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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 02.01.2019 - 2 Ss OWi 1607/18 - Drogenfahrt und ärztlich angeordnete Medikamenteneinnahme

OLG Bamberg v. 02.01.2019: Drogenfahrt und ärztlich angeordnete Medikamenteneinnahme


Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 02.01.2019 - 2 Ss OWi 1607/18) hat entschieden:

  1.  Die bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 oder Abs. 3 StVG scheidet gemäß § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG aus, wenn die im Blut des Betroffenen nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, d.h. der Einfluss der Substanz allein auf der Einnahme der sich aus der ärztlichen Verordnung vorgegebenen Dosierung und auch nicht auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung beruht.

  2.  Bringt der Betroffene vor, die nachgewiesene berauschende Substanz beruhe auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel gemäß einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung, hat sich das Tatgericht hiermit näher zu befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich deshalb als lückenhaft, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, warum der Einwand des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG als unbeachtlich angesehen worden ist.


Siehe auch
Medikamentenkonsum - Medikamentenabhängigkeit im Fahrerlaubnisrecht
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:


I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 07.08.2018 wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG) zu einer Geldbuße von 1.000,- EUR und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge befuhr der Betroffene am 15.12.2017 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 21:30 Uhr und 22:00 Uhr in N. mit einem Pkw die L-​Straße auf Höhe des Anwesens Nr. 12, obwohl er etwa 1 bis 1,5 Stunden vor Fahrtantritt, wie er wusste, Cannabis konsumiert hatte und eine bei ihm am 16.12.2017 um 00.07 Uhr entnommene Blutprobe einen Wert von 11,00 ng/ml Cannabis bzw. Tetrahydrocannabinol (THC) ergab. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er in diesem Zustand „nicht hätte führen dürfen“. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 20.11.2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 07.08.2018 als unbegründet zu verwerfen.





II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Die Sachrüge hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung ist lückenhaft und ermöglicht dem Senat daher nicht die gebotene Nachprüfung (§§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich der Betroffene „letztlich mit einem Geständnis eingelassen“, jedoch geltend gemacht, es habe sich um medizinisch verordnetes Cannabis gehandelt, weshalb er glaube, dass er insoweit berechtigt Auto gefahren sei. Ausweislich der Angaben der polizeilichen Kontrollbeamtin hatte der Betroffene nach Belehrung und auf Anfrage angegeben, er habe das Cannabis wegen körperlicher Beschwerden eingenommen, da er eine Beinprothese am rechten Bein trage. Nach den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen, denen das Amtsgericht folgte, mache es „für die Drogenintoxikation aufgrund Cannabis mit entsprechenden Ausfallerscheinungen keinen Unterschied [...], ob es sich um illegal erworbenes Marihuana oder zu medizinischen Zwecken verordnetes handle, da es sich um den gleichen Wirkstoff handle“. Der Betroffene habe den „Grenzwert im Anhang zu § 24a StVG“, der für THC bei 1,00 ng/ml liege, mit dem bei ihm festgestellten Wert von 11,0 ng/ml um mehr als das 10-​fache des zulässigen Wertes überschritten. Auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse hat es das Amtsgericht „für vollkommen unbedeutend“ gehalten, „ob der Betroffene Marihuana sich auf dem Schwarzmarkt besorgt hat oder ob er medizinisch verordnetes Marihuana konsumiert“ hat.

2. Diese Erwägungen sind lückenhaft und tragen eine Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG nicht.




a) Zwar ist es allein Aufgabe des Tatrichters, den Sachverhalt festzustellen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu würdigen. Er hat insoweit ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318). Allein in seinen Verantwortungsbereich fällt, mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommt. Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Rahmen der Rechtsbeschwerde ist demnach auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

b) Soweit der Tatrichter gemeint hat, sich mit dem Vorbringen des Betroffenen, wonach es sich bei dem von ihm eingenommenen Cannabis um „medizinisch verordnetes“ gehandelt habe, nicht weiter befassen zu müssen, weil es nicht von Bedeutung sei, ob der Betroffene „auf dem Schwarzmarkt“ besorgtes oder „medizinisch verordnetes Marihuana“ konsumiert habe, da er in keinem Fall ein Kraftfahrzeug habe führen dürfen, wenn in seinem Blut eine Wirkstoffkonzentration von THC „über dem gesetzlich zulässigen Grenzwert“ erreicht sei, offenbart dies ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der sog. Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG.

Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG gilt nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG nämlich dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, wobei die Einnahme des Arzneimittels auf einer ärztlichen Verordnung beruhen muss und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet worden sein darf (jurisPK/Niehaus Straßenverkehrsrecht § 24a StVG Rn. 29; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 24a StVG Rn. 22; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. § 24a StVG Rn. 5d; vgl. auch KG, Beschl. v. 30.07.2015 - 162 Ss 64/15 = Blutalkohol 53 [2016], 188 = VRS 129 [2015], 220 und Maatz, Arzneimittel und Verkehrssicherheit - Straf- und zivilrechtliche Aspekte, BA 36 [1999], 146, 148). Wenn somit bei dem Betroffenen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG vorgelegen hätten, d.h. die in seinem Blut nachgewiesene Substanz (hier THC) aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührte, so wäre das Verhalten des Betroffenen nicht ordnungswidrig nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG. Aus dem Erfordernis der bestimmungsgemäßen Einnahme folgt allerdings zugleich, dass es bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit bleibt, wenn der Einfluss der nachgewiesenen Substanz auf einem nicht der Verordnung bzw. der darin vorgegebenen Dosierungsanleitung entsprechenden Konsum oder auf sonstigem Missbrauch der Substanz beruht (König a.a.O. m.w.N.). Nachdem der Betroffene sich ausdrücklich darauf berufen hatte, ärztlich verordnetes Cannabis konsumiert zu haben, und der Tatrichter diese Einlassung ersichtlich auch nicht als Schutzbehauptung bewertet hat, hätte sich das amtsgerichtliche Urteil mit der behaupteten Einnahme von Cannabis als Medikament jedenfalls näher befassen müssen.


c) Ob die sog. Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG vorliegend eingreift oder nicht, vermag der Senat auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen nicht zu überprüfen. So schweigt das Urteil schon zur Form des verfahrensgegenständlich konsumierten Cannabis/Marihuana. Cannabis kann aber auch in Form von Medizinal-​Cannabisblüten zu Therapiezwecken anwendbar sein und unter bestimmten Umständen auch ärztlich verordnet werden (vgl. zum Ganzen raw/Mußhoff, THC als Arzneimittel - Frage nach Fahrsicherheit und der Fahreignung, BA 2016, 289 ff.). Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil jegliche Feststellungen dazu vermissen, ob die eingenommene Substanz durch einen Arzt verordnet, zur Behandlung einer konkreten Krankheit eingenommen und die Dosierungsanweisung beachtet worden ist (KG a.a.O. unter Hinweis auf Maatz a.a.O.). Beachtet der Betroffene sie nicht und nimmt er am Straßenverkehr teil, kann er sich nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG ordnungswidrig verhalten (KG a.a.O.).




III.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-​rechtlichen Mängel ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das Urteil des Amtsgerichts mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG).

Lediglich ergänzend ist zu den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil, der Wirkstoff (gemeint: die Wirkstoffkonzentration) habe „über dem gesetzlich zulässigen Grenzwert“ gelegen, noch festzustellen, dass der sogenannte analytische Grenzwert nicht „im Anhang zu § 24a StVG“ bestimmt ist, sondern es sich hierbei um einen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der „Grenzwertkommission“ beschlossenen Wert handelt (König a.a.O. Rn. 21a).


IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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