1. |
Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IIII-1 RBs 144/17 -, DAR 2017, 647; Hentschel/König/Dauer aaO § 3 Rn. 45b). Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
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2. |
Wenn das Amtsgericht durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden hat, steht dem Senat in der Rechtsbeschwerde-Instanz bei der er Überprüfung auf die Sachrüge der gesamte Akteninhalt offen. Der Grundsatz, dass das Rechtsbeschwerdegericht an die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage gebunden ist, gilt im Beschlussverfahren nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2016 - III-4 RBs 320/15 - juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. November 2001 - 2 Ss OWi 51/02 -, NStZ-RR 2002, 219; KK/OWiG-Senge, 5. Aufl., § 72 Rn. 58 und Rn. 76).
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