Das Verkehrslexikon

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Schmerztherapie und Drogen als Medizin

Schmerztherapie und Drogen als Medizin




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Sozialrecht




Einleitung:


Dass therapeutisch verordnete Medikamenteneinnahme, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zwingend zur Annahme von Fahrungeeignetheit führen muss, hat u.a. der VGH München (Beschluss vom 05.07.2012 - 11 CS 12.1321) ausgeführt:

   "Es ist ... rechtlich geboten, den Konsum ... eines verschreibungsfähigen - und dem Konsumenten tatsächlich von einer hierzu befugten Person ... verschriebenen - Betäubungsmittels aus dem Anwendungsbereich der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszuklammern und die Frage, ob die Einnahme eines solchen Stoffes zum Verlust der Fahreignung führt, allein anhand der Nummern 9.4 und 9.6 dieser Anlage zu beantworten. Denn es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das verordnete Betäubungsmittel nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Betäubungsmitteleinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt.


Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung gehen davon aus, dass die ärztlich verordnete Einnahme eines verschreibungsfähigen Betäubungsmittels nicht in gleicher Weise den regelmäßigen Verlust der Fahreignung nach sich zieht, wie das beim Konsum von Betäubungsmitteln auch nach Auffassung der Verfasser dieser fachwissenschaftlichen Empfehlungen ansonsten der Fall ist. Denn die in Abschnitt 3.12.1 Absatz 1 Satz 1 der Begutachtungs-Leitlinien enthaltene Aussage, wonach eine Person, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, nicht in der Lage ist, den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden (diese Einschätzung hat sich der Verordnungsgeber in der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Eigen gemacht), gilt nach Abschnitt 3.12.1 Absatz 1 Satz 2 der Begutachtungs-Leitlinien dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Stichwörter zum Thema Drogen

Medikamentenkonsum - Medikamentenabhängigkeit im Fahrerlaubnisrecht

Schmerztherapie

MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum

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Allgemeines:


VG Ansbach v. 17.05.2000:
Die bestimmungsgemäße Einnahme vom Arzt verordneter Schmerzmittel (hier: opioide Analgetika) im verordneten Umfang unterfällt nicht § 14 Abs. 1 FeV, so daß auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht nach § 14 Abs. 2 FeV gefordert werden kann.

VGH München v. 11.05.2011:
Der Hinweis des Betroffenen auf eine seit über 20 Jahren bestehende schmerzhafte Fußerkrankung und die deswegen durchgeführte Schmerztherapie, in deren Rahmen ihm zwischen 2005 und 2010 Tramadol, Ibuprofen und Nomavinzulfon verordnet worden seien, ändert nichts an der Annahme eines Regelfalls der Fahrungeeignetheit, wenn außerdem vom Konsum von Morphin und Codein auszugehen ist, weil zwischen diesen Betäubungsmitteln und den früher eingenommenen Medikamenten kein Zusammenhang besteht.

VGH München v. 18.04.2011:
Es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das verordnete Betäubungsmittel nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Betäubungsmitteleinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt. Wer jedoch eine ihm von ärztlicher Seite verschriebene Amfetaminzubereitung missbräuchlich im Sinn der Nummer 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eingenommen hat, verliert die Fahreignung. Missbrauch liegt dann vor, wenn von einem verordneten Arzneimittel in "übertherapeutischem" Umfang Gebrauch gemacht wird, d. h. die verordnete Dosis nicht eingehalten wird.




OVG Münster v. 04.05.2015:
Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage kann nicht zweifelhaft sein, dass die diskutierten medizinischen Anwendungsmöglichkeiten für THC-haltige Arzneien weder eine unkontrollierte Selbstmedikation rechtfertigen noch zu einer Herabsetzung der im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs bestehenden Erfordernisse beim zeitlichen Trennen der THC Einnahme und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr führen.

VGH München v. 05.05.2015:
Die aufgrund mangelnden Trennungsvermögens anzunehmende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wird nicht durch Schmerzen kompensiert, die der Fahrerlaubnisinhaber durch eine - sogar ärztlichem Rat widersprechende - selbstverordnete Schmerztherapie mit Cannabis bekämpft.

VG Aachen v. 14.12.2018:
Wer ohne ärztliche Verschreibung die schmerzlindernde Wirkung von Cannabis ausprobiert (Selbstmedikation), ist bei der Bewertung seiner Fahreignung nach den allgemeinen Maßstäben zu behandeln, die für gelegentliche bzw. regelmäßige Konsumenten von Cannabis nach Anlage 4 zur FeV (Nr. 9.2.1 und 9.2.2) gelten.

OVG Saarlouis v. 12.02.2021:
Zur Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem regelmäßigen Konsum

VGH München v. 30.03.2021:
Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf Nr. 9.6.2, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

VGH Mannheim v. 08.07.2021:
Der Konsum von Cannabis fällt nur dann nicht unter Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn dieses ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Dies darzulegen ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers.

OVG Saarlouis v. 08.11.2021:
Wiedererlangung der Fahreignung und Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem Konsum

OLG Oldenburg v. 14.03.2023:
Nimmt der Betroffene unter der Wirkung eines Betäubungsmittels - hier Cannabis - am Straßenverkehr teil, trifft ihn kein Vorwurf, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Dies gilt auch, wenn die Bedenken des .Gerichts hinsichtlich des Zustandekommens der Verschreibung nachvollziehbar sind.

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Sozialrecht:


Schmerztherapie

LSG Stuttgart v. 30.08.2006:
Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln auf Cannabisgrundlage (Cannabinoiden) zur Behandlung seiner chronischen Schmerzen. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus Verfassungsrecht ableiten.

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