OLG Stuttgart v. 05.03.2002:
Bei einer Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit Einwendungen und Bedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen, insbesondere auch mit der Zulässigkeit des Antrags und dessen Begründung, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden, sowie den Erwägungen zur Ablehnung des Antrags.
OLG Celle v. 12.04.2012:
Verwirft das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG zwar nach durchgeführter, aber außerhalb der Hauptverhandlung und wird dem Betroffenen die Ausfertigung eines Urteils zugestellt, die bei diesem den Eindruck erwecken muss, die Verwerfung sei innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen der Rechtsschein eines solchen Urteils zu beseitigen.
KG Berlin v. 02.06.2015:
Vor einer Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht zu prüfen, ob sich aus den ihm bekannten und im Wege des Freibeweises feststellbaren Umständen eine hinreichende Entschuldigung des Fernbleibens ergibt. Liegen Anhaltspunkte für eine Entschuldigung des Betroffenen vor, darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bleibt zweifelhaft, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, darf der Einspruch nicht verworfen werden. Dabei ist grundsätzlich eine weite Auslegung zugunsten des Betroffenen geboten, weil eine Verwerfung des Einspruchs die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich birgt.
KG Berlin v. 08.01.2018:
In Fällen der Erkrankung ist das Ausbleiben des Betroffenen nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist; es genügt, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat, selbst wenn sie nur eine Arbeits- oder Terminsunfähigkeit bescheinigt, einen relativ hohen Beweiswert. Der Umstand, dass in dem Attest keine näheren Angaben über den Krankheitszustand und die Diagnose enthalten ist, und es auch nicht erkennen lässt, ob die Erkrankung einem Erscheinen in der Hauptverhandlung tatsächlich entgegensteht, erlaubt es nicht, den Einspruch zu verwerfen.