Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 02.01.2019 - 11 C 18.2646 - Maßnahmen nach Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers mit italienischem Führerschein

VGH München v. 02.01.2019: Maßnahmen nach Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers mit italienischem Führerschein


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 02.01.2019 - 11 C 18.2646) hat entschieden:

  1.  Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Auch bei Fahrradfahrern führt fehlendes Trennungsvermögen zur Ungeeignetheit (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).

  2.  Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV demjenigen zu untersagen, der sich als ungeeignet dafür erweist.

  3.  Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-​psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 Rn. 5).

  4.  Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte (BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319, 11 C 16.320 – juris Rn. 14).

  5.  Bringt der Inhaber einer italienischen Fahrerlaubnis ein rechtmäßig angeordnetes MPI-Gutachten nicht fristgemäß bei, ist ihm der Gebrauch seiner Fahrerlaubnis im Inland zu untersagen und der Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorübergehend abzuliefern.



Siehe auch
Nutzungsverbot für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Alkoholproblematik und MPU-Anordnung bei Radfahrern


Gründe:


I.

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 25. März 2017 (BAK 1,96 ‰, Strafbefehl vom 19.5.2017, rechtskräftig seit 23.6.2017) forderte das Landratsamt Schweinfurt (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger zunächst mit Schreiben vom 24. Mai 2017 sowie nach Bekanntwerden des Umstands, dass der Kläger Inhaber einer italienischen Fahrerlaubnis der Klasse B ist, nochmals mit Schreiben vom 23. August 2017 zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens auf. Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten innerhalb der vom Landratsamt verlängerten Frist nicht beigebracht hatte, erkannte das Landratsamt ihm mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, im Bundesgebiet von seiner italienischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verpflichtete ihn zur Vorlage des italienischen Führerscheins und untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Am 29. Dezember 2017 brachte das Landratsamt einen Sperrvermerk auf dem italienischen Führerschein des Klägers an.




Nach Zurückweisung des gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Mai 2018 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2018 wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er ausführen lässt, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der medizinisch-​psychologischen Untersuchung nebst Dolmetscherkosten als Einmalzahlung aufzubringen. Nachdem sich die Begutachtungsstelle mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt habe, habe er die Ratenzahlung aufgenommen. Gleichwohl habe das Landratsamt den Gutachtensauftrag zurückgezogen. Er sei bereit, die Ratenzahlung jederzeit wieder aufzunehmen und die Begutachtung noch durchführen zu lassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.





II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), vor Erlass des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV demjenigen zu untersagen, der sich als ungeeignet dafür erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gleiches gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist (§ 3 Abs. 2 FeV). Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Auch bei Fahrradfahrern führt fehlendes Trennungsvermögen zur Ungeeignetheit (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).


Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-​psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 Rn. 5). Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss die Fahrerlaubnisbehörde den Eignungszweifeln nachgehen, unabhängig davon, welches Fahrzeug geführt worden ist. Insoweit finden die Grundrechte des Betroffenen ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere in dem Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die zu schützen der Staat aufgerufen ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).

2. Der Kläger ist unbestritten am 25. März 2017 nach Alkoholkonsum und einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,96 ‰ mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen gefahren. Daher war das Landratsamt gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verpflichtet, von ihm zur Abklärung seines Trennungsvermögens sowohl für fahrerlaubnispflichtige als auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zu verlangen. Auftraggeber für dieses Gutachten ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Übrigen, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, nicht die Fahrerlaubnisbehörde, sondern derjenige, der zur Beibringung des Gutachtens aufgefordert wird (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV), hier somit der Kläger selbst (vgl. insoweit auch das Schreiben des TÜV Thüringen an den Kläger vom 3.7.2017). Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte (BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319, 11 C 16.320 – juris Rn. 14).



Der Kläger hat das von ihm zu Recht geforderte Gutachten innerhalb der vom Landratsamt verlängerten Frist nicht beigebracht. Daher ist es im Hinblick auf die Sicherheitsbelange anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt nicht länger zugewartet, sondern das Recht des Klägers aberkannt hat, von seiner italienischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat. Es bleibt dem Kläger unbenommen, ein Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt beizubringen, wenn er über ausreichende Mittel für den Gutachtensauftrag einschließlich der Kosten für die Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers (Nr. 4 der Anlage 4a zur FeV) verfügt. Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens wird die Fahrerlaubnisbehörde dann ggf. über die Wiedererteilung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und die Aufhebung der Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, zu entscheiden haben.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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