1. | Bei einem Fahrer-Assistenzsystem kann beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert. |
2. | Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, insbesondere schneller als erlaubt fahren will, liegt regelmäßig kein Mangel vor. |
„Die Anpassungen der gefahrenen Geschwindigkeit erfolgt auf Höhe der Verkehrsschilder. Bei Ortseingangsschildern wird die Geschwindigkeit schon vorher angepasst. Die Anzeige der Geschwindigkeitsbegrenzung im Instrumentendisplay wird immer auf Höhe des Verkehrsschildes aktualisiert.“ |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 19.10.2017 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |