Es steht einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Geschädigten geführten Motorrad und dem Fahrzeug des Schädigers gekommen ist. Denn das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. |
unter teilweiser Abänderung des am 26.11.2008 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 301/07, |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge in Höhe von 103.058,67 € und 990,20 € hinaus weitere 96.942,33 € sowie weitere 849,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen; |
2. | festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… jeden weiteren künftigen Schaden, der aus dem Verkehrsunfall, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1… ereignete, noch entsteht, in Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf ihn als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… übergegangen ist; |
3. | festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine Höchstsumme in Höhe von 600.000,00€ gemäß § 12 StVG begrenzt ist. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 301/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |