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Landgericht Duisburg Urteil vom 17.12.2018 - 2 O 220/17 - Sittenwidrige Herbeiführung des Abgasskandals

LG Duisburg v. 17.12.2018: Zur Haftung des VW-Konzerns für die sittenwidrige Herbeiführung des Abgasskandals


Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 17.12.2018 - 2 O 220/17) hat entschieden:

  1.  Die Beklagte hat dem Kläger als Herstellerin des Dieselmotors mit einer unzulässigen Abschaltsoftware vorsätzlich einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zugefügt. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen des Motors war sittenwidrig.

  2.  Eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diente, und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (so LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 - jeweils zitiert nach juris), da die Haftung aus § 826 BGB nicht davon abhängt, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris).

  3.  Das Verhalten und der Vorsatz ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten auch zuzurechnen. Einem Unternehmen wird zunächst das Verhalten und Wissen von Organen gemäß § 31 BGB zugerechnet (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975). Bei dem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen betrifft dies das Verhalten des Vorstands und aller Vorstandsmitglieder (vgl. § 76 AktG). - Darüber hinaus haftet eine juristische Person auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1962 - VI ZR 210/61 = VersR 62, 664; Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975).


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 14.04.2014 von der B GmbH in R einen gebrauchten V mit der Fahrgestellnummer xx zu einem Kaufpreis von 22.600,00 EUR (brutto). Das Fahrzeug hatte damals 6.423 km gelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 mit der Klageschrift zu den Akten gereichte Gebrauchtfahrzeugrechnung vom 14.04.2014 Bezug genommen.

In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs C verbaut, den die Beklagte hergestellt hat. In dem Fahrzeug ist zudem serienmäßig eine von der Beklagten vorgegebene Motorensteuergerätesoftware installiert, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktiviert. In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-​5-Norm vorgegebenen Grenzwerte - nur während des Durchfahrens des NEFZ - eingehalten werden. Anschließend wird der Modus wieder deaktiviert, sodass die Grenzwerte - insbesondere im normalen Straßenbetrieb - wieder überschritten werden. Durch Verwendung der Motorensteuergerätesoftware erlangte die Beklagte eine EU-​Typengenehmigung, weil die Behörde davon ausging, dass der Fahrzeugtyp die Anforderungen der Euro-​5-Norm erfüllt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren verschiedene Angestellte der Beklagten in das Vorgehen der Beklagten involviert, u.a. K (Leiterin der Funktions- und Softwareentwicklung innerhalb der Q), L (Leiter der Dieselmotoren-​Entwicklungsabteilung) und N (Leiter der Dieselsystemanwendung innerhalb der Q). Wegen der Einzelheiten wird auf S. 7 und 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 17.09.2018 Bezug genommen (Bl. 442 ff. d. A.).




Nachdem im Rahmen des sogenannten "Abgasskandals" öffentlich bekannt wurde, dass die Beklagte diese Software in einer Vielzahl von Fahrzeugtypen zum Einsatz brachte und dass alle Fahrzeuge der betroffenen Typen im normalen Straßenbetrieb die Grenzwerte überschritten, entwickelte die Beklagte ein Update für die Motorensteuergerätesoftware. Nach dem Update verfügt das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus.

Das Kraftfahrtbundesamt erließ eine nachträgliche Nebenbestimmung zur Typengenehmigung des Fahrzeugs, nach welcher diese nicht widerrufen werde, jedoch das in der Nebenbestimmung bezeichnete Softwareupdate installiert werden müsse.

Der Kläger beauftragte seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche auch zahlreiche nahezu identische Verfahren für andere Mandanten führen, mit seiner außergerichtlichen Vertretung. Diese forderten die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 19.07.2017 unter Fristsetzung zum 02.08.2017 auf, an den Kläger 22.600,00 EUR abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug-​um-​Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des vorgerichtlichen Schreibens vom 19.07.2017 Bezug genommen (Anlage K 4 zur Klageschrift).

Der Kläger nutzte das Fahrzeug nach dem Kauf weiter. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung legte er mit dem Fahrzeug eine Strecke von 120.744 km zurück.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten Schadensersatz gerichtet auf Rückgewähr des Fahrzeugs Zug-​um-​Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. In diesem Zusammenhang behauptet er, er habe sich aufgrund der Täuschung der Beklagten über die Eigenschaften des Fahrzeugs geirrt, insbesondere über die Gesetzeskonformität der Software und über die Richtigkeit der von dem Fahrzeug auf dem Prüfstand erzielten Schadstoffwerte. Aufgrund dieses Irrtums habe er sich zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen. Hätte er Kenntnis von den tatsächlichen Werten gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Als umweltbewusste und rechtstreue Person sei die Nutzung für ihn nicht hinnehmbar.

Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für sittenwidrig. Er behauptet, die Beklagte habe sich aus Gewinnstreben und zum Erlangen der Marktführerschaft entschlossen, Dieselmotoren zu entwickeln, die den Anforderungen der Euro-​5-Norm entsprächen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Deshalb habe sie beschlossen, eine von der S GmbH zu Testzwecken entwickelte Software einzusetzen, um im Falle eines Abgastests die Messwerte zu manipulieren. Dadurch sollten auf dem Prüfstand ausreichende Messwerte erreicht werden, um die entsprechende EU-​Typengenehmigung zu erlangen. Hierzu sei die Software serienmäßig in den Fahrzeugen - u.a. auch in das von dem Kläger erworbene Fahrzeug - eingebaut worden. Die Beklagte habe in Kauf genommen, auf Kosten der Umwelt und Gesundheit von Menschen Fahrzeuge mit zu hohen Schadstoffwerten in Verkehr zu bringen, um ihren Profit und ihre Marktanteile zu steigern.

Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Die Anweisung, die Software in die Motoren zu integrieren, sei vom damaligen Entwicklungsvorstand I erteilt worden. Neben den unstreitig beteiligten Angestellten sei allen Vorstandsmitgliedern, insbesondere Dr. X, der Einsatz der Software bekannt gewesen. Sie hätten auch gewusst, dass es sich dabei um eine verbotene Abschalteinrichtung gehandelt habe und dass die Fahrzeuge infolge des Einsatzes nicht über eine wirksame EU-​Typengenehmigung verfügten, dass die ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen falsch und die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig seien.

Der Kläger behauptet, es sei von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km auszugehen. Der Marktwert des Fahrzeugs sei nach Bekanntwerden der Manipulation um mindestens 30 % gesunken. Diese Wertminderung sei den Verantwortlichen bei der Beklagten auch bewusst gewesen und von ihnen in Kauf genommen worden. Zudem bestehe die Gefahr, dass das Fahrzeug stillgelegt werde und der Versicherungsschutz erlösche.

Das von der Beklagten angebotene Software-​Update sei ungeeignet, den Schaden zu beseitigen; auch nach dem Update sei der NOx-​Ausstoß zu hoch. Die Installation des Updates sei für den Kläger unzumutbar, weil es zu einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs, einer Verminderung der Motorleistung sowie zu Schäden am Motor und zu einer Reduzierung der Haltbarkeitsdauer des Partikelfilters führe. Zudem sei eine Nacherfüllung durch das Unternehmen, welches zuvor die Software aufgespielt habe, unzumutbar.

Der Kläger beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, Zug-​um-​Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs V mit der Fahrgestellnummer xx im Wege des Schadensersatzes an die Klägerpartei 22.600,00 EUR unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2.  festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 03.08.2017 in Annahmeverzug befindet;

  3.  die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.430,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.




Die Beklagte behauptet, sie habe nicht über die Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht, da sie - was unstreitig ist - überhaupt nicht die Herstellerin des Fahrzeugs sei. Sie habe auch niemals zugesichert, dass die auf dem Prüfstand erreichten Laborwerte auch im normalen Straßenbetrieb erzielt würden. Es sei vielmehr naturgemäß so, dass es im Straßenbetrieb zu Abweichungen komme. Zudem sei das Fahrzeug nicht fehlerbehaftet. Es sei technisch sicher und fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere wurde - was unstreitig ist - die EU-​Typengenehmigung vom Kraftfahrtbundesamt nicht aufgehoben.

Bei der installierten Software handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weil die Rückführung der Abgase in den Motor lediglich eine innermotorische Maßnahme betreffe und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im realen Fahrzeugbetrieb nicht eingeschränkt werde, sondern lediglich um eine "Umschaltlogik" ergänzt werde. Im Übrigen entspreche der Zustand des Fahrzeugs den gesetzlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, Emissionsgrenzwerte allein unter Laborbedingungen festzulegen. Es gebe keine gesetzlichen Vorgaben, die die Einhaltung von Grenzwerten im normalen Straßenbetrieb festlegten. Auf dem Prüfstand würden die Grenzwerte jedoch - was unstreitig ist - durch die serienmäßig installierte Software eingehalten.

Die Beklagte habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. Kein Vorstandsmitglied habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis von der Verwendung der Software gehabt.

Im Übrigen müsse sich der Kläger jedenfalls die erzielten Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, dass diese auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km erfolgen müsse.

Die Beklagte meint außerdem, ein etwaiger Mangel an dem Fahrzeug sei unerheblich. Sie behauptet, nach Durchführung der von der Beklagten für den Kläger kostenlos angebotenen Maßnahmen werde das Fahrzeug stets alle Grenzwerte einhalten. Durch die Maßnahmen würden auch keine Verschlechterungen an dem Fahrzeug auftreten. Kraftstoffverbrauch, CO2-​Emissionen, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen würden sich nicht negativ verändern. Auch gebe es keine negativen Einflüsse auf die Haltbarkeit des Motors und seiner Komponenten. Dies beruhe auf neuen technischen Erkenntnissen, infolge derer der Verbrennungsprozesses durch das Software-​Update optimiert worden sei.

Die Beklagte ist zudem der Auffassung, der Kläger sei bezüglich des Antrags zu Ziffer 3 nicht aktivlegitimiert, da dieser - dies ist unstreitig - über eine Rechtsschutzversicherung verfügt und die Selbstbeteiligung i.H.v. 300,00 EUR gezahlt hat.

Die Klage ist der Beklagten am 15.09.2017 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG, weil der Streitwert 5.000,00 EUR übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Im Rahmen von § 32 ZPO kann die Klage an jedem Ort erhoben werden, an dem ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen worden ist. Daher kann die Klage sowohl an dem Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (Handlungsort), als auch an dem Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort), erhoben werden. Gehört zum Tatbestand der Verletzungsnorm der Eintritt eines Vermögensschadens, so ist als Erfolgsort auch der Belegenheitsort des Vermögens des Verletzten, also regelmäßig dessen Wohnsitz anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2010 - XI ZR 394/08 = BKR 2010, 509). Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen ein Gerichtsstand auch am Wohnsitz des Klägers als Erfolgsort begründet, weil dieser seine Klage unter anderem auf einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) stützt und zum Tatbestand dieser Norm auch der Eintritt eines Vermögensschadens gehört.

Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2. folgt aus § 756 ZPO, weil der Kläger im Falle ihres Obsiegens die spätere Zwangsvollstreckung nur unter den erschwerten Voraussetzungen betreiben kann, solange der Annahmeverzug nicht rechtskräftig festgestellt ist.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 13.799,40 EUR gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB.

a) Die Haftung besteht dem Grunde nach.

aa) Die Beklagte hat dem Kläger einen Schaden zugefügt. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nur dann zu bejahen, wenn sich die Vermögenslage im Sinne der Differenzhypothese durch das schädigende Verhalten verschlechtert hat, sondern davon losgelöst auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung zwar objektiv gleichwertig sind, der Geschädigte aber durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 = BGHZ 161, 361-371 m.w.N.).




Dies ist hier der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug des Klägers durch den Einsatz der Software oder durch das spätere Bekanntwerden der Manipulationen einen Wertverlust erlitten hat. Die Beklagte hat dem Kläger nämlich schon dadurch einen Schaden im vorgenannten Sinn zugefügt, indem sie ihn mittelbar zum Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verleitet hat, den der Kläger sonst nicht geschlossen hätte. Dies hat sie getan, indem sie einen Motor produzierte und auf den Markt brachte, dessen tatsächliche Schadstoffausstoßwerte nicht mit den von der Beklagten bzw. der Herstellerin des Fahrzeugs suggerierten Werten übereinstimmten und sie zudem bei dem Kläger mittelbar durch die Veröffentlichung von falschen Produktdaten sowie durch die mittelbare Erwirkung einer falschen Typengenehmigung bzw. Übereinstimmungsbescheinigung den Irrtum erzeugte, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte der Euro-​5-Norm im normalen Straßenverkehr einhält.

Die Beklagte hat einen Motor hergestellt und in Verkehr gebracht, dessen Schadstoffausstoßwerte aufgrund der in dem Fahrzeug verbauten Motorsteuersoftware nicht denjenigen Werten entsprachen, die die Beklagte suggeriert hat. Die Beklagte hat mittelbar durch die Angabe, das Fahrzeug halte die Grenzwerte der Euro-​5-Norm ein, der Öffentlichkeit im Allgemeinen und jedem interessierten Fahrzeugkäufer im Besonderen den Eindruck vermittelt, das Fahrzeug halte diese Grenzwerte unter idealen Betriebsbedingungen stets - also auch im normalen Straßenbetrieb - ein, obwohl dies in Wahrheit nicht der Fall war. Dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, ist unerheblich, da die schädigende Handlung in der Herstellung des Motors C und der Vorgabe der Motorsteuergerätesoftware liegt.

Der Einwand der Beklagten, das Fahrzeug sei gar nicht fehlerhaft und sie habe niemals zugesichert, dass die auf dem Prüfstand erreichten Laborwerte auch im normalen Straßenbetrieb erzielt würden, greift nicht durch. Jedermann und insbesondere jeder vernünftige Kaufinteressent, der sich über die Fahrzeugdaten informiert, geht selbstverständlich davon aus, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand in demselben Grundmodus betrieben wird, wie im normalen Straßenverkehr und dass es deshalb auch im normalen Betrieb jedenfalls unter optimalen Bedingungen die auf dem Prüfstand gemessenen Grenzwerte erreichen kann. Denn eine Prüfung der Fahrzeuge wäre gänzlich sinnlos, wenn mit dem Test nicht versucht würde, zumindest annäherungsweise den Schadstoffausstoß zu ermitteln, den die Fahrzeuge auch im normalen Betrieb erreichen bzw. unter optimalen Bedingungen erreichen können. Dass auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen geringfügige Abweichungen vorkommen mögen, mag sein; bei diesen Abweichungen handelt es sich aber schon vom Grundsatz her um gänzlich andere Werte, als solche, die durch eine gezielte Manipulation des Prüfungsverfahrens durch die von der Beklagten eingesetzte Software erreicht werden.

Durch dieses Verhalten hat die Beklagte den Kläger mittelbar zum Abschluss eines Vertrags verleitet, den er ansonsten nicht geschlossen hätte. Der Kläger hatte sich zu dem Kauf eines Fahrzeugs entschlossen, das von seiner Beschaffenheit her dem beworbenen Zustand entspricht und das insbesondere die Grenzwerte der Euro-​5-Norm einhalten sollte. Diese Eigenschaften wies das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch nicht auf, der Kläger hat vielmehr ein Fahrzeug erworben, das mit einer manipulierenden Software ausgestattet war und das tatsächlich die Grenzwerte nicht einhielt.

Auf die Frage, ob zwischenzeitlich ein Softwareupdate die Mängel beheben kann, kommt es dabei nicht an, weil es im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB kein Recht zur Nachbesserung gibt. Indem der Kläger nicht das Fahrzeug erhielt, zu dessen Kauf er sich bei seiner Willensbildung entschlossen hatte, ist er an einer auf seiner freien Willensbildung beruhenden Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert worden, ohne dass es eines wirtschaftlichen Nachteils bedarf.

Diese Hinderung der freien Willensbildung ist mittelbar von der Beklagten verursacht worden. Ohne die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen des Motors hätte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erwerben können. Ohne die vorgenannte öffentliche Suggestion der Beklagten, der Motor - und damit das Fahrzeug - halte die Grenzwerte der Euro-​5-Norm stets ein, hätte der Kläger das Fahrzeug ebenfalls nicht erworben. Denn wenn die Beklagte bzw. der Hersteller des Fahrzeugs offen eingeräumt hätte, dass in dem Fahrzeug die in Rede stehende Software installiert ist und dass das Fahrzeug im normalen Straßenbetrieb die Grenzwerte nicht einhalten kann, weil es dort in einem alternativen Modus mit einem per se höheren Schadstoffausstoß betrieben wird, wäre das Fahrzeug bereits nicht zugelassen worden. Dies ergibt sich eindeutig aus der nachträglichen Nebenbestimmung des Kraftfahrbundesamtes, nach welcher die Aufrechterhaltung der Typengenehmigung an die Vornahme eines Softwareupdates geknüpft wird.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger sich in Kenntnis der wahren Umstände nicht zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen hätte. Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Insoweit reicht es für die Darlegung eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Täuschung und der Abgabe einer Willenserklärung aus, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. BGH Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94 = NJW 1995, 2361). Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Täuschung auf die Willensentschließung Einfluss gehabt hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1975 - V ZR 34/74 = MDR 1976, 388).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er Kenntnis von der eingesetzten Software und den tatsächlichen Schadstoffwerten gehabt hätte. Das ist auch plausibel. So liegt es auf der Hand, dass kein Käufer ein solches Fahrzeug in dem Wissen erworben hätte, dass es nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht oder jedenfalls lediglich zu einem niedrigeren Kaufpreis. Den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Sie hat schon keine Tatsachen vorgetragen, die zur Erschütterung geeignet wären.

Eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diente, und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (so LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 - jeweils zitiert nach juris), da die Haftung aus § 826 BGB nicht davon abhängt, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris).

Es steht auch nicht zu befürchten, dass es andernfalls zu einer Ausuferung der Haftung kommen würde: Der Schädiger haftet allein für die durch seine sittenwidrige Schädigung verursachten Vermögensschäden, der Kreis der Ersatzberechtigten wird dadurch eingegrenzt, dass der Schädiger hinsichtlich der Schädigung mit Vorsatz handeln muss (s.u.) und dadurch diejenigen Personen, deren Vermögensschäden zu ersetzen sind, von vornherein ausreichend genau bestimmt werden; erfasst werden im vorliegenden Fall nämlich nur die Erwerber der von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge.


Im Übrigen ist der Beklagten nicht allein ein Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren anzulasten, sondern insbesondere, dass sie der Allgemeinheit und den betroffenen Fahrzeugkäufern mittelbar durch ihre öffentlichen Angaben und die - von ihr mittelbar zu verantwortenden Übereinstimmungsbescheinigungen - suggeriert, dass die Fahrzeuge bestimmte technische Eigenarten aufweisen, die tatsächlich nicht gegeben sind. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hängt schließlich auch nicht davon ab, ob der Käufer seinen Vermögensschaden von einer anderen Person ersetzt verlangen kann. Das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nämlich keinesfalls aus (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris).

bb) Das Verhalten der Beklagten war auch sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Täters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1953 - IV ZR 242/52 = BGHZ 10, 228; Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 124/09 = VersR 2010, 1659; Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12 = NJW 2014, 1098). Insoweit genügt zwar nicht jeder Gesetzesverstoß für die Annahme der Sittenwidrigkeit, es müssen besondere Umstände hinzukommen, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2001 - VI ZR 160/00 = NJW 2001, 3702; Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11 = NJW-​RR 2013, 550; Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 = NJW 2014, 1380).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Software eingebaut hat, weil sie nicht in der Lage war, auf andere Art und Weise mit vergleichbarem Aufwand Motoren zu entwickeln, die die Euro-​5-Norm auch im normalen Straßenbetrieb einhalten. Dementsprechend diente der Einsatz der Software dazu, Motoren zu produzieren und zu verkaufen, die andernfalls keine oder zumindest weniger Abnehmer gefunden hätten.

Das Verhalten der Beklagten diente damit dazu, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen, die durch die (höheren) Schadstoffwerte gefährdet bzw. geschädigt werden, den Umsatz der Beklagten zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten weiter auszubauen. Der entsprechende Vortrag des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da die Beklagte ihn nicht ausreichend bestritten hat. Die Beklagte hat insoweit keinen vernünftigen Grund benannt, aus welchem anderen Grund sie die Software eingesetzt hat.

Im Übrigen liegen diese Ziele der Beklagten angesichts der Art und Weise der Manipulation auf der Hand. Schon der Zweck, also das millionenfache Veräußern von Motoren, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und einen zu hohen Schadstoffausstoß aufweisen, ist als verwerflich anzusehen, weil er mit den Regeln eines geordneten Zusammenlebens nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral nicht vereinbar ist. Auch die Mittel, nämlich durch den Einsatz der Software die technischen Unzulänglichkeiten der Fahrzeuge gegenüber den Prüfungs- und Zulassungsbehörden planmäßig zu verschleiern, sowie die sich daraus mittelbar ergebende Täuschung der Käufer über die zu erwartenden Eigenschaften der Fahrzeuge, sind nach den vorgenannten Grundsätzen als verwerflich anzusehen.

Dasselbe gilt für die von rücksichtslosem Gewinnstreben auf Kosten der Umwelt, der Allgemeinheit und der einzelnen Käufer geprägte Gesinnung der Beklagten. Diese Umstände führen schon jeweils allein und erst recht in ihrem Zusammenspiel dazu, dass das Verhalten der Beklagten als grob sittenwidrig einzustufen ist (vgl. u.a. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 - 12 O 228/16; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 - 1 O 25/17; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 - 1 O 29/17; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2017 - 12 O 104/16; LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017 - 22 O 59/17; LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 - 7 O 147/16; LG Essen, Urteil vom 28.08.2017 - 4 O 114/17; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 - 6 O 149/16; im Ergebnis wohl ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 - I-​4 U 87/17 - jeweils zitiert nach juris).

cc) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Gemäß § 826 BGB muss die Zufügung des Schadens vorsätzlich erfolgt sein. Nach ganz herrschender Meinung muss sich der Vorsatz dabei sowohl auf die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände als auch auf die Schädigung beziehen. Hinsichtlich der Schädigung ist der Vorsatz zu bejahen, wenn der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 - VI ZR 6/90 = NJW 1991, 634; Urteil vom 15.09.1999 - I ZR 98/97 = NJW 2000, 393).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Motorsteuersoftware kann nicht versehentlich vorgegeben worden sein, sondern muss willentlich entwickelt und für das streitgegenständliche Fahrzeug vorgegeben worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt. Sie ist gerade mit der Absicht eingebaut worden, das Durchlaufen des NEFZ zu erkennen und den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung zu senken, um so die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Aus dem Umstand, dass die Software überhaupt entwickelt, eingebaut und genutzt worden ist, folgt, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst war, dass der von ihr entwickelte Fahrzeugtyp die gesetzlich geforderten Grenzwerte nicht einhält und dass keine Genehmigung nach der Euro-​5-Norm erteilt werden konnte. Andernfalls wäre der Einsatz einer Software, die die Schadstoffemissionen nur auf dem Prüfstand verbessert, überflüssig und sinnlos gewesen.

Dass durch die Überschreitung der Grenzwerte bzw. den höheren Schadstoffausstoß höhere Gefahren für die Umwelt, den Menschen und anderen Lebewesen drohen, liegt aufgrund der Vorschriften, welche gerade aus diesen Gründen Grenzwerte des Schadstoffausstoßes festlegen, auf der Hand und muss jedem Mitarbeiter der Beklagten bewusst gewesen sein. Indem die Verantwortlichen den Motor trotzdem produziert und in Verkehr gebracht haben, haben sie die sich daraus ergebenden Schäden an den vorgenannten Rechtsgütern und Personen zumindest billigend in Kauf genommen. Dies geschah gerade in der Absicht, den Gewinn zu steigern und die Marktstellung der Beklagten zu verbessern, weil der Einsatz der Software gerade den Verkauf der Motoren und damit der Fahrzeuge ermöglichen bzw. fördern sollte.

Aus dem Vorgenannten folgt im Übrigen, dass auch die Täuschung der Käufer und damit die Beeinflussung ihrer freien Willensbildung bei der Kaufentscheidung gewollt gewesen ist. Dass die Käufer eines Fahrzeugs, das mit Euro-​5-Norm zugelassen ist, davon ausgehen, dass jedenfalls bei optimalem Betrieb die Grenzwerte dieser Norm eingehalten werden, ist jedermann, erst recht jedem Mitarbeiter eines Kraftfahrzeugherstellers, bekannt. Damit bestand auf Seiten der Beklagten auch Kenntnis davon, dass die verkauften Motoren und damit mittelbar die verkauften Fahrzeuge die am Markt erwarteten Eigenschaften nicht aufwiesen und dass dies den Käufern nicht bekannt war.

Man wusste mithin, dass die Käufer ihre Kaufentscheidungen auf unzutreffender Tatsachengrundlage treffen würden. Indem die für die Beklagte in verantwortlicher Position Handelnden in diesem Wissen veranlassten bzw. hinnahmen, dass Fahrzeuge mit der manipulierenden Software verkauft wurden, ohne dass die Abweichung von den Erwartungen der Käufer offengelegt wurden, nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer Fahrzeuge erhielten, deren Eigenschaften hinter deren berechtigten Erwartungen zurückblieben.

Schließlich fand sich die Beklagte auch damit ab, dass dieser Irrtum nicht nur bei ihren unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch bei Käufern von Neuwagen bei Vertragshändlern und späteren Gebrauchtwagenkäufern auftreten würden. Denn die Beklagte wusste, dass die von ihr suggerierten Schadstoffausstoßwerte auch von solchen Käufern von Neu- oder Gebrauchtwagen wesentlich berücksichtigt werden, die die Fahrzeuge nicht unmittelbar von der Beklagten erwerben. Damit nahm die Beklagte die Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf. Dass die Person des Klägers noch nicht bekannt war bzw. feststand, ist unerheblich, weil es ausreicht, dass sich der Vorsatz auf die Schädigung irgendeines Käufers bezog.

dd) Das Verhalten und der Vorsatz ihrer Mitarbeiter ist der Beklagten auch zuzurechnen. Einem Unternehmen wird zunächst das Verhalten und Wissen von Organen gemäß § 31 BGB zugerechnet (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975). Bei dem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmen betrifft dies das Verhalten des Vorstands und aller Vorstandsmitglieder (vgl. § 76 AktG).

Darüber hinaus haftet eine juristische Person auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27.04.1962 - VI ZR 210/61 = VersR 62, 664; Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19; Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 = WM 2016, 1975).

Es ist nicht notwendig, dass die betreffende Person in der geschäftsführenden Verwaltung tätig ist. Entscheidend ist vielmehr, es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der aufgrund der Organisation der juristischen Person eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und dementsprechend ein gewisses Maß von Eigenverantwortung für einen größeren Verwaltungsbereich hat. So hat etwa die Rechtsprechung die Haftung einer juristischen Person auf Sachbearbeiter erstreckt, denen wichtige Angelegenheit zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind (vgl. RG, Urteil vom 14.03.1939 - III 128/37 = RGZ 162, 129), sowie auf einen Chefarzt eines Krankenhauses und einer Krankenhausabteilung und dessen Vertreter, wenn sie im medizinischen Bereich weisungsfrei arbeiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1980 - VI ZR 121/78 = BGHZ 77, 74).

In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haftet ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge entwickelt und herstellt, insbesondere für solche Personen, denen innerhalb der Unternehmensstruktur leitende und eigenverantwortliche Tätigkeiten bezüglich der Fahrzeugentwicklung - insbesondere hinsichtlich zentraler Bauteile wie Motoren -, der Produktsicherheit, der Genehmigungsverfahren und der Produktion übertragen sind.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es der Beklagten zunächst zuzurechnen, dass ihre Mitarbeiter die Manipulationssoftware in dem hier in Rede stehenden Motorensystem installiert, mithilfe der Software mittelbar eine rechtswidrige EG-​Typengenehmigung erhalten und anschließend mittelbar die Fahrzeuge in Verkehr gebracht haben. Bei den von dem Kläger auf S. 7 f. des Schriftsatzes vom 17.09.2018 namentlich benannten Personen, insbesondere bei der Leiterin der Funktions- und Softwareentwicklung bzw. dem Leiter der Dieselmotorenentwicklungsabteilung handelt es sich um leitende Angestellte im vorgenannten Sinne.

Sie treffen für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Tragweite für das Unternehmen der Beklagten. Das ergibt sich sowohl sinngemäß aus dem Vortrag des Klägers, den die Beklagte nicht bestritten hat, als auch aus der speziellen Art ihrer Tätigkeit. Bei der Motorenentwicklung einschließlich der Entwicklung der dazugehörigen Steuerungssoftware handelt es sich um einen Kernbereich eines Unternehmens, das Kraftfahrzeuge entwickelt und produziert. Die Leiter der entsprechenden Abteilungen haben eine derart zentrale und für den Unternehmenserfolg wesentliche Stellung, dass sie nach den eingangs genannten Grundsätzen über eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und ein erhebliches Maß von Eigenverantwortung verfügen.

Die Beklagte behauptet auch nicht einmal, dass die Software ohne Wissen und Wollen wichtiger Entscheidungsträger in die Fahrzeuge gelangt wäre, sondern beschränkt sich auf die pauschale Verteidigung, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt habe. Die vorgenannten Personen handelten auch vorsätzlich, sodass sich die Beklagte auch den Vorsatz zurechnen lassen muss. Der Einsatz der Software und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ist von ihnen in ihrer leitenden Funktion entweder selbst veranlasst bzw. gebilligt und mit getragen worden. Das ergibt sich ebenfalls aus der unbestrittenen Behauptung des Klägers, die benannten Personen seien "in den Betrug involviert" gewesen.

b) Die Beklagte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst daher zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises von unstreitig 22.600,00 EUR Zug-​um-​Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Denn ohne die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben und den Kaufpreis nicht zahlen müssen; im Gegenzug hätte er das Fahrzeug nicht übergeben und übereignet bekommen.

Der Kläger muss sich allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Nutzung des Fahrzeugs erzielt hat. Denn andernfalls stände er durch das schädigende Ereignis besser, als er es ohne die Schädigung tun würde.

Die Kammer schätzt den Wert der von dem Kläger gezogenen Nutzungen auf 8.800,60 EUR. Der Wert der Nutzung des Fahrzeugs berechnet sich anhand der Formel: Bruttokaufpreis multipliziert mit der gefahrenen Kilometerzahl dividiert durch die zu erwartende Gesamtrestlaufleistung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs. Der Bruttokaufpreis betrug 22.600,00 EUR. Die Kammer legt der Schätzung eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km zu Grunde, die für ein Dieselfahrzeug realistisch erscheint. Die Kilometerzahl zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug unstreitig 120.744 km.

Insgesamt ergibt sich nach der vorgenannten Formel daher eine Nutzungsentschädigung von 8.800,60 EUR (22.600,00 EUR x 114.321 km / 293.577 km). Von dem Kaufpreis verbleibt damit noch ein Restbetrag von 13.799,40 EUR (22.600,00 EUR - 8.800,60 EUR).

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klage wurde der Beklagten am 15.09.2017 zugestellt.

3. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Aus den unter Ziff. 1 ausgeführten Gründen war die Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Kläger zu zahlen Zug-​um-​Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Mit der Annahme der von dem Kläger geschuldeten Gegenleistung befand sich die Beklagte seit dem 03.08.2017 in Verzug, nachdem sie auf das wörtliche Angebot des Klägers vom 19.07.2017 nicht reagiert und insbesondere ihrer Mitwirkungspflicht durch Annahme des Fahrzeugs nicht nachgekommen ist (§§ 293, 295 BGB).

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 EUR gemäß § 826 BGB. Die grundsätzliche Haftung ergibt sich aus den unter Ziff. 1 dargestellten Erwägungen. Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch vorgerichtliche Anwaltskosten als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Der Kläger kann von der Beklagten nur diejenigen Kosten verlangen, die erforderlich waren, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dabei handelt es sich in der Regel um die Kosten, die der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG in Rechnung stellen durfte. Die Klägervertreter konnten für ihre Tätigkeit nach den Vorschriften des RVG nur einen Betrag von 1.029,35 EUR abrechnen. Bei Zugrundelegung einer 1,3-​Gebühr und einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 EUR ergab sich nach Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG ein abrechenbares Honorar von 1.029,35 EUR. Dieser Betrag ist ab dem 03.08.2017 aufgrund des Verzuges der Beklagten mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

Soweit der Kläger höhere Anwaltskosten von der Beklagten verlangt, ist die Klage aus den vorgenannten Gründen unbegründet. Die Abrechnung einer 1,5-​Gebühr anstelle der regelmäßig nach Nr. 2300 VV RVG anzusetzenden 1,3-​Gebühr kommt nicht in Betracht, weil die Sache weder besonders umfangreich noch schwierig war. Es handelt sich um einen Fall des allgemeinen Kauf- und Deliktsrechts, wobei auf Seiten der klägerischen Prozessbevollmächtigten zudem zu berücksichtigen ist, dass diese aufgrund der Bearbeitung zahlreicher nahezu identischer Mandate erhebliche Rationalisierungseffekte erzielen können.




Dennoch kann dem Kläger nur ein Anspruch i.H.v. 300,00 EUR zugesprochen werden. Da er rechtsschutzversichert ist und selbst angab, nur die Selbstbeteiligung i.H.v. 300,00 EUR gezahlt zu haben, ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung die übrigen außergerichtlichen Kosten getragen hat. Damit sind die entsprechenden Ersatzansprüche allerdings auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen (§ 86 Abs. 1 VVG), so dass dem Kläger für die über 300,00 EUR hinausgehenden Ansprüche die Aktivlegitimation fehlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.799,40 EUR festgesetzt.

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