Das Verkehrslexikon

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Streckenverbote - Verkehrszeichen - Gefahrenstelle - Baustelle - Geschwindigkeitsbeschränkungen - Überholverbot

Streckenverbote




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Lärmschutz / Elektrofahrzeuge
-   Geltung in Gegenrichtung
-   Geltung auch an Feiertagen?
-   Benutzungsverbot / Durchgangsverkehr
-   Benutzungsverbot / Durchgangsverkehr
-   Weitergeltung nach Parkplatzunterbrechung
-   Erkundigungspflicht nach Fahrerwechsel?
-   Streckensperrung für bestimmte Fahrzeuge



Einleitung:


Bei den Streckenverboten handelt es sich im wesentlichen um Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.

Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle") verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.


Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.

Diese Zeichen können auch nur links stehen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Stichwörter zum Thema Überholen

Verkehrszeichen

Tempo-30-Zone - Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen

Verkehrsrechtliche Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen

Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Vorsatz oder Fahrlässigkeit in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 08.03.1988:
Das Ende eines Streckenverbots ist grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282, das Ende des Überholverbots durch Zeichen 280, 281 und 282 gekennzeichnet. Ein Überholverbot endet nicht ohne weiteres an einer Einmündung oder Kreuzung.

OLG Hamm v. 08.01.1996:
Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot endet erst an einem gem. § 41 II Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278.

OLG Oldenburg v. 20.01.1995:
Vorschriftszeichen (Streckenverbotszeichen) gelten nur bei Sichtbarkeit und in Fahrtrichtung ihrer Bildseite.

OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.

KG Berlin v. 27.07.1998:
Ein Streckenverbot wegen einer Gefahrenstelle (Baustelle) gilt bis zu deren Ende. Steht davor noch ein weiteres Schild, das eine höhere Geschwindigkeit zulässt, ist dieses rechtlich bedeutungslos.




OLG Hamm v. 05.07.2001:
Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang.

AG Herne v. 15.06.2005:
Ein im Kurvenbereich einer Autobahnauffahrt aufgestelltes Streckenverbot gem. § 41 StVO Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) gilt auch ohne ausdrückliche Aufhebung (Zeichen 82) nicht ohne weiteres für den unmittelbar nachfolgenden Bereich der Autobahn.




OLG München v. 03.08.2009:
Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.

AG Wuppertal v. 28.01.2014:
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit den weiteren Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und darunter "Schule" gilt nicht an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, da durch den Zusatz "Schule" die Geltung auf Werktage mit Schulbetrieb begrenzt wird.

OLG Hamm v. 04.09.2014:
Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild im Sinne von § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.

OLG Celle v. 08.11.2018:
Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IIII-1 RBs 144/17 -, DAR 2017, 647; Hentschel/König/Dauer aaO § 3 Rn. 45b). Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

OVG Brandenburg v. 17.11.2022:
Ein Streckenverbot, das zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, entfällt auch ohne Aufhebungszeichen (Zeichen 282) dann, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Irrt sich der Betroffene auf den äußeren, die Örtlichkeit betreffenden Umstand, dass die Gefahrenstelle hier entgegen seiner Annahme nicht zweifelsfrei geendet hatte, sondern die Gefahr weiterhin bestand und die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb noch fort gilt, liegt eine fahrlässige Fehleinschätzung der Örtlichkeit und damit eines Umstandes zugrunde, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens kein Raum (§ 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Der Betroffene handelte vielmehr fahrlässig (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

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Lärmschutz / Elektrofahrzeuge:


Lärmschutz

Elektrofahrzeuge allgemein

KG Berlin v. 13.12.2018:
Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten.

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Geltung in Gegenrichtung:


Geltung von Zonenverboten oder Streckenverboten ohne Begrenungsbeschilderung auch in Gegenrichtung

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Geltung auch an Feiertagen?


Geltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für "Montag bis Samstag" auch an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen

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Benutzungsverbot / Durchgangsverkehr:


OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2009:
Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Ziffer 6 Satz 5 Buchstabe a) StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.

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Weitergeltung nach Parkplatzunterbrechung:


OLG Oldenburg v. 16.09.2011:
Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.

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Weitergeltung nach Abbiegen und Wiedereinbiegen:


OLG Oldenburg v. 15.01.2019:
  1.  In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch ein Verkehrszeichen begründete Anordnung für den Verkehrsteilnehmer der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in dessen Wirkungsbereich von einer Stelle einfährt, von der es nicht wahrgenommen werden kann.

  2.  Ein Kraftfahrer muss darauf achten, wie auf der von ihm befahrenen Strecke der Verkehr durch Gebote und Verbote geregelt ist. Es kann aber nicht verlangt werden, dass er sich über die konkrete Fahrt hinaus die bei dieser erlangten Wahrnehmungen auch weiterhin einprägt und sie bei einer späteren Fahrt wieder in das Bewusstsein ruft, wenn er aus einer Seitenstraße in die geregelte Strecke einfährt und keine diese Regelung erkennbar machendes Verkehrszeichen wahrnehmen kann. Dies gilt unabhängig von der Länge der seit dem letzten Befahren der Strecke verstrichenen Zeit.

  3.  Stellt die durch Abbiegen und späteres Wiedereinbiegen unterbrochene Fahrt ein bereits beim Passieren des Verkehrszeichens geplantes einheitliches Unternehmen dar, muss es auf allen Teilen der Strecke und während des gesamten Verlaufs seiner Fahrt beachtet werden (BGHSt 11, 7).

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Erkundigungspflicht nach Fahrerwechsel?


OLG Hamm v. 06.09.2005:
Dem Führer eines Pkw fällt nur dann eine schuldhafte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last, wenn von ihm bei der Einfahrt in den Zonenbereich erwartet werden muss, dass er ein dort aufgestelltes Verkehrszeichen gem. § 41 Abs. 2 S. 6 Nr. 7, Zeichen 274.1 StVO wahrnimmt oder wenn die Zonenbeschränkung ihm anderweitig bekannt geworden ist. Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft indes während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage oder Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen. Er ist nicht "Adressat" der Verkehrszeichen, die in dem durchfahrenen Gebiet aufgestellt sind.

OLG Hamm v. 18.06.2014:
Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht.

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Streckensperrung für bestimmte Fahrzeuge:


VG Osnabrück v. 22.04.2015:
Die Sperrung eines Straßenabschnitts für eine bestimmte Fahrzeugart setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage, insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko, ergibt. Etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer stellen keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne dar.

OVG Münster v. 09.07.2021:
Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen die Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen.

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