| Die Regelung über die Notwendigkeit eines Sachverständigenverfahrens gemäß A.2.19 AKB ist wirksam (ebenso Landgericht Düsseldorf 9 O 372/17, Urteil vom 24.07.2018 bei Juris Rn. 9 ff.) und verstößt nicht gegen § 309 Nr. 14 BGB. - Der Sachverständigenausschuss nach A.2.19.2 und A.2.19.3 AKB ist schon nach dem Wortlaut von § 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz keine Verbraucherschlichtungsstelle. Es handelt um Schiedsgutachter. Sie unterfallen nicht dem Anwendungsbereich von § 309 Nr. 14 BGB. |
| "A.2.19 | Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) |
| A.2.19.1 | Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. |
| A.2.19.2 | Für den Ausschuss benennen sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen ... " |
| Wiederbeschaffungswert (streitig) | 61.500,00 EUR |
| Restwert (unstreitig) | 10.000,00 EUR |
| Selbstbeteiligung (unstreitig) | 500,00 EUR |
| Zahlung (unstreitig) | 37.500,00 EUR |
| Klageforderung | 12.500,00 EUR |
| die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.500,00 EUR sowie 535,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2018 zu zahlen. |
| die Klage abzuweisen. |