Das Verkehrslexikon

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Medikamentenabhängigkeit - Trunkenheit infolge Medikamentenkonsums

Medikamentenkonsum - Medikamentenabhängigkeit im Fahrerlaubnisrecht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Medikamentenabhängigkeit
-   Einzelne Medikamente
-   Cannabis als Medizin



Einleitung:


Wird die Fahrtüchtigkeit durch den Konsum von Medikamenten herabgesetzt, kommt eine Bestrafung nach den §§ 315c, 316 StGB in Betracht. Ebenso wie beim Fahren unter Alkoholeinfluss hängt es vom Eintritt weiterer Voraussetzungen ab, ob es die Verkehrsteilnahme in fahruntüchtigem Zustand als einfache folgenlose Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder als Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c SGB behandelt wird.


Anders jedoch als bei Alkoholdelikten spielen Probleme, die auf der Ebene der Schuldzumessung liegen, eine größere Rolle; zum einen weil für die Selbsteinschätzung der Fahrtauglichkeit ärztliche Hinweise oder die den Medikamenten beiliegenden Beipackzettel eine wichtige Rolle spielen, und zum anderen, weil wohl nur durch medizinische Gutachten die Frage der eingeschränkten oder fehlenden Verantwortlichkeit zum Tatzeitpunkt geklärt werden kann.

Wer durch den fortlaufenden Konsum von Medikamenten von diesen abhängig geworden ist, hat seine Fahreignung verloren. Diese kann nur nach einer Abstinenzzeit von in der Regel einem Jahr als wiedergewonnen angesehen werden.


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Drogen

Schmerztherapie und Drogen als Medizin

Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit

Ältere Rechtsprechung zum Komplex Trunkenheitsfahrt infolge Medikamentenkonsums

Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin)




BayObLG v. 24.04.1990:
Soweit in § 330 a StGB a.F. StGB sowie in § 315 c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, § 316 StGB vom "Genuss" anderer berauschender Mittel gesprochen wird, bedeutet das nur deren Einnahme. Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass sie "zum Genuss", also in der Absicht eingenommen werden, einen Rausch oder eine andere lustbetonte Empfindung hervorzurufen. Es kann sich deshalb auch in einen Rauschzustand versetzen, wer das berauschende Mittel zum Zweck der Selbsttötung einnimmt

BGH v. 03.11.1998:
Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.

LG Freiburg v. 02.08.2006:
Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (so genannter Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke wie Kaffee und/oder Cola konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen wie Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Verhalten rechtfertigt in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.

VGH München v. 18.04.2011:
Es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn aufgrund des Charakters des Betroffenen und einer begleitenden ärztlichen Überwachung gewährleistet ist, dass das verordnete Betäubungsmittel nur in einer Dosis eingenommen wird, bei der es auch auf längere Sicht zu keinen fahreignungsrelevanten körperlichen und psychischen Veränderungen kommt und bei der zusätzlich entweder die Fahrtüchtigkeit unbeeinträchtigt bleibt oder - wenn Auswirkungen der Betäubungsmitteleinnahme auf die Fahrtüchtigkeit zu besorgen sind - gewährleistet ist, dass der Patient zwischen der therapeutischen Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr trennt. Wer jedoch eine ihm von ärztlicher Seite verschriebene Amfetaminzubereitung missbräuchlich im Sinn der Nummer 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung eingenommen hat, verliert die Fahreignung. Missbrauch liegt dann vor, wenn von einem verordneten Arzneimittel in "übertherapeutischem" Umfang Gebrauch gemacht wird, d. h. die verordnete Dosis nicht eingehalten wird.


OLG Bamberg v. 02.01.2019:

  1.  Die bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 oder Abs. 3 StVG scheidet gemäß § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG aus, wenn die im Blut des Betroffenen nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, d.h. der Einfluss der Substanz allein auf der Einnahme der sich aus der ärztlichen Verordnung vorgegebenen Dosierung und auch nicht auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung beruht.

  2.  Bringt der Betroffene vor, die nachgewiesene berauschende Substanz beruhe auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel gemäß einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung, hat sich das Tatgericht hiermit näher zu befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich deshalb als lückenhaft, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, warum der Einwand des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG als unbeachtlich angesehen worden ist.


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Medikamentenabhängigkeit:


    Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum

    BayObLG v. 24.04.1990:
    Soweit in § 330 a StGB a.F. StGB sowie in § 315 c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, § 316 StGB vom "Genuss" anderer berauschender Mittel gesprochen wird, bedeutet das nur deren Einnahme. Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass sie "zum Genuss", also in der Absicht eingenommen werden, einen Rausch oder eine andere lustbetonte Empfindung hervorzurufen. Es kann sich deshalb auch in einen Rauschzustand versetzen, wer das berauschende Mittel zum Zweck der Selbsttötung einnimmt

    VG Saarlouis v. 26.11.2010:
    Wird in einem Krankenhausentlassungsbericht diagnostiziert, dass der Betroffene an einem Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit, eine Alkoholintoxikation sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit leidet, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dessen Fahrungeeignetheit ausgeht, auch wenn nicht alle Kriterien der Begutachtungsrichtlinien für die Fahreignung erfüllt sind. Den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kommt keine rechtsnormative Qualität zu.



    VG Osnabrück v. 18.07.2013:
    Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht gehalten, in Ergänzung eines vorliegenden Gutachtens eine „psychologische Fahrverhaltensbeobachtung“ anzuordnen, wenn gutachterlich nicht abschlie8ßend geklärt werden konnte, ob der medikamentenabhängige Betroffene zu ausreichender Kompensation in der Lage ist.

    VGH München v. 05.07.2012:
    Wer psychoaktiv wirkende Arzneimittel, bei denen es sich zugleich um Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes handelt, missbräuchlich eingenommen hat und hierdurch abhängig geworden ist, verliert die Fahreignung.

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Einzelne Medikamente:


Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht

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Cannabis als Medizin:


Schmerztherapie und Drogen als Medizin

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