, dass Fahrzeuge, in denen die Motorbaureihe EA189 verbaut wurde, zurückgerufen wurden, um sie zwangsweise einem Softwareupdate zu unterziehen.“ (Klageschrift vom 1. November 2018, S. 45 f. [„III. Kurzdarstellung Lebenssachverhalt“])

  B)  Das Feststellungsziel Ziffer 9, „äußerst hilfsweise“, das lautet

      äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach Rechtshängigkeit dieser Musterfeststellungsklage veräußert haben.

   wird nicht öffentlich bekanntgemacht.

   Das Feststellungsziel Ziffer 11, „hilfsweise“, Buchstabe b, das lautet
     b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) bei Fahrzeugkauf bereits installiert war.

äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Softwareupdate im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) bei Fahrzeugkauf bereits installiert war und die keine positive Kenntnis darüber hatten, dass in dem Fahrzeug eine Software in der Motorsteuerung, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, verwendet wird.

   wird nicht öffentlich bekanntgemacht.

  C)  Soweit mit diesem Beschluss die öffentliche Bekanntmachung von Feststellungszielen abgelehnt worden ist (Tenor, Buchstabe B), wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.



Gründe:


I.

Die Musterfeststellungsklage ist der Musterbeklagten am 12. November 2018 zugestellt worden. Die Musterbeklagte hat zur Frage der öffentlichen Bekanntmachung mit Schriftsätzen vom 19. und 22 November 2018 Stellung genommen, der Musterkläger mit Schriftsatz vom 20. November 2018.


II.

Die Musterfeststellungsklage ist gemäß § 607 Abs. 1 ZPO in der Form des § 2 MFKRegV - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - öffentlich bekanntzumachen; sie ist durch Zustellung an die Musterbeklagte am 12. November 2018 gemäß § 607 Abs. 2 ZPO erhoben worden (1) und die Klageschrift erfüllt - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - die über § 253 Abs. 2 ZPO hinausgehenden Anforderungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO (2); eine teilweise öffentliche Bekanntmachung ist hier möglich (3); zudem enthält die Klageschrift eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO (4).

1. Die Musterfeststellungsklage ist durch Zustellung an die Musterbeklagte erhoben worden im Sinne des § 607 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 253 Abs. 1 ZPO wird eine Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erhoben - was nach § 610 Abs. 5 ZPO auch für die Musterfeststellungsklage gilt (so auch Lutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 607, Rn. 10, 39; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 607 ZPO, Rn. 5; vgl. auch Regierungsentwurf, BT-​Drs. 19/2439, S. 22 [„Rechtshängigkeit“]; a.A. Schneider, BB 2018, S. 1986 [1991 f.]).


2. Die Klageschrift erfüllt - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - die über § 253 Abs. 2 ZPO hinausgehenden Anforderungen des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO: Der Musterkläger ist klagebefugt (a) und von den Feststellungszielen hängen - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern ab (b).




a) Der Musterkläger ist klagebefugt, denn er ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Gemäß § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

Der Musterkläger ist die bundesweite Dachorganisation der 16 Verbraucherzentralen und weiterer 25 verbraucherorientierter Verbände; er ist Mitglied des europäischen Verbraucherverbandes BEUC und von Consumers International (CI) und vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Einleitung Rn. 2.48; Micklitz/Rott, in: MüKo-​ZPO, 5. Auflage 2017, § 4 UKlaG, Rn. 23 f.). Der Musterkläger fällt unter die unwiderlegliche Vermutung des § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO, Rn. 44).

Der Musterkläger hat auch dargelegt, dass er überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, namentlich, dass er fast ausschließlich vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert wird und keine Zuwendungen von Unternehmen bezieht - was er durch Vorlage seines Jahresberichts 2017/2018 glaubhaft gemacht hat (Anlage MK 1). Daneben ist allgemein bekannt, dass der Musterkläger sich - neben der genannten Förderung mit öffentlichen Mitteln - auch aus Projektmitteln und Mitgliedsbeiträgen finanziert (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, Einleitung Rn. 2.48; Micklitz/Rott, in: MüKo-​ZPO,5. Auflage 2017, § 4 UKlaG, Rn. 23 f).

Der Musterkläger ist auch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen (vgl. Bundesamt für Justiz, Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes [UKlaG], [folgt eine überlange URL] [Stand 19. Oktober 2018], zuletzt abgerufen am 16. November 2018 = Anlage MK 21, jeweils Lfd. Nr. 67; Lutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 606, Rn. 29) - soweit dieses Erfordernis des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch im Falle der unwiderleglichen Vermutung gemäß § 606 Abs. 1 Satz 4 ZPO besteht (so Lutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 606, Rn. 36; a.A. Merkt/Zimmermann, in: VuR 2018, S. 363 [366]).

b) Der Musterkläger hat glaubhaft gemacht, dass von den Feststellungszielen - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.

aa) Der Musterkläger hat substantiiert zu dem Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich möglicherweise Ansprüche für Verbraucher ergeben können, namentlich zu dem von der Musterbeklagten - was allgemein bekannt ist - in weiten Teilen gegenüber US-​Behörden eingeräumten „VW-​Abgasskandal“. Er hat zu dessen Entwicklung, technischen Details, Kenntnis der Musterbeklagten und ihrer Mitarbeiter, dem Rückruf durch das Kraftfahrt-​Bundesamt und dem bei den betroffenen Fahrzeugen durchgeführten Softwareupdate vorgetragen, sowie zu der Frage, ob darin eine erfolgreiche und nebenfolgenlose Nachbesserung liege und ob sich für die betroffenen Fahrzeuge ein merkantiler Minderwert ergebe.

bb) Der Musterkläger hat ferner - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang -dargelegt, dass die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse der genannten Verbraucher von den Feststellungszielen abhängen. Rechtsschutzziel der Verbraucher ist es, von der Musterbeklagten Schadensersatz zu erlangen - namentlich auf Basis der Anspruchsgrundlagen § 826 BGB (S. 175 ff. der Klageschrift), §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (S. 187 ff. der Klageschrift), § 831 BGB (S. 200 ff. der Klageschrift) und §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem europäischen Typengenehmigungsrecht (S. 203 ff. der Klageschrift) - und feststellen zu lassen, dass die Kaufverträge über die betroffenen Fahrzeuge gemäß § 134 BGB nichtig sind (S. 225 ff. der Klageschrift). Zur Begründung dieser Anspruchsgrundlagen hat der Musterkläger umfangreich vorgetragen; die beantragten Feststellungen sind auf das Vorliegen oder Nicht-​Vorliegen von Voraussetzungen oder der hierunter zu subsumierenden Tatsachen eben dieser Anspruchsgrundlagen gerichtet.




cc) Der Musterkläger hat - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - auch die Aktivlegitimation von mindestens zehn Verbrauchern für mögliche Ansprüche dargelegt; dabei ist es ausreichend, dass sich aus einer zusammenhängenden Darstellung des individuellen Lebenssachverhalts die jeweilige Betroffenheit von zehn Verbrauchern ergibt (Lutz, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 606, Rn. 41). Der Musterkläger hat dargelegt, dass es sich bei den in der Klageschrift (dort Ziff. II, S. 27-​45) aufgeführten 76 Personen um Verbraucher im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt. Der Begriff „Verbraucher“ in dieser Vorschrift bezieht sich auf den in § 29c Abs. 2 ZPO neu geschaffenen eigenständigen prozessrechtlichen Verbraucherbegriff, der von dem materiell-​rechtlichen Verbraucherbegriff des § 13 BGB insoweit abweicht, als es nicht auf den Zweck eines Vertragsabschlusses, sondern - rein objektiv - auf das nicht überwiegende Handeln im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ankommt (Toussaint, in: BeckOK ZPO, 30. Edition, Stand: 1. November 2018, § 29c, Rn. 12). Der Musterkläger hat zudem dargelegt, dass es sich jeweils um den Erwerb eines von der Musterbeklagten oder einem ihrer Tochterunternehmen produzierten Fahrzeugs mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 handelt, und dass das jeweilige Fahrzeug einem Rückruf des Kraftfahrt-​Bundesamtes unterliegt, da die Motorsteuersoftware eine unerlaubte Abschalteinrichtung enthält. Er hat für diesen Vortrag durch Vorlage von u.a. Ablichtungen der Fahrzeugbestellungen, der Kaufverträge, der Rechnungen, der Rückrufschreiben und eidesstattlicher Versicherungen (Anlagenkonvolute MK 26-​101) Nachweise erbracht.

(1) Soweit die Musterbeklagte dagegen bezüglich der Feststellungsziele 1, 1 a, 1 b, 1 c, 1 d, 1 e, 1 f, 2, 3, 3 „hilfsweise“, 4 und 4 „hilfsweise“ einwendet, der Musterkläger habe keine Angaben dazu gemacht und Nachweise dafür vorgelegt, dass von den genannten Feststellungszielen in Bezug auf EURO-​6-Fahrzeuge „die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mehr als zehn Verbrauchern“ abhingen, greift dies nicht durch.

Zunächst reicht es aus, wenn entsprechende Angaben und Nachweise bezüglich „mindestens zehn Verbrauchern“ (§ 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vorliegen. Es ist zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung gemäß §§ 607 Abs. 2, 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zwar erforderlich, dass für jedes bekanntzumachende Feststellungsziel das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt ist (so auch Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, S. 657 [659]). Eine solche Konstellation liegt hier bezüglich der Frage „EURO-​5- oder EURO-​6-Norm“ aber nicht vor: Das Feststellungsziel 1 lässt sich auf folgenden Kern reduzieren: „Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen [des Volkswagenkonzerns], die mit einem Motor der Baureihe (…) EA189 (…) ausgeliefert wurden und die eine (…) als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, (…) dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“ Dabei kommt es dem Musterkläger ersichtlich nicht auf eine Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit der Klassifizierung nach der Abgasnorm EURO-​5 oder EURO-​6 an; dies hat der Musterkläger mit Schriftsatz vom 20. November 2018 auch ausdrücklich klargestellt. Die Mitteilung der beiden Klassifizierungen stellt vielmehr eine - an sich unnötige - genauere Umschreibung der Fahrzeuge dar, die alle entweder die EURO-​5-Norm oder die EURO-​6-Norm erfüllen; separate Rechtsfolgen will der Musterkläger an die Abgasnorm nicht geknüpft wissen. Das Feststellungsziel ist so zu verstehen, dass es die durch die übrigen Kriterien näher bezeichneten Fahrzeuge betrifft, zu denen (zusätzlich) mitgeteilt wird, dass sie allesamt „mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-​Norm ausgeliefert“ worden sind. Es könnte auch lauten, dass sie „mindestens mit der Klassifizierung EURO 5-​Norm ausgeliefert“ worden sind. Die anhand der übrigen Kriterien eindeutig beschriebenen Fahrzeuge, die von diesen Formulierungen umfasst sind, sind jeweils dieselben.

Für die weiteren oben genannten Feststellungsziele gilt dies entsprechend. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Musterkläger separat Angaben dazu macht und Nachweise dafür vorgelegt, dass von den genannten Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen, die ein EURO-​6-Fahrzeug gekauft haben.

(2) Soweit die Musterbeklagte bezüglich des Feststellungszieles 1 b dd einwendet, es fehlten Angaben und Nachweise dazu, ob und inwieweit die vom Musterkläger benannten 76 Verbraucher einem Irrtum im Sinne des § 263 StGB unterlegen hätten, greift dies ebenfalls nicht durch.

Es ist allgemein bekannt, dass der „VW-​Abgasskandal“ erst ab September 2015 in der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Jedenfalls 66 der 76 vom Musterkläger benannten Verbraucher haben ihr Fahrzeug vor September 2015 gekauft; sie haben es bereits vor dem Jahr 2015 gekauft. Bei lebensnaher Betrachtung kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls Kunden, die vor September 2015 ein Fahrzeug einer Marke der Musterbeklagten gekauft haben, davon ausgegangen sind, dass dieses Fahrzeug den Zulassungsvorschriften entspricht. Dies gilt auch für die 66 genannten Verbraucher. Ob die Fahrzeuge nicht den Zulassungsvorschriften entsprochen haben und insbesondere ob eine diesbezügliche Fehlvorstellung einen Irrtum im Sinne des § 263 StGB darstellt, ist eine Frage der Begründetheit und im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Eine vollständige Schlüssigkeitsprüfung ist vor der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage nicht erforderlich (so auch Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 606 ZPO, Rn. 68) - und im Verfahrensstadium der öffentlichen Bekanntmachung regelmäßig kaum zu leisten (vgl. Schneider, BB 2018, S. 1986 [1991]).

(3) Soweit die Musterbeklagte bezüglich der Feststellungsziele 1 d aa bis 1 d cc einwendet, es fehle an dem Nachweis der Abhängigkeit der Verbraucheransprüche und -rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen im Zusammenhang mit der EG-​Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-​FGV, greift dies nicht durch.

Naturgemäß existiert für jedes der von den 76 genannten Verbrauchern gekaufte Fahrzeug eine EG-​Übereinstimmungsbescheinigung, denn gemäß § 6 EG-​FGV hat der Inhaber der EG-​Typgenehmigung (hier: die Musterbeklagte oder eine ihrer Tochtergesellschaften) für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Gesonderte Angaben oder Nachweise hierzu sind nicht erforderlich. Ob sich aus dieser EG-​Übereinstimmungsbescheinigung in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften ein Schadensersatzanspruch ergeben kann, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen des § 607 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen ist.

(4) Aus denselben Gründen greift auch der Einwand der Musterbeklagten bezüglich des Feststellungsziels 1 e, es fehle auch an Angaben und Nachweisen hinsichtlich angeblicher Garantieansprüche, nicht durch.

Der Musterkläger zielt mit diesem Feststellungsziel nicht darauf ab, dass es zwischen den 76 genannten Verbrauchern und der Musterbeklagten eine gesonderte Garantievereinbarung gegeben habe; er stützt sich nicht auf tatsächliche Vorgänge, die gegebenenfalls darzulegen und nachzuweisen wären; vielmehr ist er lediglich der (Rechts-​) Ansicht, dass sich aus dem europäischen Typengenehmigungsrecht ein Garantieanspruch im Sinne des § 443 BGB gegen Fahrzeughersteller ergebe. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht zu prüfen haben wird.

(5) Das Feststellungsziel 9 „äußerst hilfsweise“ ist allerdings - jedenfalls derzeit - nicht öffentlich bekanntzumachen.

Der diesbezügliche Einwand der Musterbeklagten greift durch: Die Klageschrift und auch der Schriftsatz des Musterklägers vom 20. November 2018 enthält keine Angaben und Nachweise darüber, dass von dem Feststellungsziel die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen; es ist nicht dargelegt, dass einer der 76 genannten Verbraucher sein Fahrzeug nach Rechtshängigkeit der Klage verkauft hätte. Einer abstrakten Feststellung für zukünftig eventuell eintretende Fälle dient das Musterfeststellungsverfahren nicht.

(6) Soweit die Musterbeklagte bezüglich des Feststellungsziels 10 einwendet, es fehlten Angaben und Nachweise zu etwaigen Rechtsnachfolgesachverhalten, greift dies demgegenüber nicht durch.

Der Musterkläger hat die Fälle von 14 Verbrauchern dargelegt, die mittlerweile nicht mehr Eigentümer des jeweils betroffenen Fahrzeugs sind; jedenfalls in diesen - in ausreichender Anzahl im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dargelegten - Fällen kann die Frage einer Rechtsnachfolge bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche relevant sein. Inhaltlich wird das Gericht die Frage später zu prüfen haben.

(7) Soweit die Musterbeklagte bezüglich des Feststellungsziels 11 a einwendet, es fehlten Angaben und Nachweise dazu, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien, greift dies nicht durch. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Feststellungsziele 11 b und 11 b „äußerst hilfsweise“. Es ist - jedenfalls derzeit - nicht öffentlich bekanntzumachen.

Das Feststellungsziel 11 a zielt darauf ab, feststellen zu lassen, dass etwaige Schadensersatzansprüche nicht deshalb entfallen, weil Verbraucher, die ein betroffenes Fahrzeug (ohne Softwareupdate) erworben haben, das Softwareupdate haben durchführen lassen - etwa weil das Softwareupdate als erfolgreiche Nachbesserung zu bewerten sei. Dabei spielt es nach der Formulierung des Feststellungsziels keine Rolle, ob es sich bei diesen Verbrauchern um Erst- oder Zweiteigentümer des jeweils betroffenen Fahrzeugs handelt; entscheidend ist, dass die Verbraucher jeweils bei einem Fahrzeug ohne Softwareupdate ein solches haben durchführen lassen. Diese Konstellation trifft auf 51 der 76 vom Musterkläger benannten Verbraucher zu. Insoweit liegen Angaben und Nachweise in ausreichender Anzahl vor.

Dies gilt jedoch nicht für die Feststellungsziele 11 b und 11 b „äußerst hilfsweise“. Diese zielen darauf ab, feststellen zu lassen, dass etwaige Schadensersatzansprüche von Verbrauchern, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem das Softwareupdate bereits installiert war, nicht entfallen.

In allen 29 Fällen, in denen der Musterkläger den Zeitpunkt des Softwareupdates dargelegt hat, liegt der Erwerbszeitpunkt (meist Jahre) vor dem Zeitpunkt des Softwareupdates. In den 22 Fällen, in denen nur dargelegt ist, dass das Softwareupdate durchgeführt worden ist, fehlt es an der Darlegung des Zeitpunkts, um beurteilen zu können, ob das Update vor dem Erwerb durchgeführt worden ist. Zudem betreffen von den genannten 22 Fällen (Update ohne Datumsnennung) nur zwei Fälle solche Fahrzeuge, die im Jahr 2015 erworben worden sind. Fälle von Fahrzeugen, die nach dem Jahr 2015 erworben worden sind, sind nicht dargelegt. Es ist aber allgemein bekannt, dass Rückrufe und Softwareupdates erst nach Bekanntwerden des „VW-​Abgasskandals“ im September 2015 stattgefunden haben, so dass zuvor erworbene Fahrzeuge beim Erwerb noch kein solches Softwareupdate erhalten gehabt haben können. Insoweit fehlen Angaben und Nachweise dazu, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen sind, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem bereits ein von der Musterbeklagten angebotenes Softwareupdate installiert war.




3. Die Tatsache, dass nicht bezüglich aller Feststellungsziele die Voraussetzungen des § 607 Abs. 2 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung vorliegen, steht einer Teilbekanntmachung der übrigen Feststellungsziele jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - lediglich hilfsweise beantragte Feststellungsziele betroffen sind und die übrigen Feststellungsziele auch ohne diese Hilfs-​Feststellungsziele verständlich und einer Entscheidung zugänglich sind.

4. Die Klageschrift enthält auf Seite 45 f. unter Ziffer III eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister im Sinne des § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO; diese ist oben (Tenor, Buchstabe A Ziffer V) wörtlich wiedergegeben.


III.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ein Rechtsbehelf gegen die öffentliche Bekanntgabe - soweit sie erfolgt ist - besteht nicht (so auch Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, § 607 ZPO, Rn. 10).

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