den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.018,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.818,97 € seit dem 04.04.2018 und auf 200 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 760,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 277,87 € seit dem 12.08.2017 und auf 479,36 € seit dem 04.04.2018 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
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