Wenn dem Gericht Tatsachen bekannt geworden sind, die das Ausbleiben des Betroffenen als genügend entschuldigt erscheinen lassen können, obliegt ihm eine Amtsaufklärungspflicht. Solche Entschuldigungsgründe hat das Gericht von Amts wegen nachzuprüfen. Hält das Gericht, wie vorliegend, ein ihm vorgelegtes ärztliches Attest für nicht ausreichend aussagekräftig, hat es nähere Angaben dazu durch Rückfrage bei dem behandelnden Arzt einzuholen. |