1. |
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist unter anderem, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Auch bei Fahrradfahrern führt fehlendes Trennungsvermögen zur Ungeeignetheit (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).
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2. |
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV demjenigen zu untersagen, der sich als ungeeignet dafür erweist.
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3. |
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 Rn. 5).
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4. |
Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen ausreichenden Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.11.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn. 23) mutet das Gesetz einem Kraftfahrer die Kosten für die Begutachtung ebenso zu wie es ihm die Kosten zumutet, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind. Nichts anderes kann für einen Fahrradfahrer gelten, der am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen möchte (BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 11 C 16.319, 11 C 16.320 – juris Rn. 14).
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5. |
Bringt der Inhaber einer italienischen Fahrerlaubnis ein rechtmäßig angeordnetes MPI-Gutachten nicht fristgemäß bei, ist ihm der Gebrauch seiner Fahrerlaubnis im Inland zu untersagen und der Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorübergehend abzuliefern.
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