Das Verkehrslexikon

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Karnevalsumzug - Karnevalszüge

Karnevalsumzug und Verkehrsrecht




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verkehrssicherungspflicht
-   Einsatz von Pferden



Weiterführende Links:


Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Mobile Verkehrsschilder

Verkehrssicherungspflicht

Haftungsausgleich unter Gesamtschuldnern - das gestörte Gesamtschuldverhältnis

Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen

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Allgemeines:


OVG Münster v. 07.12.2005
Die zuständige Behörde ist von Rechts wegen gehalten, die jeweilige Verkehrssituation durch entsprechende Beschilderung so zu regeln, dass jedem Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalt das geforderte oder verbotene Verhalten erkennbar ist. Will die Behörde wegen eines lokalen Ereignisses - wie hier eines Karnevalsumzuges - die Verkehrssituation vorübergehend abweichend von den ansonsten maßgeblichen Vorgaben mit Hilfe von mobilen Verkehrsschildern regeln, so muss aus der Beschilderung klar ersichtlich sein, ob und inwieweit die Regelungen der fest installierten Verkehrszeichen fortgelten bzw. vorübergehend außer Kraft gesetzt sind.

VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann zur gefahrfreien Durchführung eines Kinderkarnevalsumzuges eine Straßensperrung im Wege einer verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden, wenn eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage für die Teilnehmer und Besucher anzunehmen ist.

OVG Münster v. 19.06.2013:
Das europarechtliche System zur Gefahrenabwehr in Häfen erlaubt allenfalls in beschränktem Umfang die Übertragung von Sicherheitsaufgaben für Märkte, Außengastronomie an Straßencafes, Radrennen, Karnevalsumzüge, City-Läufe, Konzerte, Public- Viewing-Veranstaltungen an den (privaten) Hafenbetreiber. Die Verpflichtung zur Eigensicherung erstreckt sich jedenfalls ohne besondere Ermächtigung nicht auf die Durchführung von Kontrollen auf öffentlichen Straßen und/oder deren Sperrung. Ein (privates) Hausrecht an dem unbeschränkten Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Zufahrtstraßen im Hafen besteht nicht.

VG Köln v. 06.02.2014:
Werden für das Freihalten einer Aufstellfläche für einen Karnevalsumzug von parkenden Fahrzeugen mobile Zusatzschilder benutzt, ist dies als ausreichende Allgemeinverfügung anzusehen, insbesondere, wenn sie den Eindruck eines amtlichen, allgemein verbindlichen Haltverbots erwecken. In Betracht kommen hierfür insbesondere Zeichen entsprechend der Nr. 1052-37 des VzKat, welches auch explizit in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO unter der lfd. Nr. 62.1 aufgeführt ist und das zusammen mit dem Zeichen 283 angeordnet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen verbietet.

OLG Hamm v. 28.02.2018:
Hälftiger Schadensausgleich - auch zwischen den Haftflichtversicherern -, wenn ein Linienbusfahrer wegen eines Karnevalsstaus 200 m von der Haltstelle entfernt ohne Warnblinklicht links neben einem rechts verlaufenden befestigten Mehrzweck-Seitenstreifen hält, um die Fahrgäste auf deren Wunsch aussteigen zu lassen, und es dadurch zum Unfall kommt, dass ein aussteigender Fahrgast auf dem Seitenstreifen von einem dorthin gewechselten Kfz erfasst und verletzt wird.

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Verkehrssicherungspflicht:


Verkehrssicherungspflicht

Haftungsausgleich unter Gesamtschuldnern - das gestörte Gesamtschuldverhältnis

OLG Koblenz v. 19.12.2013:

  1.  Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 vom 16. Dezember 2009 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 22. Januar 2010, 2 U 904/09, MDR 2010, 630; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15. Juni 2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 4. Oktober 2010, 2 U 950/09, VersR 2012, 374; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19. Januar 2011, 2 U 468/10, MDR 2011, 787 und Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 6. Oktober 2011, 2 U 1104/10, i.V.m Zurückweisungsbeschluss vom 1. Dezember 2011, RRa 2012, 73).

  2.  Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.

  3.  Der Veranstalter eines Rosenmontagsumzugs hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Personen, insbesondere minderjährige Zuschauer, nicht zu nahe an die Festwagen kommen können und dass eine Absperrung vorzunehmen ist (in Anknüpfung an LG Ravensburg, Urteil vom 15. August 1996, 3 S 145/96, NJW 1997, 402 und OLG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 1979, 14 U 123/76, RuS 1979, 121 f.; ferner zur Verkehrssicherungspflicht bei Rosenmontagsumzügen AG Köln, Urteil vom 7. Januar 2011, 123 C 254/10, zitiert nach juris; LG Trier, Urteil vom 5. Juni 2001, 1 S 18/01, NJW-RR 2001, 1470 f. und AG Köln, Urteil vom 19. Juni 1998, 111 C 422/97, NJW 1999, 1972 f. = RuS 1999, 151).


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Einsatz von Pferden:


Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen

OLG Koblenz v. 08.05.1991:

  1.  Benutzt ein Pferdehalter die Tiere im allgemeinen als Holzrückpferde im Wald und setzt er sie ausnahmsweise bei einem Karnevalsumzug als Zugtiere vor einer alten Feuerwehrspritze ein, so kann er sich gleichwohl auf das Entlastungsprivileg für Nutztiere (BGB § 833 S 2) berufen.

  2.  Auch bei zwei "lammfrommen" Kaltblütern ist ein unberechenbares tierisches Verhalten nicht ausgeschlossen.

  3.  Bleibt unklar, warum Pferde ausgebrochen sind, so geht diese Unklarheit zu Lasten des Halters.


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