Bei den Streckenverboten handelt es sich im wesentlichen um Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.
Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle") verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.
OLG Düsseldorf v. 08.03.1988:
Das Ende eines Streckenverbots ist grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282, das Ende des Überholverbots durch Zeichen 280, 281 und 282 gekennzeichnet. Ein Überholverbot endet nicht ohne weiteres an einer Einmündung oder Kreuzung.
OLG Hamm v. 08.01.1996:
Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot endet erst an einem gem. § 41 II Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278.
OLG Oldenburg v. 20.01.1995:
Vorschriftszeichen (Streckenverbotszeichen) gelten nur bei Sichtbarkeit und in Fahrtrichtung ihrer Bildseite.
OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.
KG Berlin v. 27.07.1998:
Ein Streckenverbot wegen einer Gefahrenstelle (Baustelle) gilt bis zu deren Ende. Steht davor noch ein weiteres Schild, das eine höhere Geschwindigkeit zulässt, ist dieses rechtlich bedeutungslos.
OLG Hamm v. 05.07.2001:
Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang.
AG Herne v. 15.06.2005:
Ein im Kurvenbereich einer Autobahnauffahrt aufgestelltes Streckenverbot gem. § 41 StVO Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) gilt auch ohne ausdrückliche Aufhebung (Zeichen 82) nicht ohne weiteres für den unmittelbar nachfolgenden Bereich der Autobahn.
OLG München v. 03.08.2009:
Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr angebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.
AG Wuppertal v. 28.01.2014:
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit den weiteren Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und darunter "Schule" gilt nicht an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, da durch den Zusatz "Schule" die Geltung auf Werktage mit Schulbetrieb begrenzt wird.
OLG Hamm v. 04.09.2014:
Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild im Sinne von § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.
OLG Celle v. 08.11.2018:
Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IIII-1 RBs 144/17 -, DAR 2017, 647; Hentschel/König/Dauer aaO § 3 Rn. 45b). Danach gilt der Grundsatz, dass das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung gekennzeichnet ist durch die Zeichen 278 bis 282. Eine Kennzeichnung erfolgt nicht, wenn auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Schließlich ist das Ende des Streckenverbots auch dann nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
OVG Brandenburg v. 17.11.2022:
Ein Streckenverbot, das zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, entfällt auch ohne Aufhebungszeichen (Zeichen 282) dann, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Irrt sich der Betroffene auf den äußeren, die Örtlichkeit betreffenden Umstand, dass die Gefahrenstelle hier entgegen seiner Annahme nicht zweifelsfrei geendet hatte, sondern die Gefahr weiterhin bestand und die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung deshalb noch fort gilt, liegt eine fahrlässige Fehleinschätzung der Örtlichkeit und damit eines Umstandes zugrunde, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens kein Raum (§ 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Der Betroffene handelte vielmehr fahrlässig (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
KG Berlin v. 13.12.2018:
Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten.
OLG Frankfurt am Main v. 27.11.2009:
Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Ziffer 6 Satz 5 Buchstabe a) StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.
OLG Oldenburg v. 16.09.2011:
Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.