1. |
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 vom 16. Dezember 2009 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 22. Januar 2010, 2 U 904/09, MDR 2010, 630; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15. Juni 2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 4. Oktober 2010, 2 U 950/09, VersR 2012, 374; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19. Januar 2011, 2 U 468/10, MDR 2011, 787 und Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 6. Oktober 2011, 2 U 1104/10, i.V.m Zurückweisungsbeschluss vom 1. Dezember 2011, RRa 2012, 73).
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2. |
Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.
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3. |
Der Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Personen, insbesondere minderjährige Zuschauer, nicht zu nahe an die Festwagen kommen können und dass eine Absperrung vorzunehmen ist (in Anknüpfung an LG Ravensburg, Urteil vom 15. August 1996, 3 S 145/96, NJW 1997, 402 und OLG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 1979, 14 U 123/76, RuS 1979, 121 f.; ferner zur Verkehrssicherungspflicht bei Rosenmontagsumzügen AG Köln, Urteil vom 7. Januar 2011, 123 C 254/10, zitiert nach juris; LG Trier, Urteil vom 5. Juni 2001, 1 S 18/01, NJW-RR 2001, 1470 f. und AG Köln, Urteil vom 19. Juni 1998, 111 C 422/97, NJW 1999, 1972 f. = RuS 1999, 151).
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1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 07.03.2011 (Rosenmontagsumzug), soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat, zu ersetzen;
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3. |
die Beklagten zu verurteilen, ihr weiteren Schadensersatz in Höhe von 208,12 € für Eigenanteile und Zuzahlungen im Zusammenhang mit der notwendigen Behandlung aus dem Schadensereignis nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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