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Landgericht Neubrandenburg Urteil vom 03.04.2018 - 3 O 199/17 - Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen

LG Neubrandenburg v. 03.04.2018: Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen beider Unfallbeteiligter


Das Landgericht Neubrandenburg (Urteil vom 03.04.2018 - 3 O 199/17) hat entschieden:

   Haben beide Unfallfahrzeuge eine Dashcam und stellen die Fahrer der Polizei deren Aufzeichnungen zur Verfügung, ist das Unfallgeschehen dadurch geklärt. Spätere abweichende Angaben eines Beteiligten sind nicht geeignet. Zweifel hinsichtlich des Kerngeschehens zu begründen.


Siehe auch
Dashboard-Kamera - On-Board-Kamera
und
Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung


Tatbestand:


Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 02.03.2017 in Neubrandenburg geltend.

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall wurde polizeilich aufgenommen und hierüber die als Anlage B 1 in Kopie vorgelegte Verkehrsunfallanzeige gefertigt. Die Verkehrsunfallanzeige enthält hinsichtlich des Unfallherganges folgende Angaben, wobei Fahrer des insoweit mit 01 bezeichneten Fahrzeugs der Kläger und das mit 02 bezeichnete Fahrzeug, das Fahrzeug des Beklagten zu 2.) war.:

   "Der Unfallhergang wurde nach den am Unfallort getätigten Angaben der Beteiligten gefertigt.

01.NB...

02.MC...

01 befuhr mit dem PKW 01 die B 104 aus Richtung Weitin kommend in Fahrtrichtung Neubrandenburg Rostocker Straße. 02 befuhr mit dem Transporter 02 die B 104 aus Richtung Weitin kommend in Fahrtrichtung Neubrandenburg Rostocker Straße.

Unfallhergang nach den Angaben des 01:

   01 stand mit dem PKW 01 aufgrund des Lichtzeichens Rot an der LZA Y-​Kreuzung im linken Fahrstreifen und wartete. Während 01 wartete, fuhr der Transporter 02 im rechten Fahrstreifen an die LZA heran. Das Farbzeichen wechselte auf Grün und beide Fahrzeuge fuhren nebeneinander an. 01 gab an, dass der Fahrzeugführer 02 des Transporters 02 diesen stark beschleunigte. Auch 01 beschleunigte seinen PKW und wechselte vor dem Transporter in den rechten Fahrstreifen. Der Transporter 02 wechselte daraufhin in den linken Fahrstreifen. 01 wechselte dann zurück auf den linken Fahrstreifen und fuhr direkt vor dem Transporter weiter. 01 blinkte dann links und wechselte in die Linksabbiegespur zur alten Rostocker. Der Transporter wechselte zurück auf den rechten Fahrstreifen.

01 gab an, dass er sich kurzfristig entschloss, doch nicht abzubiegen und wechselte von der Abbiegespur über den linken Fahrstreifen in den rechten Fahrstreifen vor den dort fahrenden Transporter 02. 01 gab weiter an, dass er jetzt bemerkte, dass seine gefahrene Geschwindigkeit ca. 80 km/h betrug. Da diese Geschwindigkeit eine Geschwindigkeitsübertretung darstellte, bremste er seinen PKW 01 ab und der Transporter fuhr auf den vorausfahrenden PKW 01 auf.

Unfallhergang nach den Angaben des 02:

   02 fuhr mit dem Transporter 02 im rechten Fahrstreifen der B 104 an die Y-​Kreuzung heran. Der PKW 01 stand beim Lichtzeichen Rot im linken Fahrstreifen und wartete.

Als die LZA auf das Farbzeichen Grün wechselte, fuhr 02 und der PKW 01 in ihren jeweiligen Fahrstreifen weiter stadteinwärts. 01 wechselte dann vor dem Transporter 02 in den rechten Fahrstreifen, worauf 02 in den linken Fahrstreifen wechselte. 01 wechselte dann vor dem Transporter zurück in den linken Fahrstreifen. Als der PKW 01 dann nach links in die Abbiegespur wechselte, wechselte der Transporter zurück in den rechten Fahrstreifen. Der PKW 01 wechselte plötzlich von der Abbiegespur über den linken Fahrstreifen in den rechten Fahrstreifen vor den dort fahrenden Transporter 02. Hier bremste 01 seinen PKW 01 plötzlich und ohne erkennbaren Grund bis zum Stillstand ab. 02 war davon überrascht, bremste den Transporter ebenfalls ab und fuhr auf den stehenden PKW 01 auf.

Beide Fahrzeuge besitzen Dashcams. Die Aufnahmen wurden von beiden Fahrzeugführern zur Verfügung gestellt, durch die Polizeibeamten gesichtet und bestätigten den Unfallhergang nach den Angaben des 02. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich keine weiteren Fahrzeuge in der Rostocker Straße.

Die Aufnahme der Dashcam des Transporters 02 wurde durch den Fahrzeugführer 02 freiwillig zur Verfügung gestellt und als Beweismittel in Verwahrung genommen."

Für das vom Beklagten zu 2.) gefahrene Fahrzeug bestand zum Unfallzeitpunkt eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 1.).




Der Kläger behauptet, dass er am 02.03.2017 gegen 23:00 Uhr mit seinem Fahrzeug die Rostocker Straße (B 104) in Neubrandenburg stadteinwärts befahren habe. Zum Unfallzeitpunkt sei der Beklagte zu 2.) mit seinem Fahrzeug hinter ihm gefahren und habe kurz zuvor das Fernlicht eingeschaltet gehabt. Dieses habe ihn, den Kläger stark geblendet. Da er hierdurch in seinen visuellen Fähigkeiten beeinträchtigt worden sei und demnächst nach rechts in die Brodaer Straße habe abbiegen wollen, habe er abbremsen müssen. Der Beklagte zu 2.) habe den erforderlichen Mindestabstand zu seinem, des Klägers Fahrzeug nicht eingehalten. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte zu 2.) auf sein, des Klägers Fahrzeug aufgefahren sei. Von Beklagtenseite sei jedoch eine Regulierung letztlich mit Schreiben vom 07.04.2017 mit der Begründung abgelehnt worden, dass er, der Kläger, ohne erkennbaren Grund gebremst habe und sich dies aus einem sogenannten Dashcam-​Video ergebe. Es werde von ihm mit Nichtwissen bestritten, dass ein solches Video existiere und dass es derartiges zeige. Höchst vorsorglich werde auch der Verwertbarkeit eines derartigen Videos widersprochen.

Er begehre Ersatz:

  1.  seines Fahrzeugschadens

Die Schadenshöhe ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen .... Danach betrügen die Reparaturkosten ... € brutto. Das Fahrzeug werde gegen Rechnungslegung repariert. Die Rechnung werde nach Erhalt übermittelt.

  2.  Schadensermittlungskosten

Für das Gutachten des Sachverständigen ... habe dieser ihm eine Rechnung über ... € erteilt.

  3.  Unfallpauschale

Er begehre zudem die übliche Unfallpauschale in Höhe von ... €.

  4.  Merkantiler Minderwert

Aus dem Gutachten des Sachverständigen ... ergebe sich ein solcher in Höhe von ... €.

Zusätzlich zu dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von ... € begehre er auch Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von ... €.




Er beantragt,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von ... € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2.  Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn, den Kläger, von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über denn jeweiligen Basiszinssatz der EZB daraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Zur Begründung dieses Antrages bestreiten sie zunächst die Aktivlegitimation des Klägers, insoweit dass er Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges sei.

Zutreffend an der Unfallschilderung des Klägers sei insoweit nur, dass der Beklagte zu 2. auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei.

Nach dem Unfall sei festgestellt worden, dass in beiden beteiligten Fahrzeugen sogenannte Dashcams angebracht und in Funktion gewesen seien. Beide Fahrzeugführer, sowohl der Kläger, als auch der Beklagte hätten diese den Polizeibeamten zur Verfügung gestellt. Nachdem diese die Aufnahmen gesichtet hätten, habe sich der Unfallhergang wie vom Beklagten zu 2.) gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten geschildert, bestätigt.

Unter Berücksichtigung dessen, was sich hierzu auch aus der Verkehrsunfallanzeige ergebe, sei davon auszugehen, dass der Kläger den Unfall allein schuldhaft verursacht habe.

Die Videoaufnahmen würden zeigen, dass der Kläger in einem verkehrsgefährdenden Abstand vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.) in dessen Fahrspur gewechselt und dann grundlos eine Vollbremsung vollzogen habe.

Für den Beklagten zu 2.) sei der Verkehrsunfall unvermeidbar gewesen.

Höchst vorsorglich werde auch der Anspruch der Höhe nach bestritten.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Verhandlungsprotokoll verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Regulierung der nach dem Unfall vom 02.03.2017 geltend gemachten Schäden, und zwar weder gegenüber der Beklagten zu 1.) aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG, noch gegen den Beklagten zu 2.) aus den §§ 17, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB. Den Kläger trifft insoweit vielmehr die Alleinhaftung für die aus dem Unfall resultierenden Schäden.

Unabhängig davon, dass der Kläger trotz des ausdrücklichen diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten seine Eigentümereigenschaft bezüglich des von ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall gefahrenen Pkw weder näher dargelegt, noch bewiesen hat und insoweit bereits eine Aktivlegitimation zumindest fraglich erscheint, kann im vorliegenden Fall selbst bei Unterstellen einer entsprechenden Aktivlegitimation des Klägers, aus diesem Unfall kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten festgestellt werden.

Eine Beweisaufnahme bezüglich des Unfallsgeschehens ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht erforderlich. Zwar bewerten die Parteien das Unfallgeschehen unterschiedlich, der Ablauf jedoch, insbesondere das wiederholte Einfahren des Klägers in den Fahrweg des Beklagten zu 2. und dass schließlich erfolgte starke Abbremsen des Klägers unmittelbar vor dem Auffahren des Beklagten zu 2. auf das vom Kläger gefahrene Fahrzeug ist ebenso als unstreitiger Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie der Umstand, dass das Abbremsen des Klägers nicht verkehrsbedingt veranlasst gewesen ist.

Dies ergibt sich eindeutig aus den obigen Feststellungen in der Verkehrsunfallanzeige sowie der dort getroffenen Bewertung durch den aufnehmenden Polizeibeamten nach Einsicht in die Dashcamaufzeichnungen aus den unfallbeteiligten Fahrzeugen. Davon abweichende oder zusätzliche nunmehrige Angaben des Klägers sind insoweit nicht geeignet, hinsichtlich des maßgeblichen Kerngeschehens Zweifel zu begründen, die eine gesonderte Beweisaufnahme zum Unfallgeschehen erforderlich machen würde.

Zwar ist im vorliegenden Fall faktisch ein Auffahrunfall gegeben, die für einen solchen grundsätzlich zu Grunde liegende Haftungsverteilung zulasten des Auffahrenden ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch nicht nur nicht gerechtfertigt, vielmehr muss wegen der hier vorliegenden Besonderheiten eingeschätzt werden, dass der Kläger selbst durch sein verkehrswidriges Verhalten den Verkehrsunfall nicht einfach nur bedingt, sondern letztlich sogar provoziert hat.

Ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) liegt hier zwar nicht vor und weder der Kläger, noch die Beklagten haben hinreichend dargelegt, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre (§§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1 S. 2 StVG), dementsprechend kann auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2. nicht ausgeschlossen werden, dass ein besonders achtsamer Fahrer den Unfall vermieden hätte. Dies jedoch hat zur Folge, dass gem. §§ 17 Abs. 1, 18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der beteiligten Fahrzeugführer unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu erfolgen hat.



Der Kläger hat im vorliegenden Fall durch sein Fahrverhalten vor dem streitgegenständlichen Unfall eindeutig und erheblich gegen die Grundregel für den Straßenverkehr aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach dieser Grundregel hat sich derjenige, welcher am Straßenverkehr teilnimmt "so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird".

Es steht im vorliegenden Fall zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Unfall dadurch verursacht hat, dass er zu einem Zeitpunkt als sich auf dieser mehrspurigen, innerstädtischen Straße kein weiterer Verkehr befand, nicht nur, aus wenig nachvollziehbaren Gründen, wiederholt in den Fahrweg des Beklagten zu 2., unmittelbar vor dessen Fahrzeug eingefahren ist und sich zudem schließlich dann auch noch, aus allenfalls für ihn relevanten, nicht die aktuelle Verkehrssituation betreffenden und insoweit vom Beklagten zu 2. nicht wahrnehmbaren Gründen entschlossen hat, nachdem er zuvor erneut in den Fahrweg des Beklagten zu 2., mit (wie er gegenüber dem den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten eingeräumt hat) mit 80 km/h eingefahren war, sein Fahrzeug erheblich abzubremsen.

Dieses Abbremsen erfolgte dabei unzweifelhaft in einer Situation, in der für den Kläger ersichtlich war, dass der Beklagte zu 2. ohne rechtzeitiges Abbremsen seinerseits auf das vom ihm, dem Kläger gefahrene Fahrzeug ggf. auffahren wird. Da vom Kläger aber auch kein Tatsachenvortrag dazu erfolgt ist, aus welchen Umständen und ab wann der Beklagte zu 2. ggf. mit dem Abbremsen des vom Kläger gefahrenen Pkw rechnen und auf eine konkrete Gefahrenlage hätte schließen müssen, hierfür auch derartige Anhaltspunkte ansonsten nicht ersichtlich sind, kann auch insoweit kein Mitverschulden des Beklagten zu 2. zugrundegelegt werden. Denn entscheidend ist insoweit allenfalls noch, ob der Beklagte zu 2. den Unfall hätte vermeiden können, als er erkennen musste, dass der Kläger sein Fahrzeug unerwartet abgebremst hat. Zur Vermeidbarkeit des Unfalls bei Erkennen des verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremszeit des Beklagten zu 2. fehlt jedoch ebenfalls der erforderliche Tatsachenvortrag, so dass dieser Umstand bei der Abwägung auch nicht berücksichtigt werden kann.

Die Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 91 und 709 ZPO.

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