Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann zur gefahrfreien Durchführung eines Kinderkarnevalsumzuges eine Straßensperrung im Wege einer verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden, wenn eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage für die Teilnehmer und Besucher anzunehmen ist. |
festzustellen, dass die Anordnung der Aufstellung von absoluten Durchfahrtsverbotsschildern mit Straßensperren vom 9. Februar 2013 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr in P1. -P2. auf der C1.-straße an der Einmündung F.-straße , Fahrtrichtung C. Straße sowie auf der C. Straße an der Einmündung L.-straße , Fahrtrichtung P2. insofern rechtswidrig war, als der Kläger als Anlieger der T. -H. -Straße hiervon nicht ausgenommen war. |
die Klage abzuweisen. |
vgl. : König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 45, Rdnr. 26 m.w.N.. |
Vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr. 28a. |
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 - NZV 2011, S. 156 ff.. |
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 8 A 4840/05 - juris; König, in: Hentschel, a.a.O. § 42 Rdnr. 28 a. |