Das Verkehrslexikon

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Datenschutz und Verkehrsrecht

Datenschutz und Verkehrsrecht




Gliederung:


   Weiterführende Links

Allgemeines

Europarecht

Autofahrerbewertung

Dashcam / Unfalldatenschreiber (UDS)

Datenverkehr zwischen KBA und Zulassungsstelle

Diagrammscheiben- / Fahrtenschreiberdaten

Video-Verkehrsüberwachung

Zufallsfunde




Weiterführende Links:


Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Verwertungsverbote

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Allgemeines:


BVerfG v. 11.03.2008:
  1.  Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

  2.  Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.

  3.  Die bloße Benennung des Zwecks, das Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.

  4.  Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.

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Europarecht:


Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (deutsch)

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Autofahrerbewertung:


VG Köln v. 16.02.2017:
Datenschutzrechtliche Anordnungen gegen ein Internet-Fahrerbewertungsportal, durch die die öffentliche Sichtbarkeit von Fahrzeugdaten für Dritte eingeschränkt werden, sind rechtmäßig. Dem besonderen Schutzniveau entspricht es, die durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützten personenbezogenen Daten bereits dann anzunehmen, wenn der Personenbezug auch von Dritten und nicht lediglich im relativen Verhältnis von der verantwortlichen Stelle mit vernünftigem Aufwand hergestellt werden kann.

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Dashcam / Unfalldatenschreiber (UDS):


Dashcam - On-Board-Kamera

UDS - Unfalldatenschreiber

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Datenverkehr zwischen KBA und Zulassungsstelle:


OVG Schleswig v. 20.09.2017:
Es ist zulässig, dass das KBA Fahrzeugdaten an die Zulassungsstellen übermittelt, wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht an der Software-Update-Aktion des VW -Konzerns teilgenommen haben, damit die Zulassungsstelle in eigener Zuständigkeit prüfen kann, ob sich die fehlende Software-Aufrüstung auf die Betriebserlaubnis auswirkt.

OVG Schleswig v. 14.12.2017:
Die Übermittlung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) vom Kraftfahrtbundesamt an die örtliche Zulassungsbehörde zum Zwecke des Nachweises der Entfernung einer eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung und Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (insbesondere der Emissionen) richtet sich nach den Vorschriften des BDSG. Die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Nr 1 Alt 2 und Nr 2 i.V.m. § 14 BDSG liegen vor.

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Diagrammscheiben- / Fahrtenschreiberdaten:


EG-Kontrollgerät - Diagrammscheiben / Fahrtenschreiber-Auswertung - Geschwindigkeitsaufzeichnung

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Video-Verkehrsüberwachung:


Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung

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Zufallsfunde / Zufallsentdeckungen:


KG Berlin v. 20.12.2018:
  1.  Der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gewählte Terminus der „bestimmten Straftaten“ erfasst nicht nur konkret und numerisch bezeichnete Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ (§ 163f Abs. 1 StPO).

  2.  Der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gewählte Terminus der „bestimmten Straftaten“ erfasst nicht nur konkret und numerisch bezeichnete Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ (§ 163f Abs. 1 StPO).

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