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"Es ist ... rechtlich geboten, den Konsum ... eines verschreibungsfähigen - und dem Konsumenten tatsächlich von einer hierzu befugten Person ... verschriebenen - Betäubungsmittels aus dem Anwendungsbereich der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszuklammern und die Frage, ob die Einnahme eines solchen Stoffes zum Verlust der Fahreignung führt, allein anhand der Nummern 9.4 und 9.6 dieser Anlage zu beantworten. Denn es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das verordnete Betäubungsmittel nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Betäubungsmitteleinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt.
Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gehen davon aus, dass die ärztlich verordnete Einnahme eines verschreibungsfähigen Betäubungsmittels nicht in gleicher Weise den regelmäßigen Verlust der Fahreignung nach sich zieht, wie das beim Konsum von Betäubungsmitteln auch nach Auffassung der Verfasser dieser fachwissenschaftlichen Empfehlungen ansonsten der Fall ist. Denn die in Abschnitt 3.12.1 Absatz 1 Satz 1 der Begutachtungs-Leitlinien enthaltene Aussage, wonach eine Person, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, nicht in der Lage ist, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden (diese Einschätzung hat sich der Verordnungsgeber in der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Eigen gemacht), gilt nach Abschnitt 3.12.1 Absatz 1 Satz 2 der Begutachtungs-Leitlinien dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."
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