1. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.990 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 17.12.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI Plus 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ1KZCW567287 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 6.740,61 €,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Installation der manipulierten Motorsoftware künftig an seinem Fahrzeug der Marke VW vom Typ Golf VI Plus 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... entstehen wird,
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2. |
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,
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3. |
festzustellen, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt,
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.680,28 € freizustellen.
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