1. | Bei einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB durch Inverkehrbringen eines mit einer schadhaften Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der Käufer des Fahrzeugs, der den aufgebrachten Kaufpreis zurückverlangt, im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich das Fahrzeug herauszugeben. Ist dies wegen Verkaufs des Fahrzeugs durch den Geschädigten nicht möglich, schuldet er nicht Wertersatz nach § 346 BGB oder § 818 BGB, sondern Herausgabe des verbleibenden Vorteils nach §§ 249 ff. BGB. Dieser besteht aus dem beim Weiterverkauf erlangten Kaufpreis. |
2. | Erzielt er hierbei nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs als Kaufpreis, ist dies im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Die darlegungsbelastete Beklagte als weltweit agierende Fahrzeugherstellerin genügt dabei ihrer Darlegungslast zum objektiven Fahrzeugwert nicht, wenn sie den Fahrzeugwert mithilfe einer linearen Degression auf Grundlage der Gesamtlaufleistung und der zurückgelegten Strecke errechnet, sondern sie hat fachlich fundiert zum Fahrzeugwert vorzutragen. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.505,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 35.500,00 EUR für den Zeitraum zwischen dem 06.02.2008 und dem 27.08.2017 sowie aus 28.505,00 EUR seit dem 28.08.2017 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |