1. |
Die Beklagte hat dem Kläger als Herstellerin des Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschaltsoftware vorsätzlich einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zugefügt. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen des Motors war sittenwidrig.
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2. |
Eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diente, und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (so LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 - jeweils zitiert nach juris), da die Haftung aus § 826 BGB nicht davon abhängt, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris).
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3. |
Das Verhalten und der Vorsatz ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten auch zuzurechnen. Einem Unternehmen wird zunächst das Verhalten und Wissen von Organen gemäß § 31 BGB zugerechnet (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975). Bei dem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen betrifft dies das Verhalten des Vorstands und aller Vorstandsmitglieder (vgl. § 76 AktG). - Darüber hinaus haftet eine juristische Person auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1962 - VI ZR 210/61 = VersR 62, 664; Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975).
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