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Normzweck des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es, die Identifikation des Fahrerlaubnisbewerbers und das Erreichen des Mindestalters sicherzustellen sowie die Feststellung fahreignungsrelevanter Tatsachen in den maßgeblichen Registern zu ermöglichen. Deshalb erfüllt ein amtlicher, d.h. von einer Behörde herrührender Nachweis, wie eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 64 AsylG, ungeachtet des Vermerks, die Angaben zur Person beruhten auf den eigenen Angaben des Inhabers, diesen Zweck, sofern keine konkreten Zweifel an den Angaben bestehen und insbesondere das Erreichen des Mindestalters nicht zweifelhaft ist
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