§ 13 Nr. 2 c der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass ein psychologisch-medizinisches Fahreignungsgutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l geführt wurde. Fahrzeug ist auch ein Fahrrad.
Die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - aus der Zeit vor 1998 ist weitgehend in die seitdem geltende Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgenommen worden; gleichwohl sind Entscheidungen von vor 1998 u. U. stets mit einem prüfenden Blick auf die FeV zu lesen.
Rechtsprechung:
Absolute Fahruntauglichkeit ist bei Radfahrer ab 1,6 oder 1,7 Promille gegeben.
VG Potsdam v 08.07.2005:
"Alkoholmissbrauch" liegt nur vor, wenn ein Kfz-Führer einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher trennen kann; auf einen Radfahrer trifft dies auch bei hoher "Alkoholgewöhnung" nicht zu. Nur wenn die Alkoholgewöhnung eines Radfahrers den Grad der "Alkoholabhängigkeit" erreicht, bestehen ausreichende Bedenken gegen seine Kraftfahreignung.
OVG Magdeburg v. 09.10.2009:
Abgesehen von den sog. Nachtrunkfällen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 13 Satz 1 Nr 2c FeV genannten Grenzwerte erreicht sind, maßgeblich, ob die vor der Fahrt (oder während der Fahrt) konsumierte Alkoholmenge nach Abschluss der Resorptionsphase zum Erreichen der jeweiligen Werte führt.
VG Gelsenkirchen v. 14.03.2011:
Eine Ordnungsverfügung, mit der einerseits einer Radfahrerin nach einer Verkehrsteilnahme mit mehr als 1,6 ‰ die Fahrerlaubnis entzogen und andererseits das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wird, weil sie der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über ihre Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, ist zulässig.
VGH München v. 17.11.2014:
Das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stellt ein Führen dieses Fahrrads dar, weil ein rollendes Fahrrad mit einer darauf sitzenden Person offensichtlich des Führens bedarf. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs ist, dass die Räder rollten, also ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden sei, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen ist, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegten und der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst ist.
VGH München v. 22.12.2014:
Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr rechrfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen. Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.
VG Bremen v. 11.12.1991:
Allein wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer BAK von 2,22% besteht kein hinreichender Anlaß für die Einholung eines Gutachtens über die Kraftfahreignung des Fahrers.
BVerwG vom 27.09.1995:
Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen in der Regel berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, so daß die Straßenverkehrsbehörde auch bei einem sog. Ersttäter die Vorlage des Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen kann.
OVG Brandenburg v. 31.01.2003:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat keine Wahlmöglichkeit, sondern muss von dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern, wenn eine der Fallgruppen vorliegt, die in FeV § 13 Nr 2 geregelt sind, hier: das Führen eines Fahrzeugs wie das des Fahrrads im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr.
VG Braunschweig v. 13.06.2003:
Liegt bei einem Radfahrer Alkoholgewöhnung vor, so ist die Anordnung einer MPU zwecks Überprüfung der künftigen Gefahr von Alkoholmissbrauch (fehlendes sicheres Trennvermögen von erheblichem Alkoholkonsum und Teilnahme mit einem Kfz am Straßenverkehr) rechtmäßig (gegen VG Bremen NZV 1992, 295, Urt. vom 11.12.1991 - 5 A 462/90).
VG Neustadt v. 16.03.2005:
Die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur dazu, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs einzuholen, sondern auch zu Frage der Eignung, ein sonstiges Fahrzeug (hier: Fahrrad) im Straßenverkehr zu führen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 I FeV das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr untersagen
VG Dresden v. 02.09.2005:
Der Umstand, dass der Antragsteller sich bei dem Vorfall vom 27.06.2003 im alkoholisierten Zustand mit einem BAK-Wert von 1,86 Promille nicht eines Kraftfahrzeuges, sondern eines Fahrrades bedient hat, lässt die nach der gesetzlichen Regelung zwingend eine medizinisch-psychologische Begutachtung erfordernden Eignungszweifel daher nicht entfallen.
OVG Greifswald v. 28.10.2005:
Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik hat die Behörde zwingend, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, wenn, ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr" geführt wurde.
VG Magdeburg v. 29.11.2005:
Auch die erstmalige Teilnahme eines Fahrradfahrers am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,39 Promille lässt Zweifel an der Kraftfahreignung aufkommen, die die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, eine Begutachtung durch ein MPU-Gutachten zu fordern. Die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Berufsgenossenschaft reicht nicht.
OVG Greifswald v. 01.02.2006:
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch bei einem Ersttäter, der, obwohl er einen Alkoholisierungsgrad aufweist, der die Grenzwerte des § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV übersteigt, mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden muss.
OVG Bremen v. 28.04.2006:
Eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille ohne Totalverlust der Bewegungskoordination weist auf eine hochgradige Alkoholgewöhnung und damit auf eine massive Alkoholproblematik hin. Ist der Betreffende Berufskraftfahrer, so stellt dies ein zusätzliches Gefahrenpotential dar.
VG Neustadt v. 16.03.2006:
Auch 3 1/2 Jahre nach der Verurteilung eines Radfahrers wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,54 Promille und keinem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist es noch anlassbezogen und verhältnismäßig, zur Abklärung der Fahreignung die Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens zu fordern und im Nichtbeibringungsfall die Fahrerlaubnis zu entziehen.
VG Neustadt v. 23.06.2006:
Die einmalige Fahrt eines Radfahrers mit 2,25 Promille berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU zwecks Überprüfung der Kraftfahreignung und zusätzlich der Eignung, überhaupt fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
VG Gelsenkirchen v. 09.08.2007:
Die Anordnung einer MPU unterliegt innerhalb der Tilgungsfristen keinen zeitlichen Grenzen. Die Anordnung einer MPU ist rechtmäßig, wenn der Betroffene als Radfahrer mit 2,17 Prom. am Verkehr teilgenommen hat.
VG Mainz v. 13.03.2008:
Die Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,62 ‰ deutet auf chronischen Alkoholkonsum hin und rechtfertigt die Anordung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung insbesondere auf künftiges Trennvermögen hin.
VG Oldenburg v. 10.04.2008:
Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dieses Gutachten muss sich hinsichtlich der zu überprüfenden Kraftfahreignung mit der Frage auseinander setzen, ob vom Betroffenen ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu erwarten ist, da bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad mangels Benutzung eines Kraftfahrzeuges noch kein Missbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV begangen wurde. Begründet das Gutachten nicht genügend insbesondere mit den Umständen des Einzelfalls die Prognose, dass aufgrund der bisherigen Alkoholkonsumgewohnheiten und der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad eine zukünftige Fahrt mit Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss wahrscheinlich ist, und entzieht die Behörde unter Bezugnahme auf das Gutachten die Fahrerlaubnis, ist diese Entscheidung rechtsfehlerhaft.
OVG Lüneburg v. 11.07.2008:
In Fällen, in denen ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein die Fahreignung ausschließender Eignungsmangel (Missbrauch von Alkohol) verlangt demgegenüber, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Das erforderliche Trennungsvermögen muss bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug bestehen, das Führen eines Fahrrades steht dem nicht gleich. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führt, erwachsen daraus Bedenken, dass er in entsprechender Weise auch ein Kraftfahrzeug führen könnte. Insoweit hat der Verordnungsgeber einen Aufklärungsbedarf gesehen, der nicht ausschließlich an das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern vielmehr allgemein eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss ansetzt.
VG Oldenburg v. 02.09.2008:
Das Führen eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss kann Zweifel an der Kraftfahreignung wecken und Bedenken dahingehend erzeugen, dass künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird. Daher ist bei dem Gutachten nach § 13 FeV das Augenmerk darauf zu legen, ob aufgrund der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad Eignungszweifel deshalb bestehen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ebenso künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.
VG München v. 26.06.2009:
Auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad rechtfertigt bei einer Blutalkoholkonzentration des Verkehrsteilnehmers von 1,6 Promille und mehr die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde klären, ob zu erwarten sei, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Ebenso besteht Anlass zur Klärung der Frage, ob der bisherige Alkoholkonsum des Betroffenen bereits zu Beeinträchtigungen geführt hat, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs in Frage stellen würden. Als notwendige Grundlage für die Entscheidungsfindung hat die Behörde zudem auch zu klären, ob durch Erlass von Beschränkungen bzw. Auflagen von der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsgrund abgesehen werden könne.
OVG Koblenz v. 25.09.2009:
Es ist unverhältnismäßig, einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist (hier nachts auf dem Fahrradweg mit 2,33 ‰). Das wegen Nichtvorlage des Gutachtens ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Mofa) zu führen, ist damit ebenfalls rechtswidrig.
VG Karlsruhe v. 09.02.2010:
Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann.
VGH Kassel v. 06.10.2010:
Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).
OVG Berlin-Brandenburg v. 28.02.2011:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwingend anzuordnen; ein Ermessen steht ihr diesbezüglich nicht zu. Legt der Betroffene das rechtmäßig angeordnete Eignungsgutachten nicht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen und das Führen vom Fahrzeugen untersagen, ohne das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV eingeräumte Auswahlermessen zu verletzen.
VGH München v. 15.05.2013:
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind die genannten Vorschriften die Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde, bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis oder früherem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr geführt hat, mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in aller Regel nicht nur die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zu überprüfen. Kommt der Betroffene der Auflage nicht nach, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Verweigerung de Neuerteilung rechtmäßig.
BVerwG v. 20.06.2013:
Das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt nach § 3 Abs. 2 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (juris: FeV 2010) die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beizubringen.
VGH München v. 21.03.2016:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1262 – juris; B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
VG München v. 03.01.2018:
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens ist zwingend vorgesehen und nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Das gilt auch bei einer 7 Jahre zurückliegenden Fahrradfahrt, sofern die Eintragung im Fahreignungsregister noch verwertbar ist.
VG München v. 23.06.2021:
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille begründen zu Recht Fahreignungszweifel (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), sodass ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen isr. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad erfolgt ist. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe begründet somit den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs.