1. |
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die durch ein Verkehrszeichen begründete Anordnung für den Verkehrsteilnehmer der sie kennt, auch dann gilt, wenn er in dessen Wirkungsbereich von einer Stelle einfährt, von der es nicht wahrgenommen werden kann.
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2. |
Ein Kraftfahrer muss darauf achten, wie auf der von ihm befahrenen Strecke der Verkehr durch Gebote und Verbote geregelt ist. Es kann aber nicht verlangt werden, dass er sich über die konkrete Fahrt hinaus die bei dieser erlangten Wahrnehmungen auch weiterhin einprägt und sie bei einer späteren Fahrt wieder in das Bewusstsein ruft, wenn er aus einer Seitenstraße in die geregelte Strecke einfährt und keine diese Regelung erkennbar machendes Verkehrszeichen wahrnehmen kann. Dies gilt unabhängig von der Länge der seit dem letzten Befahren der Strecke verstrichenen Zeit.
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3. |
Stellt die durch Abbiegen und späteres Wiedereinbiegen unterbrochene Fahrt ein bereits beim Passieren des Verkehrszeichens geplantes einheitliches Unternehmen dar, muss es auf allen Teilen der Strecke und während des gesamten Verlaufs seiner Fahrt beachtet werden (BGHSt 11, 7).
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