Unter Umständen wird dem Betroffene unmöglich gemacht, Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorzutragen, wenn die Messdaten nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden. Damit kann eine erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs unmöglich gemacht werden, wenn der Betroffene überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, an die entsprechenden Originalmessdaten zu gelangen. Deswegen gehört zu einer entsprechenden Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht nur die Wiedergabe des entsprechenden Antrages in der Hauptverhandlung und seiner Bescheidung durch den Tatrichter, sondern auch die Darlegung, welche Anstrengungen der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung in dieser Hinsicht unternommen hat, ob er etwa gegenüber der Verwaltungsbehörde tätig geworden ist und wie diese auf seine Anfragen reagiert hat (ähnlich: OLG Celle, Beschl. v. 21.04.2016 -2 Ss OWi 82/16-). |
"Da das Amtsgericht Siegen den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht, wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Diese Zulassungsgründe liegen allesamt nicht vor. a) Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht geboten ist. b) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Versagung rechtlichen Gehörs geltend macht und damit begründet, das Amtsgericht habe einen Antrag auf Hinzuziehung einer Kopie der Messdatei einschließlich etwaiger Rohmessdaten zu Unrecht abgelehnt, dringt sie auch damit nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der von dem Betroffenen herangezogenen Auffassung des VerfGH des Saarlands (Beschl. v. 27.04.2018 Lv 1/18 -), dass die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (auch wenn sie nicht Aktenbestandteil sind), zu folgen ist oder ob es sich vielmehr nur um eine nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG berechtigende Frage des fairen Verfahrens geht (s.o). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt vorliegend jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. |