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Landgericht Kiel Urteil vom 18.01.2019 - 12 O 272/18 - Sittenwidrige Schädigung durch Abschaltautomatik

LG Kiel v. 18.01.2019: Sittenwidrige Schädigung durch Abschaltautomatik


Das Landgericht Kiel (Urteil vom 18.01.2019 - 12 O 272/18) hat entschieden:

  1.  Geschädigte im „Abgasskandal“ haben kein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ihre Ansprüche gegen den Hersteller auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen.

  2.  Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die schädigende Handlung liegt in dem arglistigen Inverkehrbringenlassen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch Mitarbeiter des VW-Konzerns in der Entwicklungsabteilung. Diese haben bewusst und absichtsvoll die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen.


Siehe auch
Autokauf - Abgasskandal - Sittenwidrigkeit
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die im Gerichtsbezirk wohnhafte klagende Partei erwarb 2013 den im Tenor bezeichneten VW Golf VI Plus 1.6 TDI von einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Händler zum Preis von 16.990 €. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 22.385 km.

Das von der Beklagten hergestellte und 2013 erstmals zugelassene Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. In dem Fahrzeug war eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch der nach der Euro-​5-Norm vorgegebene NOx-​Grenzwert während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten wird. Im normalen Fahrbetrieb - auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ - wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch Verwendung der Motorensteuerungsgerätesoftware erlangte die Beklagte die EG-​Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug.

Dieser Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Die Entscheidung zum Einsatz der „Umschaltlogik“ in zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen trafen Mitarbeiter der Beklagten in der Entwicklungsabteilung vorsätzlich, um den nach der Euro-​5-Norm vorgegebenen NOx-​Grenzwert während des Durchfahrens des NEFZ einzuhalten. Streitig ist, ob auch Vorstandsmitglieder der Beklagten davon wussten oder daran mitwirkten.

Das Kraftfahrt-​Bundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorensteuerungsgerätesoftware, nach dessen Einspielen das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt. Das Kraftfahrt-​Bundesamt sieht das Aufspielen des Updates als verpflichtend an. Wer davon absieht, muss damit rechnen, dass der Zustand des Fahrzeugs von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft wird. Unter Umständen ist auch mit einer Betriebsuntersagung zu rechnen.

Der Kläger nutzte das Fahrzeug nach dem Kauf. Er hat zwischenzeitlich das von der Beklagten angebotene Update einspielen lassen. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung beträgt der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 145.999 km.

Die klagende Partei forderte die Beklagte über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit Schreiben vom 03.05.2018 auf, binnen eines Monats an sie den Kaufpreis von 16.990 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Auf die Anlage K 27 zur Klageschrift wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Kläger behauptet:

Hätte er von der „Umschaltlogik“ oder der Notwendigkeit eines Software-​Updates gewusst, hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Die klagende Partei hält die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für gegeben, weil der geschlossene Kaufvertrag ihr im Gerichtsbezirk befindliches Vermögen geschädigt habe.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben.

Zudem hafte die Beklagte auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und i.V.m. § 27 EG-​FGV. Die Organe der Beklagten hätten den Tatbestand des Betruges der Klagepartei gegenüber jedenfalls in mittelbarer Täterschaft verwirklicht, weil sie die klagende Partei über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht hätten. Schon das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Hinweis auf den Umstand, dass die Stickoxidwerte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis gewesen seien, mithilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden seien, habe vorgespiegelt, dass der Pkw in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe.

Die klagende Partei ist weiter der Auffassung, dass es sich bei § 27 Abs. 1 EG-​FGV um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele. Diese Regelung solle auch den einzelnen Verbraucher dahingehend schützen, dass nur technisch einwandfreie und mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringende Fahrzeuge an den Käufer ausgeliefert werden.

Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auch darauf, dass die Beklagte wahrheitswidrig die Einhaltung der gesetzlichen Abgasnormen öffentlich behauptet habe, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG). Außerdem wirft sie der Beklagten vor, vor Vertragsschluss besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und enttäuscht zu haben (§§ 311 Abs. 3, 280 BGB).

Die klagende Partei hat mit ihrer Klage zunächst die Zahlung von 10.249,39 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gefordert, wobei sie bei einem Kilometerstand von 110.141 km unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km vom Kaufpreis 6.740,61 € für gezogene Nutzungen in Abzug gebracht hat.

Die Klägerpartei verlangt mit ihrer Klage zuletzt Rückzahlung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte und Zahlung eines Nutzungsersatzes.

Die klagende Partei beantragt zuletzt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.990 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 17.12.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI Plus 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ1KZCW567287 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-​Schein, Kfz-​Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 6.740,61 €,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Installation der manipulierten Motorsoftware künftig an seinem Fahrzeug der Marke VW vom Typ Golf VI Plus 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... entstehen wird,

  2.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-​um-​Zug-​Leistung im Annahmeverzug befindet,

  3.  festzustellen, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt,

  4.  die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.680,28 € freizustellen.

Wegen des ursprünglich geringer angesetzten Nutzungsersatzes erklärt sie die Klage im Übrigen für erledigt.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das klägerische Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen worden, da die streitgegenständliche Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern nur dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichen, ohne im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einzuwirken. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und die für das Fahrzeug erteilte EG-​Typengenehmigung nicht aufgehoben worden sei.

Die Beklagte behauptet, dass es nach Durchführung der Software-​Updates zu keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-​Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen komme.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe nicht sittenwidrig gehandelt.

Zudem habe die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht schlüssig vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe, dass Personen, deren Kenntnisse der Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens der klagenden Partei gehandelt hätten. Die §§ 826, 831 BGB setzten die Benennung des Schädigers und den Vortrag der Tatbestandsvoraussetzungen in dessen Person voraus. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Auf das Wissen anderer Personen als Organmitglieder komme es nicht an. Die Beklagte treffe auch keine sekundäre Darlegungslast, sei dieser im Übrigen aber auch nachgekommen.

Der klagenden Partei sei durch den Vertragsschluss über das streitgegenständliche Fahrzeug auch kein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich weder aus Nutzungsnachteilen noch aus einer Verringerung des Marktwertes.

Die Klageschrift ist am 04.10.2018 zugestellt worden.


Entscheidungsgründe:


A.

Die Klage ist größtenteils zulässig.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers ist dieser vorsätzlich und sittenwidrig im Gerichtsbezirk geschädigt worden. Wenngleich das Fahrzeug außerhalb des Gerichtsbezirks gekauft wurde, ist infolge des Vertragsschlusses das am Wohnsitz des Klägers im Gerichtsbezirk belegene Vermögen durch Zahlung des Kaufpreises geschädigt worden.

II.

Unzulässig ist die Klage, soweit festgestellt werden soll, dass Ansprüche gegen die Beklagte aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührten. Ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei ist insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf § 393 BGB verweist, ist nicht dargetan, dass die Beklagte ihrerseits Forderungen gegen den Kläger habe. Soweit der Kläger auf § 850f ZPO verweist, ist die Vorschrift schon deswegen nicht einschlägig, weil sie sich nur auf den pfändbaren Teil eines Arbeitseinkommens bezieht, wie es die Beklagte als Kapitalgesellschaft nicht haben kann.

B.

Soweit zulässig, ist die Klage teilweise begründet.

I.

Die klagende Partei kann von der Beklagten Ersatz eines Schadens von 7.763 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs nebst Zubehör verlangen, § 826 BGB.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die klagende Partei ist im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, was der Beklagten zuzurechnen ist.

1. Die klagende Partei ist von Mitarbeitern der Beklagten geschädigt worden.

a) Die schädigende Handlung liegt in dem arglistigen Inverkehrbringenlassen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch Mitarbeiter der Beklagten in der Entwicklungsabteilung. Diese haben bewusst und absichtsvoll die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen.

Dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft war, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die EG-​Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU5 durch Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand erschlichen hat. Fahrzeugkäufern musste zwar bekannt sein, dass die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm nur auf dem Prüfstand einzuhalten waren. Fahrzeugkäufer mussten aber nicht damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand mithilfe einer Software gezielt manipuliert wird. Vielmehr kann ein Käufer erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind (§ 434 Abs. 1 BGB).

Der Mangel ergibt sich auch daraus, dass die zuständigen Behörden die Software als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen und deren Beseitigung fordern. Ob diese Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts tatsächlich zutrifft, ist unerheblich, weil Fahrzeugkäufer erwarten können, dass ihr Fahrzeug nach Einschätzung der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang steht - zumal die Beklagte die Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts und die darauf beruhenden Maßnahmen ohne Nutzung des Rechtswegs hingenommen hat.

Der Mangel ergab sich schließlich daraus, dass der Zustand des Fahrzeugs der klagenden Partei, wie ausgeliefert, aufgrund der eingebauten Software von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden kann und auch eine Betriebsuntersagung drohen kann. Damit war die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in dem ausgelieferten Zustand nicht gewährleistet.

b) Die klagende Partei hat dadurch auch einen Schaden erlitten. Der Schaden der klagenden Partei liegt in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug.

Der Schaden ist unabhängig davon eingetreten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendeten Abschalteinrichtungen einen Wertverlust erlitten hat oder ob das streitgegenständliche Fahrzeug, verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller, im realen Fahrbetrieb vergleichsweise emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2004, 2971-2974 Rn. 41; BGH NJW-​RR 2015, 275 Rn. 19). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjektes (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 42). Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt; denn im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können (BGH NJW-​RR 2015, 275).

Das Inverkehrbringenlassen von mangelhaften Fahrzeugen dieser Bauart unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Einrichtungen zur Veränderung der Emissionswerte auf dem Prüfstand war auch ursächlich für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die klagende Partei. Wären mangelhafte Fahrzeuge dieser Art nicht in Verkehr gebracht worden, hätte die klagende Partei ein solches Fahrzeug nicht erwerben können.

Wollte man auf das Verschweigen des Mangels abstellen, ergibt sich nichts anders: Wäre die Klagepartei von den Schädigern über den Mangel aufgeklärt worden, wozu diese wegen ihres vorangegangenen Verhaltens verpflichtet gewesen wären, hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Durch persönliche Anhörung des Klägers hat sich der erkennende Richter davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass diese Kausalität für die Kaufentscheidung gerade auch beim Kläger vorliegt. Der Kläger hat glaubhaft erklärt, wegen der mit dem „Software-​Update“ verbundenen Unwägbarkeiten hätte er das Fahrzeug in Kenntnis der Sachlage zu dem geforderten Preis nicht gekauft.

An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert nichts, dass die klagende Partei der Beklagten zwischenzeitlich die technische Überarbeitung (“Software-​Update“) des Fahrzeugs gestattet hat, zumal der klagenden Partei zur Vermeidung andernfalls drohender Nachteile in der Zwischenzeit bis Rückgängigmachung des Kaufs insoweit keine Wahl blieb. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Wer einen Gebrauchtwagen zum Preis von über 16.000 € von einem Vertragshändler erwirbt, will nach der Lebenserfahrung normalerweise kein mangelhaftes Fahrzeug kaufen, auch wenn der Mangel später noch beseitigt werden soll.

2. Die Schadenszufügung ist sittenwidrig erfolgt.

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, WM 2014, 71 Rn. 23 m.w.N.). Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, NJW 2014,1380 Rn. 8 m.w.N.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt sich das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten als sittenwidrig dar:

Es gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses - insbesondere unwahre Angaben über vertragswesentliche Umstände - regelmäßig die Sittenwidrigkeit begründet (Palandt, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 20). Insbesondere hat die Rechtsprechung dies für das arglistige Verschweigen eines Mangels durch Verkäufer angenommen (BGH, Urteil vom 20. April 1988 - VIII ZR 35/87 -, Rn. 12; vgl. auch Staudinger/Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 184). Ebenso als sittenwidrig anerkannt ist die vorsätzliche Herbeiführung eines (Sach-​)Mangels (Staudinger/Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 184 m.w.N.). Dass Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr bringen lassen haben, stellt sich danach als sittenwidrig dar. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht aus der etwaigen Verletzung öffentlich-​rechtlicher Zulassungsvorschriften, sondern aus dem vorsätzlichen Einbau eines Mangels.

Der Wertung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB widerspricht die Annahme von Sittenwidrigkeit nicht, weil der oben im Einzelnen aufgezeigte Mangel erheblich ist (näher dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 18 U 112/17 -, Rn. 41 ff. und Beschluss vom 28. Mai 2018 - I-​27 U 13/17 -, Rn. 56, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 - 6 U 409/17 -, Rn. 44 ff.; a.A. OLG München, Urteil vom 3. Juli 2017, - 21 U 4818/16 -, Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2017, - 2 U 4/17 -, Rn. 22). Im Übrigen ist die Wertung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auf § 826 BGB ohnehin nicht übertragbar. Wie auch § 123 BGB zeigt, entfallen die Rechtsfolgen von Arglist nicht dann, wenn sich die Arglist auf einen geringfügigen Mangel bezieht. Der vorsätzliche Einbau von Mängeln verstößt unabhängig von deren Schwere gegen das allgemeine Anstandsgefühl.

Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben bei den von der Beklagten hergestellten Motoren durch den Einbau einer Erkennungssoftware bewirkt, dass diese erkannte, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte der EU-​Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten Pkw und Nutzfahrzeugen für Abgase eingehalten werden, um die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erteilte EG-​Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt sein mag, dass die unter Laborbedingungen ermittelten Herstellerangaben nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Verantwortlichen verwerflich ist, darauf abzustellen, dass die Verantwortlichen für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut haben, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Schadstoffausstoßes im Genehmigungsverfahren bestand. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden als im realen Fahrbetrieb, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen eben nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch an einer gezielten Manipulation, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wird.

Das schädigende Verhalten der Verantwortlichen ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Die Verantwortlichen haben mit dem Einsatz der Manipulationssoftware massenhaft und mit erheblichem technischen Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Sie haben damit nicht einfach nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen und erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern zugleich eine planmäßige Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Mitwettbewerbern vorgenommen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügten, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen teureren Vorrichtungen unterließen. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Verantwortlichen haben die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt.

Die Verantwortlichen haben bewusst das der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen der Verbraucher ausgenutzt. Die Beklagte verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen, das auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses Vertrauen hat die Beklagte genutzt, als sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr entwickelten Dieselmotoren geworben hat. Verbraucher haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren ohne die Software allerdings nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Zwar ist es nicht schon verwerflich, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen der Verbraucher nicht genügt. Ein Unternehmen darf sich auch auf den Erfolgen der Vergangenheit ausruhen, wenn es dies will. Die unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo - wie hier - das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essenziellen Schädigung der potentiellen Kunden ausgenutzt wird, um aus Gewinnstreben sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Die Beklagte ist ein bedeutender Fahrzeughersteller und -exporteur Deutschlands, so dass von ihren Mitarbeitern vorgenommene gezielte Manipulationen in Genehmigungsverfahren geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte behauptet, dass die Folgen des Einsatzes der Software für die klagende Partei (und andere Käufer betroffener Fahrzeuge) nicht spürbar seien, ändert dies nichts daran, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls einem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten Gewinnstreben untergeordnet haben und damit verwerflich handelten.

3. Die sittenwidrige Schädigung erfolgte auch vorsätzlich.

§ 826 BGB setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigend in Kauf nehmen des Schädigungsrisikos (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 27).

Dass im vorliegenden Fall vorsätzliches Handeln seitens der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, um die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren unabhängig von den vorgeschriebenen Grenzwerten die Euro 5-​Zulassung erhielten und mit dieser vertrieben werden konnten. Es ist gerade Sinn dieser manipulierenden Software, den Rechtsverkehr, d.h. Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber zu täuschen. Dabei nahmen die Verantwortlichen billigend in Kauf, dass der Einsatz der Software unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden und gesetzeswidrig sein konnte. Dass Endverbraucher einschließlich nachfolgender Käufer wie die klagende Partei sittenwidrig geschädigt würden, haben die Verantwortlichen als mögliche Folge in Kauf genommen, auch wenn sich ihre unmittelbare Absicht auf die Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bezog. Konkret nahmen sie in Kauf, Käufer wie die klagende Partei zum Erwerb eines Fahrzeugs zu veranlassen, von dem diese in Kenntnis der Sachlage abgesehen hätten. Wie oben aufgezeigt, kann ein Käufer erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind. Dass die in EA 189-​Motoren eingebaute Software dies verhinderte und Fahrzeugkäufer keine Kenntnis davon haben konnten, war den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben überdies zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Software zur Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bei Bekanntwerden von den zuständigen Behörden als unzulässig eingestuft und deren Beseitigung gefordert werden würde, wofür schon die strikte Geheimhaltung dieser Funktion spricht. Dass die eingebaute Software in der Folge von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden würde und deswegen auch ein Entzug der Zulassung drohen könnte, sind naheliegende Risiken, welche die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten ebenfalls billigend in Kauf nahmen, als sie sich zur gezielten Manipulation des zulassungsrelevanten Schadstoffausstoßes im Prüfstand entschlossen, um die Schadstoffgrenzwerte zu erreichen.

Da das mangelhafte Fahrzeug in der Lieferkette zunächst an einen gutgläubigen Händler und dann an den Erstkäufer veräußert worden war, ist die klagende Partei mittelbar Geschädigte. Die Schädigung ist gleichwohl vom Vorsatz der Mitarbeiter der Beklagten umfasst. Jedenfalls die erste Weiterveräußerung neu hergestellter Fahrzeuge ist üblich und zu erwarten. Der Schädigungsvorsatz muss sich nicht gegen bestimmte, bekannte Personen richten (Palandt-​Sprau, § 826 BGB, Rn. 11 m.w.N.).

4. Die unerlaubte Handlung der Mitarbeiter der Beklagten ist der Beklagten auch zuzurechnen.

a) Ob verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten als deren Repräsentanten anzusehen sind mit der Folge einer Zurechnung entsprechend § 31 BGB, kann offen bleiben. Die Haftung der Beklagten ergibt sich jedenfalls aus § 831 BGB.

Bei den Mitarbeitern der Beklagten im Bereich der Motorenentwicklung, welche die klagende Partei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben, handelte es sich jedenfalls um von der Beklagten bestellte Verrichtungsgehilfen.

Trotz eines richterlichen Hinweises auf § 831 BGB macht die Beklagte nicht geltend, dass sie die verantwortlichen Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht habe oder die Schädigung selbst in diesem Falle eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung hiermit.

Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt § 831 BGB nicht voraus, dass die verantwortlichen Verrichtungsgehilfen namentlich bekannt sind. Wenn sich der Bundesgerichtshof gegen eine Wissenszusammenrechnung zur Begründung von Sittenwidrigkeit und Vorsatz im Sinne des § 826 BGB ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -), so bedeutet dies lediglich, dass sämtliche Merkmale der unerlaubten Handlung in Person eines einzigen Verrichtungsgehilfen erfüllt sein müssen. Dass einzelne Verrichtungsgehilfen der Beklagten, nämlich die für den Einsatz der Software verantwortlichen Mitarbeiter im Bereich Motorenentwicklung, sämtliche Merkmale des § 826 BGB verwirklicht haben, ist oben dargestellt worden.

b) Die Beklagte haftet für das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter auch wegen Organisationsverschuldens.

Der Anwendungsbereich des § 31 BGB wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt, BGB, 77 der Auflage, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810). Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar.

Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Die Beklagte hat nämlich auch auf richterlichen Hinweis keinerlei Organisationsmaßnahmen ihrerseits dargetan, die hätten gewährleisten können, dass Entscheidungen von solcher Tragweite rechtlich geprüft und im Fall erheblicher Risiken dem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsgemäß berufenen Vertreter vorgelegt werden. Wenn es der Vorstand der Beklagten zuließ, dass Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen eine so schwerwiegende Entscheidung frei treffen konnten, ohne dass der Vorstand naheliegende organisatorische Vorkehrungen dagegen traf, ist eine Zurechnung geboten.

Unerheblich ist, ob ein Organisationsverschulden Sittenwidrigkeit zu begründen vermag. Dem Vorstand der Beklagten wird kein eigenes sittenwidriges Handeln zur Last gelegt, sondern die sittenwidrige Schädigung durch Unternehmensmitarbeiter zugerechnet.

5. Als Rechtsfolge kann die klagende Partei von der Beklagten Zahlung von 7.763 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs nebst Zubehör verlangen.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend bedeutet dies, dass die klagende Partei so zu stellen ist, wie wenn sie den Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen hätte. In diesem Fall hätte die klagende Partei die vereinbarten 16.990 € für das Fahrzeug nicht gezahlt.

Die klagende Partei hätte ohne den Kauf allerdings auch keine Vermögensvorteile in Form der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind im Wege der Saldierung auf den Ersatzbetrag anzurechnen (Palandt-​Grüneberg, Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 94 m.w.N.), weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Anders als beim Rücktritt sind die Nutzungen nicht nur Zug-​um-​Zug zurückzugewähren. Der Vorteilsausgleich erfolgt von Amts wegen. Unionsrechtliche Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf stehen der Anrechnung von Nutzungsvorteilen schon deswegen nicht entgegen, weil hier keine Ansprüche aus Kaufvertrag streitgegenständlich sind.

Die Berechnung des Nutzungswerts erfolgt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Restleistung des Fahrzeugs dividiert wird.

Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (ebenso für einen VW Golf mit Dieselmotor LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 - 3 O 252/16 -, juris; LG Krefeld, Urteil vom 04. Oktober 2017 - 2 O 19/17 -, juris; LG Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2017 - 10 O 14/16 -, juris). Es handelt sich um den Mittelwert der in der neueren Rechtsprechung zumeist angenommenen Gesamtlaufleistungen zwischen 200.000 und 300.000 km (Nachweise bei Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 260).

Da das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufes bereits eine Laufleistung von 22.385 km aufwies, verblieb eine zu erwartende Restlaufleistung vom 227.615 km. An seitens der klagenden Partei gefahrenen Kilometern ergeben sich 123.614 km.

Es errechnen sich auszugleichende Vorteile wie folgt:

16.990 € x 123.614 km= 9.226,99 €
       227.615 km

Dieser Vorteil ist von dem gezahlten Kaufpreis von 16.990 € in Abzug zu bringen.

II.

Zu verzinsen ist die Forderung ab Rechtshängigkeit, § 291 BGB. In der Klageschrift hat die klagende Partei die Laufleistung mitgeteilt, so dass die Beklagte den von ihr geschuldeten Schadenersatz ermitteln konnte. Ob die klagende Partei der Beklagten das Fahrzeug in einer Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat, wenn sie im Gegenzug eine höhere Schadensersatzleistung fordert als ihr zusteht, ist unerheblich. Bei einem Schadensersatzanspruch, der Zug um Zug gegen Rückgewähr einer Leistung zu erfüllen ist, steht eine Zuvielforderung der Pflicht zur Zinszahlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 -, Rn. 7; anders für Fälle des § 348 BGB BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381-391, Rn. 30). Die Pflicht zur Zinszahlung kann der Beklagten billigerweise auferlegt werden, nachdem sie die Klageforderung schon dem Grunde nach bestreitet und nicht einmal zur Zahlung des tatsächlich geschuldeten Geldbetrags bereit ist.

Eine Verzinsung des durch unerlaubte Handlung „entzogenen“ Kaufpreises nach § 849 BGB kann demgegenüber nicht begehrt werden, weil die klagende Partei nicht mitteilt, wann sie den Kaufpreis gezahlt hat. Verzinsung kann nicht schon ab Vertragsschluss verlangt werden. Dies ist in der Klageerwiderung zutreffend beanstandet worden.

Verzug ist auch durch die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht eingetreten, denn die beklagte Partei schuldete die Rückzahlung des Kaufpreises nur nach Abzug einer Nutzungsentschädigung, welche die Beklagte mangels Mitteilung der Laufleistung nicht ermitteln konnte.

III.

Es war nicht festzustellen, dass sich der Rechtsstreit nach Klageerhebung teilweise erledigt habe. Die klagende Partei hat ihren Anspruch nicht beschränkt, sondern erweitert, indem sie nunmehr die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises fordert.

IV.

Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig, aber nicht begründet. Annahmeverzug scheitert daran, dass die klagende Partei durch unzureichende Anrechnung eines Vorteilsausgleichs eine deutlich höhere Zahlung fordert als geschuldet. Eine solche Zuvielforderung hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 -, BGHZ 163, 381-391, Rn. 27 ff.; KG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 8 U 230/15 -, Rn. 111; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 - 17 U 144/15; OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2008 - 6 U 1424/07 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 - 7 U 169/06; MüKoBGB/Ernst BGB § 295 Rn. 4; a.A. Hager in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 298 BGB, Rn. 3; Niemeyer/König, NJW 2013, 3213). Die potenziell weit reichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff. BGB) können dem Gläubiger billigerweise dann nicht aufgebürdet werden, wenn sich der Schuldner zur Herausgabe selbst gegen Erhalt der ihm seinerseits zustehenden Leistung nicht bereit erklärt. Wäre die klagende Partei entgegen ihres Klageantrags zur Herausgabe auch gegen Zahlung eines geringeren Betrags bereit, hätte sie der Beklagten ohne Schwierigkeiten ein entsprechendes wörtliches Angebot zukommen lassen können. Ohne ein solches Angebot kann eine solche Bereitschaft nicht unterstellt werden, zumal die klagende Partei auf das Problem mit Verfügung vom 19.10.2018 (Bl. 202 d.A.) ausdrücklich hingewiesen worden ist.

V.

Der klagenden Partei steht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € aus den §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu.

Die erforderlichen Anwaltskosten ergeben sich der Höhe nach aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem berechtigten Wert von damals 8.768,68 € (16.990 € Kaufpreis abzüglich 8.221,32 € Nutzungsvorteile) in Höhe von 659,10 €, zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € und 19% Mehrwertsteuer = 808,13 €. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile errechnen sich anhand der Laufleistung bei Auftragerteilung, die höchstens den in der Klageschrift angegebenen 132.526 km entsprach.

Eine über eine 1,3 Geschäftsgebühr hinausgehende Geschäftsgebühr zu zahlen darf die klagende Partei nicht für erforderlich halten. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrades nicht um einen überdurchschnittlichen Fall. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, die Beteiligten verwenden standardisierte Schreiben und Textbausteinsteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen.

Die Beklagte schuldet den Ersatz auch dieses Schadens nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gemessen am Streitwert von 16.990 € obsiegt der Kläger im Wert von 7.763 €.

VII.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 16.990 € festgesetzt.

Der Streitwert entspricht der Hauptforderung ausweislich des neu gefassten Klageantrags zu 1. Die Zug um Zug angebotene Gegenleistung bleibt unberücksichtigt (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 - Zug-​um-​Zug-​Leistungen). Für den Ansatz des vollen Kaufpreises spricht auch, dass der Streitwert in der Klageschrift ausdrücklich mit 16.990 € angegeben ist.

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