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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 14.12.2018 - 3 L 1028/18 - Werte bei spontaner Blutabnahme und Selbstmedikation

VG Aachen v. 14.12.2018: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums und Selbstmedikation


Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 14.12.2018 - 3 L 1028/18) hat entschieden:

  1.  Es ist auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen, wenn sich bei einer sog. spontanen Blutabnahme im Blutserum des Betroffenen ein Wert von mindestens 150 ng/ml THC-Carbonsäure ergibt.

  2.  Wer ohne ärztliche Verschreibung die schmerzlindernde Wirkung von Cannabis ausprobiert (Selbstmedikation), ist bei der Bewertung seiner Fahreignung nach den allgemeinen Maßstäben zu behandeln, die für gelegentliche bzw. regelmäßige Konsumenten von Cannabis nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.2.1 und 9.2.2) gelten.


Siehe auch
Regelmäßiger Cannabiskonsum
und
Schmerztherapie und Drogen als Medizin


Gründe:


1. Der sinngemäße Antrag,

   die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (3 K 2486/18) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2018 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,

ist unbegründet.




In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.

Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung bis zur abschließenden Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu seinen Lasten aus.

Die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2018 ist als rechtmäßig anzusehen. Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist in der Regel (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen) derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der regelmäßig Cannabis konsumiert.




Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 liegt vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

   Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, BVerwGE 133, 186 = juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. März 2012 - 16 B 304/12 -, juris, Rn. 6.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Kreis der Personen zu zählen ist, die täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumieren.

Der Antragsteller befuhr am 31. August 2017 gegen 21:15 Uhr mit seinem Pkw (P. D. -C, amtliches Kennzeichen ...) die I. Straße in ... B. , obwohl er unter Cannabiseinfluss stand, wie das Untersuchungsergebnis der ihm entnommenen Blutprobe zeigt. Danach konnte im Blutserum sowohl der Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) als auch das THC-​Abbauprodukt (THC-​Carbonsäure) in einer Konzentration "oberhalb des höchsten Kalibrationswertes" festgestellt werden, und zwar mit ca. 21 µg/L (= ng/ml) THC und ca. 345 µg/L (= ng/ml) THC-​Carbonsäure.

Vgl. dazu das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln vom 20. September 2017 über eine chemisch-​toxikologische Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers.

Aufgrund dieses hohen Wertes an THC-​Carbonsäure ist der Antragsteller als regelmäßiger Cannabiskonsument anzusehen.

Es entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist anerkannten Rechts, dass bei einer - wie hier gegebenen - spontanen Blutabnahme ab einem Wert von 150 ng/ml THC-​Carbonsäure ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, d.h. dass der Betreffende diese Droge täglich oder nahezu täglich einnimmt.

   Vgl. dazu Möller, Medikamente und Drogen - verkehrsmedizinisch-​toxikologische Gesichts-​punkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Drogen, Rn. 233, Seite 459; und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 16 B 50/15 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

Wenn es nicht zu einer Spontanblutprobe kommt und der Betroffene beispielsweise eine Woche lang Zeit hat, um der Aufforderung zur Blutprobe nachzukommen, so ist wegen des Abbauvorgangs sogar schon bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-​Carbonsäure im Blut von regelmäßigem Konsum auszugehen.

   Vgl. dazu Möller, a.a.O. § 3, B. Drogen, Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 - Az. 632-​21-​03/2.1 (sog. Daldrup-​Tabelle).




Abgesehen davon weist das Gericht in der gebotenen Kürze darauf hin, dass der Antragsteller auch dann seine Fahreignung verloren hätte, wenn er - entgegen der Auffassung der Kammer - nicht als regelmäßiger, sondern lediglich als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen sein sollte. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nämlich u. a. derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Die letztgenannte Voraussetzung (sog. Rauschfahrt) ist nach Aktenlage durch die polizeilichen Feststellungen über den Vorfall am 31. August 2017 belegt. Außerdem ist der Antragsteller nach eigenen Angaben drogenerfahren. So hat er bei einer Beschuldigtenvernehmung am 19. Dezember 2017 angegeben, er habe zum letzten Mal vor "etwa 10 Monaten" Drogen konsumiert. Ferner hat er sich am 15. Februar 2015 aus Anlass der Karnevalsfeierlichkeiten in Köln (Porzer Fußgängerzone) aufgehalten und dort einen Joint geraucht, wie sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2015 - Cs 181 Js 241/15 - ergibt.

Sind damit in der Person des Antragstellers die Entziehungsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend.

Ohne Erfolg bleibt der sinngemäß vorgetragene Einwand des Antragstellers, seine Fahreignung dürfe nicht nach Maßgabe der oben dargelegten Vorschriften (Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) bewertet werden. Dazu macht er im Wesentlichen geltend: Er habe Cannabis zur Schmerzbekämpfung konsumiert. Am Vorfallstag habe er nämlich an einem schmerzhaften Abszess in der rechten Achselhöhle gelitten, der erst am Tag danach im St. F. Krankenhaus in H. entfernt worden sei.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, vor diesem Hintergrund eine Bewertung der Fahreignung des Antragstellers nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV (Dauerbehandlung mit Arzneimitteln) vorzunehmen. Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass Cannabis nunmehr verschreibungsfähig ist und damit nicht von vornherein als Arzneimittel bzw. Medikament ausscheiden muss, reicht dazu nicht aus. Maßgeblich für die Anwendung der Spezialregelung in Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV ist, ob die Einnahme von Cannabis auf einer ärztlichen Verschreibung beruht, die für den konkreten Krankheitsfall die Einnahme des Medikaments Cannabis genau bestimmt.

   Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-​Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, juris, Rn. 9 a.E., m.w.N.

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Wirkung von Cannabis zur Linderung seiner Schmerzen auf eigene Faust getestet (Selbstmedikation). Wer aber außerhalb einer medizinisch-​indizierten Medikation Cannabis konsumiert, entspricht typischerweise dem Regelfall, für den der Verordnungsgeber nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine bindende Bewertung über die (fehlende) Fahreignung getroffen hat, vgl. dazu Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV. Eine Abweichung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, vgl. dazu Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV.

   Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 L 1246/17 -, juris, Rn. 37.

Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus.

In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

   Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.

Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten. Insbesondere hat der Antragsgegner erkannt, dass zur Vorlage des Führerscheindokuments hier keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergehen durften, da der Antragsteller eine Erklärung über den Verlust seines bisherigen Führerscheindokuments abgegeben hat.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-​Westfalen,

   etwa Beschluss vom 20. November 2012 - 16 A 2172/12 -, juris, Rn. 17 f., m.w.N.,

der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Auffangwert (5.000 Euro) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500 Euro) als Streitwert anzusetzen.

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