| "Dass der einzelne einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidriger Zustände hat, wenn dadurch seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen beeinflusst werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 18. August 1960 (BVerwGE 11, 95) anerkannt. Daran hat es auch grundsätzlich später festgehalten (Beschluss vom 21. November 1967 - BVerwG I B 91.67 -, DVBl. 1968, 154). Für die Zuerkennung eines derartigen Anspruches ist es entscheidend, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder durch einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, wie z.B. die Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss (so der Beschluss des I. Senats, a.a.O.), sondern daneben, wenn auch nur in geringem Umfange, die Belange einzelner schützen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei zahlreichen Vorschriften auf dem Gebiet des Bau-, Gewerbe- und Wasserrecht mit dieser Frage befasst (BVerwGE 11, 331; 17, 315; 22, 129; 24, 23; 27, 29; 28, 29 und 131; 31, 15; 32, 179) und sie dann bejaht, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist." |
| "Vor dem vorbezeichneten Hintergrund kommt zunächst die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333, und vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214) von vornherein nicht als taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht. Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, welche zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen und zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ermächtigt. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift nahelegt und worauf im übrigen auch die Gesetzgebungs-Materialien schließen lassen (vgl. BTDrucks 8/3150, S. 10), bezweckt sie - soweit hier interessierend - lediglich den Schutz vor Abgasen im Rahmen von Fußgänger- und verkehrsberuhigten Bereichen; über diese Bereiche geht indessen - von allem anderen abgesehen - der Antrag des Klägers deutlich hinaus. b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Vorschrift in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, und vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 60.85 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 188.89 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 32; Urteil vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9). Diese Bestimmung verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <227 f.>) nicht notwendigerweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern lässt ein Einschreiten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen auch dann zu, wenn hierdurch die öffentliche Ordnung wiederhergestellt werden soll. Indessen sieht § 45 Abs. 1 StVO sowohl in seinem Satz 1 als auch - was vorliegend von Bedeutung ist - in seinem Satz 2 (nur) die Beschränkung oder das Verbot der Benutzung "bestimmter Straßen oder Straßenstrecken" vor. Hierin liegt zwar lediglich eine besondere Bekräftigung des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes; wegen der mit Verstößen gegen entsprechende Beschränkungen oder Verbote verbundenen ordnungs-, straf- oder zivilrechtlichen Folgen muss für alle hiervon Betroffenen eindeutig ersichtlich sein, welche Maßnahmen an welchen Orten ergriffen worden und zu befolgen sind. Bezieht man aber weiterhin den Umstand ein, dass in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO lediglich Verkehrseinschränkungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 4, erster Teilsatz StVO (vgl. hierzu Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 m.w.N.) angeordnet werden dürfen, mithin keine Anordnungen zulässig sind, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitung oder auf andere Weise bekanntgegeben werden (§ 45 Abs. 4, zweiter Teilsatz StVO), so ergibt sich im Hinblick auf die zur Ozonbekämpfung notwendigen kurzfristigen und gleichwohl großräumigen Maßnahmen eindeutig, dass sie vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht erfasst werden. Zwar können darauf auch Maßnahmen gestützt werden, die sich auf ein größeres Gebiet, etwa einen ganzen Ortsteil beziehen, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede darin enthaltene Straße vorliegen (vgl. Urteil vom 24. April 1958 - BVerwG I C 157.54 - BVerwGE 6, 317 <319>; Beschluss vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 B 32.73 - VRS 46, 237 <238>; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 7 C 9.80 - VRS 63, 232). Es ist aber schlechterdings ausgeschlossen, die zur Ozonbekämpfung regelmäßig notwendigen Maßnahmen mit dem Instrumentarium des § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 StVO umzusetzen." |
| 1. | Es obliegt der Straßenverkehrsbehörde, die einer verkehrsrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens erfüllt sind (BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176 – juris Rn. 22). |
| 2. | Eine verkehrsrechtliche Anordnung setzt zwar nicht voraus, dass Schadensfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 – BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 5.6.2018 – 11 B 17.1503 – KommunalPraxis BY 2018, 320 = juris Rn. 26). Hat aber – wie hier – eine langjährig bestehende verkehrsrechtliche Lage ohne offensichtlich hohes Gefahrenpotential noch nie zu einem Unfall geführt, ist dies durchaus ein Anhaltspunkt dafür, dass es an einer besonderen Gefahrenlage fehlt. |
| 3. | Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. |
| 4. | Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen sind insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 – 3 B 58.16 – juris Rn. 21 m.w.N.). |