1. | Hat ein Mitgliedstaat einen EU-Führerschein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt und tauscht ein anderer Mitgliedstaat diesen Führerschein um, wirkt der Wohnsitzmangel in dem umgetauschten Führerschein fort |
2. | Ein Führerschein, den ein anderer Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist im Wege des bloßen Umtauschs ausgestellt hat, berechtigt vor deren Tilgung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. |
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2017 und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2016 sowie den Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 7. September 2015 aufzuheben, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 in Österreich ausgestellten Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, und den Beklagten zu verpflichten, den auf dem österreichischen Führerschein eingetragenen Sperrvermerk zu entfernen. |
die Revision zurückzuweisen. |