1. | In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch ein Verkehrszeichen begründete Anordnung für den Verkehrsteilnehmer der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in dessen Wirkungsbereich von einer Stelle einfährt, von der es nicht wahrgenommen werden kann. |
2. | Ein Kraftfahrer muss darauf achten, wie auf der von ihm befahrenen Strecke der Verkehr durch Gebote und Verbote geregelt ist. Es kann aber nicht verlangt werden, dass er sich über die konkrete Fahrt hinaus die bei dieser erlangten Wahrnehmungen auch weiterhin einprägt und sie bei einer späteren Fahrt wieder in das Bewusstsein ruft, wenn er aus einer Seitenstraße in die geregelte Strecke einfährt und keine diese Regelung erkennbar machendes Verkehrszeichen wahrnehmen kann. Dies gilt unabhängig von der Länge der seit dem letzten Befahren der Strecke verstrichenen Zeit. |
3. | Stellt die durch Abbiegen und späteres Wiedereinbiegen unterbrochene Fahrt ein bereits beim Passieren des Verkehrszeichens geplantes einheitliches Unternehmen dar, muss es auf allen Teilen der Strecke und während des gesamten Verlaufs seiner Fahrt beachtet werden (BGHSt 11, 7). |
„Die Einlassung des Betroffenen, die L ... kurzfristig verlassen zu haben und anschließend über eine weitere Straße aufgebogen zu sein, ohne dass ein weiteres Schild an der Stelle vorhanden war, konnte nicht widerlegt werden.“ Und weiter: „Der Betroffene hat danach bereits das 70er-Schild einmal passiert und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch beim Abbiegen nochmals wahrnehmen müssen. Das Verkehrsschild hat danach Weitergeltung für ihn gehabt und zwar unabhängig davon, ob man überhaupt zwischen den Nebenstraßen durchfahren kann oder nicht. Daher war auch kein Ortstermin durchzuführen. Da der Betroffene aus einer Sackgasse wiederum auf die L ... auffuhr, hatte die Beschilderung weiterhin Gültigkeit und zwar auch für ihn.“ |
„Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden Fällen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich ein für eine längere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn es zuvor wahrgenommen hat....Die noch am selben Tage unmittelbar an das Beladen sich anschließende Rückfahrt über die gleiche Strecke kann nämlich nicht unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als neue, selbständige Fahrt angesehen werden“. |