1. | Der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gewählte Terminus der „bestimmten Straftaten“ erfasst nicht nur konkret und numerisch bezeichnete Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ (§ 163f Abs. 1StPO). |
2. | Ergibt sich bei einer wegen des Verdachts der Rauschgiftkriminalität angeordneten längerfristigen Observation (§ 163f StPO) als „Zufallsfund“, dass der Beschuldigte ein ganz anderes Delikt minderer Bedeutung (hier: Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen hat, so verbietet § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Regel einen „Export“ dieser Erkenntnis in ein anderes Strafverfahren. |