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Landgericht Krefeld Urteil vom 13.02.2019 - 2 O 313/17 - Herausgabe des beim Weiterverkauf erlangten Kaufpreises

LG Krefeld v. 13.02.2019: Herausgabe des beim Weiterverkauf eines Mangelfahrzeugs erlangten Kaufpreises als Vorteilsausgleichung bei der Wandlung


Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 13.02.2019 - 2 O 313/17) hat entschieden:

  1.  Bei einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB durch Inverkehrbringen eines mit einer schadhaften Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kraftfahrzeugs hat der Käufer des Fahrzeugs, der den aufgebrachten Kaufpreis zurückverlangt, im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich das Fahrzeug herauszugeben. Ist dies wegen Verkaufs des Fahrzeugs durch den Geschädigten nicht möglich, schuldet er nicht Wertersatz nach § 346 BGB oder § 818 BGB, sondern Herausgabe des verbleibenden Vorteils nach §§ 249 ff. BGB. Dieser besteht aus dem beim Weiterverkauf erlangten Kaufpreis.

  2.  Erzielt er hierbei nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs als Kaufpreis, ist dies im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Die darlegungsbelastete Beklagte als weltweit agierende Fahrzeugherstellerin genügt dabei ihrer Darlegungslast zum objektiven Fahrzeugwert nicht, wenn sie den Fahrzeugwert mithilfe einer linearen Degression auf Grundlage der Gesamtlaufleistung und der zurückgelegten Strecke errechnet, sondern sie hat fachlich fundiert zum Fahrzeugwert vorzutragen.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Rahmen des sog. VW-​Abgasskandals von der Beklagten die Rückzahlung des vom Zeugen F an die Verkäuferin, Autohaus C. in L., geleisteten Kaufpreises für einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI unter Abzug eines erzielten Weiterverkaufserlöses als Schadensersatz, weil in dem Fahrzeug eine Motorsteuerung installiert sei, die die Abgaswerte unzulässig manipuliere. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.

Der Zeuge F und die nicht am Rechtsstreit beteiligte Verkäuferin schlossen am 19.10.2007 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kaufpreis von 35.500,00 EUR. Bei dem Fa0hrzeug handelte es sich um einen Neuwagen. Der Kaufpreis wurde bis zum 05.02.2008 vollständig bezahlt. Der Wagen wurde am 12.02.2008 übergeben.

In dem Wagen ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter 2,0-​Liter-​Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoff-​Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-​Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt.

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde im Februar 2017 ein Software-​Update durchgeführt, das die vorgenannte Abschalt-​Software entfernen sollte.




Der Bescheid des KBA zur Freigabe des Updates für das klägerische Fahrzeug erging am 17.11.2015; danach werden die Grenzwerte für Schadstoffemissionen eingehalten, die Motorleistung bleibt unverändert und die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte und CO2-​Emissionen werden bestätigt. Die Auswirkungen des Software-​Updates auf den dauerhaften Betrieb des Fahrzeugs sind umstritten.

Auch ohne das Software-​Update war das streitgegenständliche Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher. Die EG-​Typengenehmigung ist bis dahin nicht entzogen gewesen. Das KBA betrachtete das Aufspielen des Software-​Updates jedoch als verpflichtend.
Die Klägerin behauptet: Der Zeuge F habe ihr sämtliche Ansprüche aus dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte abgetreten. Das Fahrzeug habe der Zeuge am 12.02.2017 bei einem Kilometerstand von 132.166 km für 6.995,00 EUR an das Autohaus S. GmbH in T. verkauft.

Das Fahrzeug halte die Euro-​5-Norm nicht ein. Tatsächlich überschritten die NOx-​Werte im normalen Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Vielfaches. Auf einem Prüfstand hingegen werde - unstreitig - die Motorsteuerung automatisch so geschaltet, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden.

Die Beklagte habe als Hersteller die Käufer durch die Verwendung einer der manipulierten Software arglistig getäuscht. Das Verhalten derjenigen (leitenden) Mitarbeiter der Beklagten, die die Manipulationen an der Motorsoftware vorgenommen/veranlasst haben, sei sittenwidrig, sodass ein direkter Anspruch gegen die Beklagte bestehe. Durch die Manipulation der Motorsteuerung auf dem Prüfstand sei die Klägerin über die tatsächlichen Schadstoffemissionen arglistig getäuscht worden. So habe die Beklagte gewusst, dass der Einbau der streitgegenständlichen Software zu einem zulassungsrechtlich illegalen Zustand führe, dadurch der Wert des Fahrzeugs erheblich gemindert werde und die Klägerin letztlich ein Fahrzeug erhalte, dessen Ist-​Beschaffenheit erheblich von der Soll-​Beschaffenheit abweiche. Die Beklagte sei daher im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht verpflichtet, das streitgegenständliche Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Die Klägerin sei nämlich so zu stellen, wie sie ohne Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsoftware gestanden hätte. In Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken hätte die Klägerin den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen, sodass die Beklagte die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs durch Rücknahme und Kaufpreiserstattung ungeschehen machen müsse.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.505,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 35.500,00 EUR für den Zeitraum zwischen dem 06.02.2008 und dem 27.08.2017 sowie aus 28.505,00 EUR seit dem 28.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Emissionsgrenzwerte der Abgasnormen müssten im normalen Fahrbetrieb nicht erreicht werden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht zum Einsatz gekommen. Die bisherige Motorsteuerung habe auf dem Prüfstand vielmehr in den NOx-​optimierten Modus 1 geschaltet, bei dem es eine erhöhte Abgasrückführungsrate gegeben habe; im normalen Fahrbetrieb habe sich der Motor im Partikel-​optimierten Modus 0 befunden. Nach dem Software-​Update, das inzwischen unstreitig durchgeführt wurde, gebe es nur noch den Modus 1.




Der Wagen sei nicht zum objektiven Wert verkauft worden. Dieser habe 16.733 EUR (35.500 EUR Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung für 132.166 gelaufene km) betragen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei. Die Klägerin habe eine sittenwidrige Handlung der Beklagten nicht dargelegt. Weder seien ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, noch sei er über die tatsächlichen Schadstoffemissionen getäuscht worden. Auch liege keine Täuschung über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. So habe für die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Informationspflicht hinsichtlich der verwendeten Software bestanden. Eine sittenwidrige Handlung der Beklagten scheide außerdem aus, da es an einer besonderen Verwerflichkeit mangele. Im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Handlung käme es vor allem auf die Vorstellungen und Handlungen der Teilnehmer des Fahrzeugmarktes an. Hier sei jedoch allgemein bekannt, dass die für den Erhalt der Typengenehmigung gemessenen Emissionswerte von den Werten im Realbetrieb abweichen würden. Den Käufern komme es demnach im Wesentlichen auf die Existenz und Bestandskraft der Typengenehmigung an. Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten außerdem von den streitgegenständlichen Vorgängen keine Kenntnis gehabt. Folglich habe auch kein Schädigungsvorsatz bestanden. Jedenfalls müsse die Klägerin ihr den objektiven Wert des Fahrzeugs herausgeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Wegen des Ergebnisses der wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018.





Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem gegen die Beklagte aus §§ 826, 831 BGB den eingeklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des für das Fahrzeug erzielten Weiterverkaufspreises.

1. Der Zeuge F wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten gem. § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, NJW 2014, 383).

Die manipulierende Motorsoftware hat ein Mitarbeiter der Beklagten entweder selbst programmiert oder deren Programmierung veranlasst. Die Beklagte hat unstreitig den Motor für den streitgegenständlichen Wagen konstruiert und hergestellt. Hierzu gehört die Programmierung der Motorsoftware einschließlich der Softwareteile, die auf einem Abgasprüfstand die Motorsteuerung übernehmen. Selbst wenn die Beklagte, wofür es keinerlei Anhaltspunkte oder Parteivortrag gibt, die Programmierarbeiten durch Dritte hat ausführen lassen, so wäre dies auf Anweisung und nach Vorgaben der Beklagten geschehen. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter der Beklagten die manipulierende Software ohne deren Wissen oder ohne deren Bemerken untergeschoben haben könnte.

Dieser Mitarbeiter der Beklagten hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem er im Prüfstandmodus das Emissionskontrollsystem anders steuerte, die Motorsteuerung nur bei der Prüfstandfahrt in einen Modus mit höherer Abgasrückführung und dadurch bedingt geringeren NOx-​Werten brachte (den von der Beklagten sog. Modus 1), wohingegen der Motor im realen Fahrbetrieb (dem von der Beklagten sog. Modus 0) eine geringere Abgasrückführung und damit höhere NOx-​Werte aufwies. So hat er die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zulassen: Niedrige Werte im Prüfstandmodus lassen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt.

Der Mitarbeiter der Beklagten hat nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil diese entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil diese aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen (ähnlich LG Oldenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/16).




2.

Der Mitarbeiter der Beklagten handelte auch vorsätzlich.

Die Rechtsprechung interpretiert das Vorsatzerfordernis extensiv und verlangt nicht, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert hat. § 826 BGB setzt demnach kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (MüKo BGB, 7.Aufl., § 826 Rn. 27).

Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren trotz des Überschreitens der vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro-​5-Zulassung erhalten. Damit verbunden war, dass die betroffenen Fahrzeuge mit den falschen Werten beworben werden und die Kunden ihrer Kaufentscheidung diese Werte sowie die entsprechende Einklassifizierung in die EU-​5-Abgasnorm zu Grunde legen. All das war für den Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich. Eine fahrlässige Programmierung scheidet aus, es ist vielmehr einziger Sinn dieser manipulierenden Softwareteile, den Rechtsverkehr (Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber) zu täuschen.

3. Es kann dahinstehen, ob der Vorstand oder ein sonstiger Organvertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die Softwaremanipulation veranlasst hat oder von ihr wusste. Denn jedenfalls muss sich die Beklagte gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war oder sie in Auftrag gegeben hat. Der entsprechende Mitarbeiter ist hierbei nämlich im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Arbeitnehmer der Beklagten tätig geworden und war damit deren Verrichtungsgehilfe.

4. Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, sich zu exkulpieren. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). Hierzu hätte es der beweispflichtigen Beklagten oblegen, konkret dazu vorzutragen, welcher Mitarbeiter für die Manipulationen verantwortlich war und inwieweit die Beklagte hinsichtlich dieses konkreten Mitarbeiters kein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden traf. Entsprechenden Vortrag ließ die Beklagte allerdings vermissen.

5. Ferner ist dem Zeugen durch das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten ein Schaden entstanden.

Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten; vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, NZM 2005, 270; BGH, MDR 2015, 89). Mithin kann der Zeuge F im Wege des Schadensersatzes verlangen, dass die Beklagte die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen macht, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/17).

Die sittenwidrigen Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten führten nämlich dazu, dass sich der Zeuge bei dem Kauf des streitgegenständlichen PKW von falschen Vorstellungen getragen sah. Er ging davon aus, dass er ein ordnungsgemäß programmiertes Fahrzeug erwerben würde, dessen Abgas- und Verbrauchswerte im Prüfstandmodus mit den Abgas- und Verbrauchswerten beim realen Fahren in gewisser Korrelation stehen. Dieser Umstand wurde ihm aber nur vorgetäuscht, stattdessen wurde ihm Wagen in der oben dargestellten Weise mit manipulierter Motorsoftware konstruiert und produziert.

Diese Fehlvorstellung war für den Kauf des streitgegenständlichen PKW auch kausal. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer einen für den eigenen Gebrauch vorgesehenen PKW nur dann erwirbt, wenn dieser nicht manipuliert ist. Anders als etwa im Kapitalanlagerecht (s. zur Kausalität dort BGH, NJW-​RR 2008, 1004 Rdn. 12ff.) geht es vorliegend nicht um falsch erteilte (Detail-​) Informationen (so aber Oechsler, NJW 2017, 2867), bei denen in der Tat unklar sein kann, ob sie die Kaufentscheidung tatsächlich beeinflusst haben. Es geht vielmehr um die grundsätzliche Erwartung eines jeden Käufers, dass der Hersteller einer Kaufsache sich jedenfalls bemüht, diese ordnungsgemäß zu konstruieren und zu produzieren. Ein Käufer wird zwar nicht davon ausgehen (dürfen), hierbei könne es - der Wirtschaftlichkeit geschuldet - nicht zu Fehlern, Unsorgfältigkeiten oder Nachlässigkeiten kommen; auch wird er nicht davon ausgehen (dürfen), ein Hersteller betreibe immer den höchsten Aufwand. Er wird 7.aber ohne weiteres davon ausgehen, der Hersteller werde nicht systematisch und planmäßig manipulierte Ware konstruieren und produzieren. Dies ist eine Grundannahme jeden Wirtschaftsverkehrs, deren Relevanz für einen konkreten Kaufentschluss ein Käufer kaum wird direkt beweisen können, weil es sich um eine innere Tatsache handelt; weil es sich aber um eine solche grundlegende (und berechtigte) Käufererwartung handelt, kann sie nach der Lebenserwartung ohne Weiteres als gegeben unterstellt werden - ähnlich wie man etwa im Rahmen des § 123 BGB die Kausalität nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres annimmt bei Täuschungen über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Kaufsache (vgl. MüKo BGB, 7. Aufl., § 123 Rdn. 83).

Dem Schaden des Zeugen steht auch nicht entgegen, dass an seinem Fahrzeug auf Kosten der Beklagten ein Softwareupdate durchgeführt wurde. Das nach dem Kauf durchgeführte Softwareupdate ändert nichts an der Manipulation der Willensbildung des Klägers, welche beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs stattgefunden hat. § 826 BGB schützt den loyalen und angemessenen Umgang der Personen untereinander (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-​BGB, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 1). Die Manipulation des Klägers kann nicht im Nachhinein durch ein Update, welches lediglich die Auswirkungen des Mangels beseitigen kann, rückgängig gemacht werden. Der Schutzbereich des § 826 BGB ist auch weiterhin betroffen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass derzeit die dauerhaften Auswirkungen des Updates auf das Fahrzeug noch nicht absehbar sind. Ob die durch das Softwareupdate nachgerüsteten Fahrzeuge in ihrer Beschaffenheit durch das Update negativ beeinflusst werden, wird sich erst durch einen längerfristigen Massenbetrieb der nachgerüsteten Fahrzeuge zeigen. Bis dahin besteht der konkrete und nicht ausräumbare Mangelverdacht, dass die Fahrzeuge durch das Update negativ beeinflusst werden, sei es im Hinblick auf eine Verminderung der Motorleistung, einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs oder einer Steigerung des CO2-​Ausstoßes (LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017 - 12 O 174/16 -, Rn. 35, juris).


6. Die Ansprüche des Zeugen F gegen die Beklagte sind der Klägerin abgetreten worden, § 398 BGB. Das Gericht ist nach der erfolgten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge die Ansprüche mit der vorgelegten Abtretungsurkunde K1 übertragen hat. Der Zeuge hat glaubhaft und uneingeschränkt glaubwürdig versichert, den Vertrag eigenhändig unterschrieben zu haben.

Das Gericht ist ferner überzeugt davon, dass der Zeuge das Fahrzeug am 12.02.2017 für 6.995,00 EUR verkauft hat. Dies ergibt sich bereits aus der vorgelegten Inzahlungnahmevereinbarung.

7. Die Klägerin muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch die von vom Zeugen gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug von dem Zeugen gesetzeswidrig genutzt wurde. Bei der Nutzungsherausgabe im Rahmen des § 826 BGB kommt es darauf an den Schaden, welcher durch den Vertrag entstanden ist, auszugleichen. Der Schaden ist bei der Klägerin aber nicht in der vollen Höhe des Kaufpreises eingetreten, denn diese erlangte dafür die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs. Dieses war zwar mangelhaft, konnte aber dennoch durch die Klägerin genutzt werden, sodass sich dieser jedenfalls Aufwendungen für eine anderweitige Fortbewegungsmöglichkeit ersparte. Wenn eine Nutzungsentschädigung vorliegend nicht zu berücksichtigen wäre, würde dies zu einer Besserstellung des Käufers führen. Dies wird umso deutlicher, wenn berücksichtigt wird, dass die Besserstellung der einzelnen Käufer erheblich voneinander abweichen würde, je nachdem wie viele Kilometer diese mit dem Fahrzeug bereits zurückgelegt haben.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage, ob die unter Umständen einschlägigen europarechtlichen Normen in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz es verbieten, eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen, ist entbehrlich. Dem Gericht steht nach Art. 267 AEUV hinsichtlich der Vorlage Ermessen zu. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt bei der Frage der Auslegung europarechtlicher Normen - sofern nicht von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen wird - nur in äußersten Ausnahmefällen in Betracht (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein AEUV Art. 267 Rn. 61-​64, beck-​online). Die Erwägungen des Klägervertreters führen nicht dazu, dass das Gericht nach pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens sich zu einer Vorlage verpflichtet sieht. Der Effektivitätsgrundsatz steht einer Vorteilsausgleichung nicht entgegen. Das Gericht geht insoweit von einem acte claire aus. Der EuGH geht in seinen Entscheidungen bisher selbstverständlich von der Geltung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung aus (vgl. URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAI 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN STAHLWERKE PEINE-​SALZGITTER AG., RECHTSSACHE C-​220/91 P.). Das Effektivitätsgebot gebietet nur, dass innerstaatliches Recht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Die europäischen Bestimmungen zur Typengenehmigung und Zulassung räumen dem Kläger jedoch keine subjektiven Rechte ein, deren Geltendmachung erschwert wird. Sie dienen der Herstellung des Binnenmarktes. Die Freiheit des Binnenmarktes gewährt zwar subjektive Rechte der Marktteilnehmer. Voraussetzung ist jedoch ein grenzüberschreitender Bezug des Falls, welcher nicht vorgetragen oder ersichtlich ist. Auch nach dem Grundsatz des "effet utile" ist keine Einschränkung der Vorteilsausgleichung geboten. Es handelt sich hierbei um eine Auslegungsregel für europäische Normen. Die einschlägigen Normen der §§ 249 ff. BGB sind jedoch nicht für den vorliegenden Fall relevant europarechtlich geprägt. Zudem ist Rechtsfolge einer fehlenden europarechtlichen Genehmigung die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge. Dies führt zu massiven Schadensersatzansprüchen der betroffenen Autobesitzer hinsichtlich Rückabwicklungsansprüchen, Nutzungsausfall- und Ersatzbeschaffungskosten. Aufgrund der Vielzahl der europaweit betroffenen Fahrzeuge kommt es für die Effektivität nicht auf die Vorteilsausgleichung an.

Eine Vorlage bezüglich der Frage, ob das Fahrzeug nach europarechtlichen Normen genehmigt ist und betrieben werden durfte, kommt es nicht an, da der Anspruch bereits nach § 826 BGB besteht.

Die vom Zeugen gezogenen Nutzungen haben einen Wert von 18.767,57 EUR. Der Wertersatz ist aufgrund des erfolgten Verkaufs abgeschlossen und kann konkret berechnet werden. Die Kammer schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-​RR 2008, 1199). Bei Vertragsschluss betrug der Kilometerstand 0 km. Der Wertersatz bestimmt sich dann nach folgender Formel:

(Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer) ÷ Restnutzungsdauer

Die Höhe der gefahrenen Kilometer ergibt sich aus einer Subtraktion des Kilometerstandes bei Verkauf (in Höhe von durch die Beklagte hilfsweise zu eigen gemachten 132.166 km) und des Kilometerstandes zum Zeitpunkt des Kaufs (in Höhe von 0 km). Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus einer Subtraktion der Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km und des Kilometerstandes beim Kauf des streitgegenständlichen PKW und beläuft sich daher auf 250.000 km (250.000 km - 0 km).

8. Die Klägerin hat ferner im Wege der Vorteilsausgleichung nach §§ 249 ff. BGB den erhaltenen Kaufpreis herauszugeben.

Die Klägerin hat grundsätzlich das Fahrzeug herauszugeben. Durch den Verkauf ist ihr dies unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Nach § 249 BGB ist allerdings das Surrogat herauszugeben. §§ 346, 818 BGB können im Rahmen des § 249 BGB nicht direkt angewandt werden. Es handelt sich vorliegend um eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen der Naturalrestitution; §§ 346, 818 BGB hingegen liegt der Gedanke einer (beidseitig) interessengerechten Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge zugrunde. Allerdings kann auf die in §§ 346, 818 BGB enthaltenen Wertungen abgestellt werden, sofern sie mit dem Grundsatz der Naturalrestitution vereinbar sind und sich aus §§ 249 ff. BGB keine Schlüsse über die Rückabwicklung ziehen lassen. Wesentliche von §§ 346, 818 BGB abweichende Wertungen des § 249 BGB sind dabei die Grundsätze der Totalreparation auf der einen Seite und das Bereicherungsverbot auf der anderen Seite.

Der Grundsatz der Totalreparation gebietet in einem ersten Schritt, dass das Vermögen des Geschädigten durch die Rückabwicklung nicht im Vergleich zum Zeitpunkt vor Vertragsschluss (Kauf des Wagens durch den Zeugen F als schädigendes Ereignis) geschmälert wird. Als Folge ist das durch den Vertragsschluss Erlangte herauszugeben; in der Sache handelt es sich um eine Vorteilsausgleichung. Ist dies nicht möglich, ist das Surrogat herauszugeben; eine weitergehende Herausgabe- oder Ersatzpflicht würde sein Vermögen schmälern. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung gebietet grundsätzlich nicht die Herausgabe der nicht gezogenen Vorteile. Eine Rechtspflicht zur Erzielung von Vorteilen zugunsten des Schädigers gibt es grundsätzlich nicht (zu § 254 BGB s.u.). Dabei ist unerheblich, ob der Schädiger durch diese Art der Rückabwicklung schlechter gestellt wird, als er ohne Vertragsschluss stünde. Ihm kommt der Grundsatz der Totalreparation nicht zugute.

Ersatz des objektiven Wertes gemäß § 346 Abs. 2 BGB (analog) ist deshalb bei der Vorteilsausgleichung nicht geschuldet, da eine vergleichbare Interessenlage nicht vorliegt. Die Anwendung dieser Vorschrift widerspräche dem Grundsatz der Totalreparation. § 346 Abs. 2 BGB hat einen Ausgleich der beiderseitigen Interessen im Sinn. Die Vorschrift geht zunächst von einem beiderseitig unverschuldet fehlgeschlagenen Vertrag aus. Diese Wertung wird erst durch § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB modifiziert. Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB bedarf es des Umweges über § 346 Abs. 2, 3 BGB nicht, da bei §§ 249 ff. BGB von vornherein ein beidseitiger Interessenausgleich nicht vorgesehen ist.

§ 818 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar. Die Pflicht zur Herausgabe des Surrogats, nicht des objektiven Werts, folgt bereits unmittelbar aus § 249 Abs. 1 BGB. In Folge ist auch nicht darauf abzustellen, dass der bösgläubige Bereicherte sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann, sondern §§ 818 Abs. 4, 819, 292, 989 BGB gelten. Das Schadensrecht hat für den "bösgläubigen" Geschädigten ein eigenes Rechtsregime, nämlich das des § 254 BGB.

Dies widerspricht auch nicht dem Bereicherungsverbot. Durch diese Abwicklung behält der Geschädigte keinen Vermögensvorteil. In seinem Vermögen verbleibt bei Herausgabe des Kaufpreises kein Vorteil mehr. Auf die Frage, ob ein Mehrerlös im Vergleich zum objektiven Wert bei Geschädigten verbleiben darf, kommt es vorliegend nicht an. Es ist nicht vorgetragen, dass der Geschädigte einen Mehrerlös erzielt hat.

9. Der Anspruch der Klägerin war nicht deshalb zu kürzen, weil der Zeuge nach Behauptung der Beklagten beim Weiterverkauf des Wagens einen Kaufpreis erzielt habe, der hinter dessen objektivem Wert zurückbleibe.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB kann nicht erkannt werden. Für eine Kürzung des Anspruchs ist erforderlich, dass der Kläger schuldhaft den ihm entstandenen Schaden vergrößert hat. Die Vorschrift ist nicht direkt anwendbar, da der Verkauf des Fahrzeugs nicht den Schaden des Geschädigten vergrößert, da sein Schaden in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit besteht. Als Folge steht ihm stets die Rückerstattung seiner Leistung, d.h. des Kaufpreises zu. Es verändert sich lediglich dasjenige, was er herauszugeben hat. Dies hat letztlich auf sein Vermögen keinen Einfluss. Ihm ist vielmehr vorzuwerfen, dass er Vorteile nicht gezogen hat. Auf solche Fälle ist § 254 BGB allerdings entsprechend anwendbar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 254 Rn. 3 für den Fall, dass der getäuschte Käufer den Untergang der Sache verschuldet hat). Dies gründet darin, dass § 254 BGB eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist.

In diesem Sinne hätte der Zeuge F seine Obliegenheiten verletzt, wenn er schuldhaft einen zu geringen Kaufpreis erzielt hätte. Dies hat die darlegungspflichtige Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Sie hat bereits nicht substantiiert den Wert des Fahrzeugs behauptet. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass das Fahrzeug bei Verkauf mindestens einen Wert von 16.733,00 EUR hatte, während der Zedent es - den Verkauf hat sich die Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht - für 6.955,00 EUR verkauft hat. Der Wert wird durch die Beklagte durch lineare Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen auf 132.166 km Laufleistung bei einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnet. Dies ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Der Beklagten als international tätige Kraftfahrzeugproduzentin mit umfangreichen Vertragshändlernetzwerk ist eine deutlich fundiertere Angabe des Fahrzeugwertes möglich als bloß auf die lineare Degression zurückzugreifen, wie sie aus Billigkeitsgründen bei der Rückabwicklung genutzt wird. Der Beklagten ist bekannt, dass der Fahrzeugwert nicht mithilfe einer linearen Degression zutreffend wiedergegeben werden kann. Sie hätte vielmehr etwa unter Bezugnahme auf die Verkaufspreise der ihr bekannten vergleichbaren Gebrauchtwagen zum Wert des Fahrzeugs substantiiert vortragen müssen.



Zudem hat sie die schuldhafte Verletzung der Obliegenheit durch den Zedenten nicht vorgetragen. Die Diskrepanz zwischen Wert und Verkaufspreis begründet alleine noch keinen Verschuldensvorwurf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Zedent den höheren Wert gekannt hat oder hätte erkennen müssen und im Rahmen des Verkaufs auch hätte erzielen können. Die Erkennbarkeit wird nicht durch eine behauptete Diskrepanz zwischen Verkaufswert und erzieltem Preis ersetzt. Hieraus folgt nicht zwangsläufig die Erkennbarkeit eines höheren Wertes. Hierzu erforderlich ist vielmehr, dass die wertbildenden Faktoren und deren Bewertung dem Zedenten hätten bekannt sein müssen. Dem Zedenten sind zwar im vorliegenden Fall größere Anstrengungen zur Wertermittlung zuzumuten als dem üblichen Verkäufer eines VW, da er aufgrund der Abtretung an die Klägerin Kenntnis von der Möglichkeit der Rückabwicklung hatte und deshalb nicht nur seine eigenen Interessen in Blick haben musste, sondern auch diejenigen der Beklagten. Daher kann zumindest verlangt werden, dass sich der Zedent durch einfache Quellen kundig zu macht. Zur Erkennbarkeit trägt die Beklagte unter Beweisantritt aber nur vor, dass bei einem Gebrauchtwagenankauf durch den Händler üblicherweise ein Protokoll über den Zustand des Wagens und ein DAT-​Bericht erstellt werden. Es ist allerdings nicht ausreichend vorgetragen, dass der Zedent dieses Gutachten, sofern es existiert, überhaupt gesehen hat. Dies ist im Gebrauchtwagenhandel unüblich.

II.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung des zurückzuerstattenden Kaufpreises folgt aus §§ 849, 246 BGB ab Vertragsschluss bis zur Rechtshängigkeit und aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seither.

III.>
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 35.500,00 EUR festgesetzt.

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