Das Verkehrslexikon

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Oberlandesgericht Schleswig Beschluss vom 18.12.2002 - 1 Ss OWi 148/02 (116/02) - Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geständnis

OLG Schleswig (Beschluss v. 18.12.2002: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nichtbestreiten einer Geschwindigkeitsüberschreitung


Das Oberlandesgericht Beschluss vom 18.12.2002 - 1 Ss OWi 148/02 (116/02)) hat entschieden:

   Auch wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein (vgl. BGH a. a. O.), muss der Tatrrichter nicht nur das angewandte Messverfahrens und den in Abzug gebrachten Toleranzwert (vgl. BGHSt 39 Seite 291 ff, 302 f) mitteilen, sondern er muss darlegen, dass und warum er daraus die Gewissheit der Richtigkeit folgert (Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 71 Rdnr. 43 a; vgl. auch Beschl. des II. Senats vom 16. Juli 1992 – 2 SsOWi 42/92 – in SchlHA 1993 S. 244 ff).


Siehe auch
Standardisierte Messverfahren
und
Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren


Gründe:


Die statthafte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg. Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat hierzu in ihrer Zuschrift an den Senat vom 29. November 2002 u. a. ausgeführt:

   Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt indes Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Das Urteil hält einer sachlich rechtlichen Überprüfung nicht stand.

In den Urteilsgründen ist festgestellt, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten hat. Angaben zur Art des angewandten Messverfahrens oder zur Höhe eines berücksichtigten Toleranzwertes enthält das Urteil dagegen nicht. Vielmehr wird lediglich mitgeteilt, dass die Feststellungen aufgrund der Einlassung des (abwesenden) Betroffenen, soweit sie von dem Verteidiger vorgetragen sei, getroffen seien.




Dies genügt nicht, um dem Senat eine Kontrolle der Beweiswürdigung des Tatrichters zu ermögliche. Vielmehr bedarf es dazu grundsätzlich jedenfalls der Angabe des angewandten Messverfahrens und des in Abzug gebrachten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 39 Seite 291 ff, 302 f). Davon kann allerdings ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein (vgl. BGH a. a. O.). Auch in diesem Fall darf sich der Tatrichter jedoch nicht darauf beschränken, die Einlassung des Betroffenen zu übernehmen, sondern er muss darlegen, dass und warum er daraus die Gewissheit der Richtigkeit folgert (Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 71 Rdnr. 43 a; vgl. auch Beschl. des II. Senats vom 16. Juli 1992 – 2 SsOWi 42/92 – in SchlHA 1993 S. 244 ff.). Dem genügen die Urteilsgründe hier nicht. Sie lassen nicht erkennen, ob ein glaubhaftes und uneingeschränktes Geständnis in dem vorstehenden Sinne vorliegt. Dem steht zwar nicht schon entgegen, dass für den in der Hauptverhandlung abwesenden Betroffenen der Verteidiger die Erklärung abgegeben hat (vgl. Göhler a. a. O. § 71 Rdnr. 43 b). Es wird jedoch nicht deutlich, ob der Betroffene ggf. aufgrund eigener Feststellungen die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich einräumt, oder ob er den ihm gemachten Vorwurf lediglich nicht in Abrede stellt. Das bloße Nichtbestreiten macht es jedoch nicht entbehrlich, die Feststellungsgrundlagen anzugeben (Göhler a. a. O. § 71 Rdnr. 43 a).

Dem tritt der Senat bei.

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