1. | Eine Musterfeststellungsklage wird nicht bereits durch Einreichung bei Gericht, sondern erst durch Zustellung an den Musterbeklagten erhoben im Sinne des § 607 Abs. 2 ZPO; erst damit beginnt die dort genannte 14-Tages-Frist zu laufen. |
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2. | Zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung ist es gemäß §§ 607 Abs. 2, 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass für jedes bekanntzumachende Feststellungsziel das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt ist. |
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3. | Soweit innerhalb eines Feststellungsziels tatsächliche Differenzierungen gemacht werden, an die der Musterkläger keine separaten Rechtsfolgen geknüpft wissen will, ist zur Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich, dass für jede Konstellation das Quorum von zehn betroffenen Verbrauchern erfüllt wird. |
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4. | Die Tatsache, dass nicht bezüglich aller Feststellungsziele die Voraussetzungen des § 607 Abs. 2 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung vorliegen, steht einer Teilbekanntmachung der übrigen Feststellungsziele jedenfalls dann nicht entgegen, wenn lediglich hilfsweise beantragte Feststellungsziele betroffen sind und die übrigen Feststellungsziele auch ohne diese Hilfs-Feststellungsziele verständlich und einer Entscheidung zugänglich sind. |
A) | Die Musterfeststellungsklage vom 1. November 2018 wird gemäß § 607 Abs. 1 ZPO, § 2 MFKRegV mittels des vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Formulars „Öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO“ wie folgt öffentlich bekanntgemacht: |
I. Allgemeine Verfahrensdaten |
Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig Aktenzeichen: 1 MK 1/18 |
II. Bezeichnung des Klägers |
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gesetzl. Vertreter: Vorstand Klaus Müller Straße und Hausnummer: Markgrafenstraße 66 PLZ und Ort: 10969 Berlin Land: Deutschland anwaltl. vertreten durch: RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Straße und Hausnummer: Einsteinallee 1/1 PLZ und Ort: 77933 Lahr Land: Deutschland |
III. Bezeichnung des Beklagten |
Beklagter: Volkswagen AG gesetzl. Vertreter: Vorstand Herbert Diess (Vorsitzender), Oliver Blume, Jochem Heizmann, Gunnar Kilian, Andreas Renschler, Stefan Sommer, Hiltrud D. Werner, Frank Witter Straße und Hausnummer: Berliner Ring 2 PLZ und Ort: 38440 Wolfsburg Land: Deutschland anwaltl. vertreten durch: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Straße und Hausnummer: Hohe Bleichen 7 PLZ und Ort: 20354 Hamburg Land: Deutschland |
IV. Feststellungsziele |
1. Schadensersatz dem Grunde nach Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag Ziffer 1. für unzulässig oder unbegründet hält: |
a) | Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB zusteht. äußerst hilfsweise: |
aa) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeugen einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer dieser Fahrzeuge i.S.d. § 826 BGB geschädigt hat. |
bb) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, i.S.d. § 826 gegen die guten Sitten verstoßen hat. |
cc) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 a) aa) und bb) vorsätzlich gehandelt hat. |
dd) | Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Handeln ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Ziff. 1 a) aa) bis cc) gemäß §§ 31, 166, 831 BGB zuzurechnen ist. |
b) | Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB zusteht. äußerst hilfsweise: |
aa) | Es wird festgestellt, dass § 263 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. |
bb) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte aufgrund der Entwicklung und Verwendung einer Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind und die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, oder dem Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge, Käufer von diesen Fahrzeugmodellen i.S.d. § 263 StGB getäuscht hat. |
cc) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der unter Ziff. 1 b) bb) genannten Täuschung eine Garantenpflicht trifft und gegenüber den Käufern dieser Fahrzeugmodelle eine Aufklärungspflicht i.S.d. § 263 StGB bestanden hat. |
dd) | Es wird festgestellt, dass durch die Täuschungshandlungen unter Ziff. 1 b) bb) und cc) bei Käufern dieser Fahrzeugmodelle ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB erregt wurde. |
ee) | Es wird festgestellt, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, jedoch spätestens die Entrichtung des Kaufpreises für dieses Fahrzeug eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB darstellt. |
ff) | Es wird festgestellt, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, jedoch spätestens die Entrichtung des Kaufpreises für dieses Fahrzeug einen Vermögensschaden bzw. eine Vermögensgefährdung i.S.d. § 263 StGB darstellt. |
gg) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 b) aa) bis ff) (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt hat. |
hh) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit Bereicherungsabsicht i.S.d. § 263 StGB gehandelt hat. |
ii) | Es wird festgestellt, dass die durch den Kauf eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189, in dem eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut ist und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegt, erlittene Vermögensminderung des jeweiligen Käufers stoffgleich mit dem daraus erwachsenen Vorteil der Musterbeklagten i.S.d. § 263 StGB ist. |
jj) | Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Handeln ihrer Mitarbeiter hinsichtlich der Ziff. 1 b) bb) und cc) gemäß §§ 31, 278, 166 BGB zugerechnet wird. |
kk) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte hinsichtlich der Ziff. 1 b) aa) bis ff) rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. |
c) | Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 831 Abs. 1 BGB zusteht. äußerst hilfsweise: |
aa) | Es wird festgestellt, dass es sich bei den Mitarbeitern der Musterbeklagten, die eine Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, entwickelt und/oder eingebaut haben, um Verrichtungsgehilfen der Musterbeklagten i.S.d. § 831 BGB handelt. |
bb) | Es wird festgestellt, dass Mitarbeiter der Musterbeklagten, die eine Software in der Motorsteuerung von Fahrzeugmodellen mit dem Dieselmotor EA189, die von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestuft wurde und deshalb die Fahrzeuge einem amtlichen Rückruf unterliegen, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, entwickelt und/oder eingebaut haben, die Käufer von diesen Fahrzeugmodellen widerrechtlich geschädigt haben. |
cc) | Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte hinsichtlich Ziff. 1 c) aa) und bb) nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. |
d) | Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB zusteht. äußerst hilfsweise: |
aa) | Es wird festgestellt, dass es sich bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-FGV i.V.m. Artikel 18 i.V.m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG um eine Beschaffenheitszusicherung der Musterbeklagten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Käufer handelt, die zu einem Vertrauenstatbestand i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB führt. |
bb) | Es wird festgestellt, dass bei Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen fehlerhaft und ungültig sind und das Inverkehrbringen dieser Erklärungen Pflichtverletzungen der Musterbeklagten gegenüber den jeweiligen Käufern dieser Fahrzeugmodelle darstellen. |
cc) | Es wird festgestellt, dass der Musterbeklagten das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen in Bezug auf die fehlerhaften Angaben auf den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen nach § 278 BGB zugerechnet wird. |
e) | Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Garantieanspruch gemäß § 443 BGB zusteht. |
f) | Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV zusteht. äußerst hilfsweise: |
aa) | Es wird festgestellt, dass die RL 2007/46/EG, VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind. |
bb) | Es wird festgestellt, dass die Fahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen und die entsprechenden Bauteile, die nach der RL 2007/46/EG und der EG-FGV eine Typengenehmigung erhalten haben, nicht dem genehmigten Typ entsprechen, da die Motorsteuerung die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind. |
cc) | Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Fahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens keine ordnungsgemäße Beschreibung der On-Board-Diagnosesysteme erfolgte und die Typengenehmigungen daher nicht wirksam erteilt wurden. |
dd) | Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in denen der Motor EA189 verbaut ist und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, kein funktionierendes QMS nach Art. 8 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG vorgehalten hat, die Typengenehmigungen daher nicht wirksam erteilt wurden und dass die Art. 8 Abs. 1, 12 der Richtlinie 2007/46/EG drittschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB haben, also ein Schutzgesetz darstellen im Sinne dieser Vorschrift. |
2. Kaufvertrag nichtig Es wird festgestellt, dass ein Kaufvertrag zwischen der Musterbeklagten und einem Käufer über ein Fahrzeug der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, nichtig i.S.d. § 134 BGB ist. |
3. Form des Schadensersatzes ohne Kreditfinanzierung Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ohne Anrechnung einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung verlangen können. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können. |
4. Form des Schadensersatzes bei Kreditfinanzierung Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts ohne Anrechnung einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung verlangen können, wobei nur tatsächlich im Rahmen der Finanzierung bereits geleistete Zahlungen in die Berechnung einfließen können. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass Käufer von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und denen deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht, diesen nach ihrer Wahl auf den Differenzschaden zwischen dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs ohne die Softwaremanipulation und dem tatsächlichen Wert durch die Betroffenheit von der Softwaremanipulation beschränken oder im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts unter Anrechnung einer Vorteilsausgleichung verlangen können, wobei nur tatsächlich im Rahmen der Finanzierung bereits geleistete Zahlungen in die Berechnung einfließen können. |
5. Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen der Vorteilsausgleichung Es wird festgestellt, dass im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die etwaige Vorteilsausgleichung im Rahmen der Ziff. 3 und 4 nach der Formel „Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern seit dem Kauf durch den Käufer dividiert durch den Betrag, der sich aus der prognostizierten Gesamtlaufleistung abzüglich der bei Kauf eventuell bereits gefahrenen Kilometer ergibt“ erfolgt. |
6. Maßgeblichkeit der technischen Haltbarkeit Es wird festgestellt, dass sich im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs von Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor mit der internen Bezeichnung EA189, die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben, die prognostizierte Gesamtlaufleistung für eine etwaige Vorteilsausgleichung nach der zu erwartenden technischen Haltbarkeit des Motors richtet und nicht etwa nach einem angenommenen Nutzungswillen des Käufers. |
7. Bezugsfaktoren bezüglich der prognostizierten Gesamtfahrleistung eines Fahrzeugs bzw. seines Motors Es wird festgestellt, dass eine Schätzung der prognostizierten Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Käufer für den entsprechenden Fahrzeugtyp Indizien vorträgt, aus denen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass Motoren des fraglichen Typs mit gleichem Hubraum generell eine entsprechende Gesamtlaufleistung erreichen können. |
8. Zinsen Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte den Käufern Zinsen in Höhe von 4% aus dem jeweiligen Kaufpreis beginnend ab Bezahlung des Kaufpreises hilfsweise ab Eingang des Geldes bei dem Verkäufer für das Fahrzeug schuldet. |
9. Verkauf Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug veräußert haben. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach dem 17.09.2015 veräußert haben. |
10. Rechtsnachfolger Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Käufer der Fahrzeuge gelten. |
11. Update bereits durchgeführt Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, auf deren Fahrzeug ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) durchgeführt wurde. hilfsweise: |
a) | Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein von der Musterbeklagten zur Verfügung gestelltes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) nach Erwerb haben durchführen lassen. |
V. Kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts „Der Musterkläger als Dachorganisation der deutschen Verbraucherzentralen und von Verbraucherverbänden begehrt im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Klärung, ob Verbrauchern, die Fahrzeuge erworben haben, die vom ‚VW-Abgasskandal‘ betroffen sind, Schadensersatzansprüche gegen die Musterbeklagte zustehen. Auch soll der Umfang der Schadensersatzansprüche festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben. Hintergrund ist, dass die Musterbeklagte Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch den Einsatz einer Abschalteinrichtung manipuliert hat, was am 18.09.2015 bekannt wurde. Dies führt in der Folge dazu, dass Fahrzeuge, in denen die Motorbaureihe EA189 verbaut wurde, zurückgerufen wurden, um sie zwangsweise einem Softwareupdate zu unterziehen.“ (Klageschrift vom 1. November 2018, S. 45 f. [„III. Kurzdarstellung Lebenssachverhalt“]) |
B) | Das Feststellungsziel Ziffer 9, „äußerst hilfsweise“, das lautet |
äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ihr Fahrzeug nach Rechtshängigkeit dieser Musterfeststellungsklage veräußert haben. |
wird nicht öffentlich bekanntgemacht. |
Das Feststellungsziel Ziffer 11, „hilfsweise“, Buchstabe b, das lautet |
b) | Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Feststellungziele auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Software-Update im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) bei Fahrzeugkauf bereits installiert war. äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. benannten Schadensersatzansprüche auch für Käufer von Fahrzeugen gelten, die ein Fahrzeug erworben haben, auf dem ein von der Musterbeklagten angebotenes Softwareupdate im Hinblick auf die Motormanipulation (EA189) bei Fahrzeugkauf bereits installiert war und die keine positive Kenntnis darüber hatten, dass in dem Fahrzeug eine Software in der Motorsteuerung, die standardisierte Testsituationen (NEFZ) erkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen, im normalen Fahrbetrieb dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind, verwendet wird. |
wird nicht öffentlich bekanntgemacht. |
C) | Soweit mit diesem Beschluss die öffentliche Bekanntmachung von Feststellungszielen abgelehnt worden ist (Tenor, Buchstabe B), wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. |